BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1516/08 -
der Firma S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, weil sie unzulässig
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008, mit dem die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli
2007 zurückgewiesen worden ist, eingelegt worden und damit
verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Erhebung der Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss war
offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Frist für
die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen halten
(vgl. BVerfGK 7, 403 m.w.N.).
2
Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs
wäre die Anhörungsrüge nur dann der zulässige und damit im
Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch gebotene
Rechtsbehelf gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin auf
eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den
Bundesgerichtshof hätte berufen können; die Rüge, der
Bundesgerichtshof habe angebliche Gehörsverletzungen des
Oberlandesgerichts nicht als Gründe für die Zulassung der
Revision erkannt, zielt jedoch nicht auf eine neue und
eigenständige Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008
- 1 BvR 27/08 -, Umdruck S. 6 m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom
30. April 2004 ihr Vorbringen zwar in eine gegen den
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008
gerichtete Anhörungsrüge eingekleidet (vgl. S. 2 und
10), in der Sache aber ausschließlich Vorbringen aus ihrem
Beschwerdeschriftsatz vom 21. Dezember 2007 wiederholt
und vertieft. Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge
daher mit Beschluss vom 19. Mai 2008 zu Recht als
unzulässig verworfen.
3
Die Erhebung der Anhörungsrüge war auch
offensichtlich aussichtslos. Nachdem der Bundesgerichtshof
mit Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR
38/07 - (NJW 2008, S. 923) entschieden hatte, dass
die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nur gegen eine neue und
eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch das letztentscheidende Gericht eröffnet ist (vgl. zuvor
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, NJW 2007,
S. 3418 ), konnten im vorliegenden Fall
Zweifel an der Unzulässigkeit nicht bestehen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.