BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1515/03 -
des Herrn I...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 20. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
29. Juli 2003 – XII Qs 83/03 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus
Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Nachtragsentscheidung über eine Strafaussetzung gemäß
§ 453 StPO i.V.m. § 56f StGB sowie die darauf
bezogene örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
gemäß § 462a StPO.
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1. Der Beschwerdeführer war vom Amtsgericht
Düsseldorf am 28. September 2000 wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und zwei Monaten verurteilt worden; das Landgericht
Düsseldorf reduzierte die Strafe auf sieben Monate und setzte
die Strafe ebenfalls zur Bewährung aus. Am 15. Oktober
2001, rechtskräftig seit dem 23. Oktober 2001, wurde der
Beschwerdeführer vom Amtsgericht Krefeld - ebenfalls
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Auch diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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2. Mit Beschluss vom 28. April 2003
widerrief das Amtgericht Düsseldorf - im Hinblick auf
die weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld -
die durch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
28. September 2000 bewilligte Bewährung gemäß § 56f
Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dagegen legte der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht
Düsseldorf sei gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3
i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO örtlich unzuständig;
örtlich zuständig sei vielmehr das Amtsgericht Krefeld, das
die höhere Strafe verhängt und diese auch zur Bewährung
ausgesetzt habe. Das Landgericht Düsseldorf verwarf die
sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juli 2003;
die von der Verteidigung zitierten Vorschriften würden sich
nur auf die Gesamtstrafenbildung beziehen.
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1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines grundrechtsgleichen Rechtes aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Die Auslegung und Anwendung der
relevanten Zuständigkeitsnorm durch das Landgericht
Düsseldorf sei offenbar unhaltbar; die Bedeutung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verkannt worden.
Aus dem Gesetz (§§ 453, 462a Abs. 2, Abs. 4
Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO), auf welches
das Landgericht Düsseldorf hingewiesen worden sei, ergebe
sich eindeutig die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Krefeld.
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2. Dem Land Nordrhein-Westfalen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es hat hiervon keinen
Gebrauch gemacht.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig (I.) und in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet (II.).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des
Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2003 ging dem
Beschwerdeführer in nicht widerlegbarer Weise am
11. August 2003 zu. Die Verfassungsbeschwerde nebst
Anlagen ging beim Bundesverfassungsgericht vollständig am
4. September 2003 und daher binnen der gesetzlichen
Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
ein.
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Das Landgericht Düsseldorf hat dem
Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter entzogen und damit
dessen grundrechtsgleiches Recht aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
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1. Der gesetzliche Richter kann auch durch
Entscheidungen eines Gerichts entzogen werden. Soweit die
Anwendung von Zuständigkeitsnormen betroffen ist, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann von
einer willkürlichen, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzenden Entscheidung auszugehen, wenn sich das Gericht
bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so
weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass die
Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Dies ist dann
der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
BVerfGE 6, 45 ; 19, 38 ; 29, 45
; 29, 198 ; 58, 1 ). Eine
verfassungswidrige Entziehung des Richters durch eine
richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt dann vor, wenn
das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl.
BVerfGE 82, 286 ; 87, 282 ).
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2. Das Landgericht Düsseldorf hat die
gesetzlichen Zuständigkeitsregeln verkannt. Die Behauptung
des Landgerichts Düsseldorf, die von der Verteidigung
zitierten Vorschriften würden sich nur auf die nachträgliche
Gesamtstrafenbildung beziehen, ist wegen des eindeutigen
- dieser Auffassung entgegenstehenden -
Gesetzeswortlauts unzutreffend. Das Landgericht Düsseldorf
hat auch dem hinter den Zuständigkeitsnormen stehenden
Regelungszweck nicht Rechnung getragen.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist es, dass
die unmittelbare Anwendung des § 462a Abs. 3
Satz 2 StPO - wonach bei verschiedenen Urteilen
verschiedener Gerichte die Entscheidung dem Gericht zusteht,
das auf die höchste Strafe erkannt hat - sich auf die
nachträgliche Gesamtstrafenbildung bezieht.
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b) § 462a Abs. 4 Satz 1 und 2
StPO erweitert jedoch die vorgenannte Konzentrationswirkung
in eindeutiger Weise auch auf die Fälle der nach § 453
StPO nachträglich zu treffenden Entscheidung über den
Widerruf der Strafaussetzung. Auf die relevanten Normen und
den damit verfolgten Gesetzeszweck hat der Beschwerdeführer
das Landgericht Düsseldorf in seiner Beschwerdeschrift
ausdrücklich hingewiesen.
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c) Die gegenständlichen Normen sind zwingendes
Recht. § 462a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2
StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit in
dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen
sind, an sich nicht gegeben wäre; eine
Entscheidungsplitterung soll nämlich vermieden werden (vgl.
BGH, NStZ 2000, S. 446). Das Gericht, das die höchste
Strafe verhängt hat, ist für Nachtragsentscheidungen auch
dann zuständig, wenn es keinen Anlass zu einer
Nachtragsentscheidung sieht (vgl. BGH, NStZ 1997,
S. 612). Eine ohne weiteres einsichtige Ausnahme von dem
Konzentrationsprinzip wird lediglich dann angenommen, wenn
das erkennende Gericht in seinem Verfahren keine die
Vollstreckung betreffende Entscheidungskompetenz hat und auch
in Zukunft nicht erlangen kann (vgl. OLG Schleswig, MDR 1987,
S. 606). Die Gefahr einer Entscheidungsplitterung ist in
diesem Fall ausnahmsweise ausgeschlossen.
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d) Das Landgericht Düsseldorf ist auch nicht
den beiden mit der Sache befassten Amtsgerichten Düsseldorf
und Krefeld übergeordnet; eine Entscheidung in der Sache war
auch aus diesem Grund ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 46. Aufl., § 309, Rn. 6; Engelhardt, in:
Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 309,
Rn. 10).
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e) Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts Düsseldorf ist im Hinblick auf die eindeutige
Gesetzeslage offensichtlich unhaltbar. Das Gericht hat auch
keine Erwägungen formuliert, die für eine Vertretbarkeit der
Entscheidung hätten streiten können.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.