BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1516/11 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
am 15. September 2011 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Bestimmung des Termins für die Entlassung aus der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem
sogenannten „Altfall“ im Anwendungsbereich des § 67d
Abs. 3 Satz 1 StGB.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Landgerichts Aachen vom 15. September 1994 wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; zugleich
ordnete das Landgericht seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung an.
3
Mit Berufungsurteil des Landgerichts Arnsberg
vom 25. Januar 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen
falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei
Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem
Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. September 1994
und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten
Einzelstrafen und Aufrechterhaltung der Anordnung der
Sicherungsverwahrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und drei Monaten verurteilt.
4
2. Vor den seiner Unterbringung zugrunde
liegenden Verurteilungen war der Beschwerdeführer bereits
mehrfach einschlägig straffällig geworden: Mit Urteil vom
3. Mai 1977 hatte das Landgericht Mönchengladbach den
damals 18-jährigen Beschwerdeführer wegen Mordes und
Vergewaltigung in zwei Fällen - die Tatopfer waren 23 und 14
Jahre alt - zu einer Jugendstrafe von neun Jahren
verurteilt.
5
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom
12. Mai 1982 war der Beschwerdeführer wegen räuberischen
Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, versuchter
Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Die der
Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte er im Rahmen
eines ihm zur Vorbereitung der Bewährungsaussetzung der
Jugendstrafe gewährten Hafturlaubs begangen. Nach
vollständiger Verbüßung der gegen ihn verhängten Jugend- und
Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer am
28. Oktober 1993 aus der Haft entlassen. Am
11. Januar 1994 beging er die erste der Straftaten, die
zu seiner erneuten Verurteilung und Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung führten.
6
3. Die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung wird nach vollständiger Verbüßung der
verhängten Freiheitsstrafen seit dem 21. April 1999
vollstreckt. Am 20. April 2009 befand sich der
Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der
Sicherungsverwahrung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach
§ 67d Abs. 3 StGB holte die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zunächst
ein Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und sodann
noch ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dr. P.
ein. Beide Sachverständigen gelangten in ihren Gutachten
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer
weiterhin ein sehr hohes Rückfallrisiko bestehe.
7
Die Sachverständige Dr. S.
diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2009 eine
dissozial narzisstische Persönlichkeitsstörung. Der
Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner narzisstischen
Struktur über ein makelloses Selbstbild, lasse keinerlei
Empathie erkennen und sehe sich vielmehr selbst als Opfer
an.
8
Auch der Sachverständige Dr. P. stellte
in seinem Gutachten vom 27. März 2010 fest, dass der
Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach
ICD-10 mit ausgeprägten narzisstischen Zügen aufweise. Sein
Störungsbild sei besonders gekennzeichnet durch eine
erhebliche Kränkbarkeit und mangelnde Frustrationstoleranz,
ein kaum ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein, einen erheblichen
Mangel an Empathie und eine starke Neigung, andere zu
beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das
eigene Verhalten anzubieten. Anhand der „Psychopathy
Checklist - Screeningversion“ (PCL-SV) erreiche der
Beschwerdeführer 19 von möglichen 24 Punkten, womit im Sinn
der Hare-Klassifikation von einer Psychopathie gesprochen
werden könne.
9
4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
16. Juni 2010 ordnete das Landgericht Arnsberg die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Nach derzeitiger
Rechtslage sei davon auszugehen, dass die
Sicherungsverwahrung nicht auf zehn Jahre befristet sei. Die
angeordnete Sicherungsverwahrung sei vorliegend auch nicht
nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu
erklären, da - wie in den eingeholten Gutachten
übereinstimmend ausgeführt werde - weiterhin die Gefahr
bestehe, dass der Beschwerdeführer infolge seines Hanges
erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Nach allen
bisherigen Entlassungen und Lockerungen sei er innerhalb
kurzer Zeit massiv rückfällig geworden. Auch die beim
Beschwerdeführer durchgeführten Therapien hätten seine
Verhaltensauffälligkeiten nicht positiv beeinflusst.
10
5. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom
16. Juni 2010 legte der Beschwerdeführer sofortige
Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 10. August 2010
stellte das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung über die
sofortige Beschwerde bis zur Entscheidung des
Bundesgerichtshofs über den Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. August 2010 zurück.
Mit weiterem Beschluss vom 30. November 2010 ordnete das
Oberlandesgericht Hamm im Hinblick auf den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 die Einholung
eines Gutachtens zu der Frage an, ob eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Beschwerdeführers abzuleiten sei.
11
Der vom Oberlandesgericht beauftragte
Sachverständige Prof. Dr. K. stellte in seinem Gutachten vom
7. März 2011 ausgeprägte dissoziale Verhaltenszüge in
psychopathischer Ausprägung fest. Der Beschwerdeführer
verfüge über eine hohe Durchsetzungsbereitschaft mit
manipulativen Fähigkeiten. Im Zentrum stehe seine maximale
Egozentrik, bei der die Belange anderer Menschen so gut wie
keine Rolle spielten. In eindrucksvoller Weise bediene er
sich einer steten und kompletten Schuldzuweisung an andere.
Der Beschwerdeführer werde jedoch nicht durch eine psychische
Störung zu immer neuen Straftaten gedrängt. Vielmehr gehe es
ihm in seiner absolut egozentrischen Art ausschließlich um
die Befriedigung durchaus normaler menschlicher Bedürfnisse
und Wünsche, nämlich nach sexueller Befriedigung, nach
Einfluss, Macht, Durchsetzungsvermögen sowie dem Gefühl
eigener Stärke und Überlegenheit. Diese im Grundsatz normalen
menschlichen Bedürfnisse habe der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit nicht in prosozialer, kooperativer und
einvernehmlicher Form zu entwickeln versucht, sondern ohne
jegliche Rücksichtnahme auf andere durchgesetzt. Dabei sei
eine anhaltende und tendenziell eher zunehmende Weigerung
festzustellen, wichtige soziale und ethische Normen für sich
selbst zu akzeptieren, eigene Schwächen und Fehler zu
erkennen und Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.
Ausdruck einer psychischen Krankheit oder psychischen Störung
seien die genannten Verhaltenszüge hingegen nicht.
12
Angesichts der hohen Intensität der begangenen
Straftaten, der emotionalen Unberührbarkeit, des völlig
fehlenden Lernens aus eigenen Fehlern, der nachdrücklichen
Abwehr jeglicher Versuche zur Persönlichkeitsnachreifung und
Verhaltenskorrektur und der ausgesprochen raschen
Rückfälligkeit trotz vorangegangener langer Haftzeit sei der
Beschwerdeführer zweifelsfrei ein Hochrisikoproband, der in
eine hohe Gefährlichkeitsstufe einzuordnen sei. Es bestehe
ein deutlich erhöhtes, erhebliches Rückfallrisiko mit
erneuten gravierenden Sexualstraftaten. Nicht auszuschließen
- allerdings weniger wahrscheinlich - sei auch die Begehung
eines erneuten Tötungsdeliktes.
13
6. Auf Antrag des Leiters der
Justizvollzugsanstalt Werl vom 10. Januar 2011 wurde ein
gerichtliches Verfahren zur Unterbringung des
Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz
(ThUG) eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das
Landgericht Arnsberg auf der Grundlage von § 9 ThUG zwei
weitere Sachverständigengutachten ein, die wegen fehlender
Begutachtungsbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings
nach Aktenlage erstellt werden mussten.
14
Der Sachverständige F. stellte in seinem
Gutachten vom 11. April 2011 zusammenfassend fest, dass
der Beschwerdeführer von allen bisherigen Gutachtern und
allen ihn betreuenden Personen als eine ausgeprägte
dissoziale Persönlichkeit geschildert werde. Alle Versuche,
im Rahmen von psychotherapeutischen Maßnahmen eine
strukturelle Umorientierung in Bezug auf die Betrachtung der
eigenen Verhaltensweisen zu erzielen, seien weitgehend
gescheitert, da der Beschwerdeführer nur eine geringe
Fähigkeit zeige, aus Erfahrung zu lernen. Er zeige weiterhin
ausgeprägte Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
nach ICD-10.
15
Der Sachverständige Dr. H. gelangte in
seinem Gutachten vom 1. Juni 2011 hingegen zu dem
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG leide. Alle Störungen - sowohl psychischer
als auch körperlicher Art - hätten das Charakteristikum
gemein, die Autonomie des Betroffenen zu schmälern und ihn im
Hinblick auf seine gesamte Lebensgestaltung zu behindern.
Dieser Verlust an Autonomie sei ein wesentliches Kriterium
für eine krankhafte Störung. Bei den allermeisten
Erkrankungen trete ein Leidensdruck hinzu, der in dem
Betroffenen Bestrebungen wecke, eine Milderung
herbeizuführen. Ein solcher Leidensdruck und die
Einschränkung der psychosozialen Funktions- und
Leistungsfähigkeit seien beim Beschwerdeführer jedoch nicht
festzustellen. Wie es scheine, seien seine Taten nicht etwa
Ausdruck innerseelischer psychischer Konflikte. Vielmehr sei
er aufgrund seiner egozentrischen Haltung der Ansicht, sich
auf die von ihm gewählte Art und Weise Befriedigung
verschaffen zu dürfen. Dies aber sei kein Defizit im Bereich
der sozialen Kompetenz. Zwar ließen sich beim
Beschwerdeführer formal mehrere Merkmale einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 feststellen. Das Vollbild
der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei aber noch durch
weitere Eigenschaften - ein völlig desorganisiertes Verhalten
und eine Neigung zu biografischem Scheitern - gekennzeichnet,
die beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der
Beschwerdeführer sei in anderen Bereichen der sozialen
Interaktion gerade nicht gestört und leide auch nicht unter
seinen Verhaltensweisen und seinen kognitiven Denkstilen.
Damit entfalle ein wesentliches Merkmal einer tatsächlichen
psychischen Störung. Die auch vom Sachverständigen Prof.
Dr. K. festgestellte ausgeprägte psychopathische und
dissoziale Persönlichkeitsstruktur imponiere eher im Sinne
eines Lebens- und Denkstils, mit dem sich der
Beschwerdeführer stets und auch aktuell noch positiv
arrangiert habe. Psychisch gestört zu sein, heiße aber, dass
ein Gestörter an sich selbst leide und an seinen mangelnden
Lebenskompetenzen scheitere. Der Beschwerdeführer bleibe
jedoch in allem, was er tue, souverän. Sein Ich und sein
Selbst seien nie erschüttert, und er erweise sich
- trotz der langen Hafterfahrung - als überaus robust
gegenüber den ihn einengenden Bedingungen.
16
7. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hob das
Oberlandesgericht Hamm den angefochtenen Beschluss des
Landgerichts auf und ordnete die Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung zum
19. Dezember 2011 an.
17
Zwar sei der Beschwerdeführer in allen über
ihn eingeholten Gutachten, die das Gericht für überzeugend
halte, als hochgradig rückfallgefährdet und gefährlich
beschrieben worden.
18
Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom
4. Mai 2011 aufgestellten Voraussetzungen einer
Aufrechterhaltung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus könne das Gericht
jedoch letztlich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer
leide nicht an einer psychischen Störung im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG. Ausweislich der
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen (BTDrucks 17/3403, S. 53 f.) habe sich
der Gesetzgeber mit dem Merkmal der psychischen Störung an
die in der Psychiatrie genutzten Klassifikationssysteme
ICD-10 und DSM-IV angelehnt, ohne jedoch soziale Abweichungen
oder soziale Konflikte allein ohne persönliche
Beeinträchtigungen mit erfassen zu wollen. Zudem dürfe bei
der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der psychischen Störung
nicht außer Betracht bleiben, dass das
Bundesverfassungsgericht dieses Merkmal selbstständig neben
das Erfordernis einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten gestellt habe. Das Vorliegen einer
derartigen Gefahr könne daher für sich genommen nicht dazu
führen, eine psychische Störung zu bejahen. Auf dieser
Grundlage sei - wie sich aus den überzeugenden Gutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. H.
ergebe - beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer
psychischen Störung nicht festzustellen. Dabei werde nicht
verkannt, dass dem Beschwerdeführer in früheren Gutachten
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
psychopathischen Anteilen attestiert worden sei. Der
Sachverständige Prof. Dr. K. habe in seinem nach
Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht überzeugenden
aktuellen Gutachten vom 7. März 2011 jedoch ausgeführt,
dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit
gerade nicht aus einer psychischen Störung entstehe, die ihn
immer wieder zu erheblichen Straftaten drängen würde. Nach
Auffassung des Senats könne eine Freiheitsentziehung gemäß
Art. 5 Abs. 1 lit. e) EMRK jedoch nur
gerechtfertigt sein, wenn die psychische Störung das Gewicht
einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20
StGB erreiche. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai
2011 und des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2011 (5 StR
394/10). Soweit beide Gerichte ausgeführt hätten, die
psychische Störung müsse nicht zur Einschränkung der
Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben,
beziehe sich dies nur auf den Zeitpunkt der Tat. Ausführungen
dazu, welches Gewicht die aktuelle psychische Störung haben
müsse, ließen sich beiden Entscheidungen nicht entnehmen.
19
Die somit anzuordnende Freilassung des
Beschwerdeführers habe nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts bis spätestens zum
31. Dezember 2011 zu erfolgen. Um die Durchführung der
erforderlichen Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen,
werde die Freilassung auf den 19. Dezember 2011
bestimmt.
20
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 104 Abs. 1
GG. Die vom Oberlandesgericht angeordnete Fortdauer des
Vollzugs der Sicherungsverwahrung bis zum 19. Dezember
2011 sei verfassungswidrig. Soweit das Oberlandesgericht
unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene
Übergangsregelung die befristete Fortdauer der
Sicherungsverwahrung anordne, fehle hierfür eine
Rechtsgrundlage, da das Oberlandesgericht entschieden habe,
dass die Sicherungsverwahrung zu beenden sei. Eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung sei unterblieben, stattdessen
werde der vom Verfassungsgericht gesetzte Höchstrahmen unter
Verweis auf notwendige Entlassungsvorbereitungen fast
vollständig ausgenutzt. Welche Entlassungsvorbereitungen
notwendig seien und aus welchem Grund, bleibe unerörtert.
21
2. Der Kammer hat das Vollstreckungsheft
vorgelegen. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit
zur Stellungnahme.
22
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a
Abs. 2 lit. b) BVerfGG), und gibt ihr statt. Hierzu
ist sie nach § 93b in Verbindung mit § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG berufen, da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind und die
Verfassungsbeschwerde nach diesen Grundsätzen offensichtlich
begründet ist.
23
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
Arnsberg vom 16. Juni 2010 verletzt den Beschwerdeführer
nach Maßgabe des Urteils des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09
u.a. - NJW 2011, S. 1931 ff.) in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
24
Der Beschluss des Landgerichts über die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der
die seiner Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor
Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat,
genügt nicht den Anforderungen, die sich aus Nummer III. 2.
Buchstabe a) des Tenors der Senatsentscheidung vom
4. Mai 2011 (a.a.O., S. 1933) für eine
Fortdaueranordnung auf der Grundlage der verfassungswidrigen,
aber für vorläufig weiter anwendbar erklärten Vorschrift des
§ 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2
Abs. 6 StGB ergeben. Daran ändert der Umstand nichts,
dass die Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011 nicht berücksichtigen konnte, da diese
Entscheidung noch nicht ergangen war. Für die Feststellung
einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an;
unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den
Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfG, a.a.O., S. 1946
vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, juris).
25
2. Auch die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
26
Nach Maßgabe von Nummer III. 2.
Buchstabe a) des Tenors der Senatsentscheidung vom
4. Mai 2011 (NJW 2011, S. 1931 ) darf
in den von § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen die zehn Jahre
überschreitende Fortdauer der Unterbringung eines
Sicherungsverwahrten, dessen Anlasstaten vor Inkrafttreten
von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden,
nur noch dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet.
Aufgrund von Nummer III. 2. Buchstabe b) des Tenors
(BVerfG, a.a.O., S. 1933) sind die zuständigen Gerichte
verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob diese
Vorausetzungen bei den betroffenen Untergebrachten gegeben
sind und - falls nicht - ihre Freilassung spätestens mit
Wirkung zum 31. Dezember 2011 anzuordnen. Die dem
absehbaren Prüfungsaufwand der Strafvollstreckungskammern
geschuldete Fristsetzung zum 31. Dezember 2011 bedeutet
indes nicht, dass der Entlassungstermin innerhalb des
verbleibenden Zeitraums bis zum Ende des Jahres 2011 nach
Ermessen zu bestimmen wäre.
27
Beruht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung auf Vorschriften, die nicht nur wegen
eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot, sondern darüber
hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen das
Vertrauensschutzgebot mit dem Grundgesetz unvereinbar sind -
wie insbesondere in den sogenannten „Altfällen“ im
Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB -, überwiegen die
öffentlichen Sicherheitsinteressen das grundrechtlich
geschützte Vertrauen der Betroffenen nur noch unter den in
Nummer III. 2. Buchstabe a) des Tenors der Entscheidung
vom 4. Mai 2011 genannten strengen Voraussetzungen. Nur
sofern und solange diese Voraussetzungen gegeben sind, genügt
die Fortdauer der Sicherungsverwahrung noch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (BVerfG, a.a.O., S. 1944
die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht für
gegeben, haben sie zwingend die unverzügliche Entlassung der
Betroffenen anzuordnen.
28
Eine - wenn auch zeitlich befristete -
Fortdauer der Unterbringung zum Zweck der Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen kommt insofern nicht in Betracht.
Zwar ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale
Wiedereingliederung grundsätzlich geboten, die von
langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem
Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben
in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 -
zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW
1994, S. 1273 ). Dieses aus dem
verfassungsrechtlichen Resozialisierungsanspruch (vgl.
BVerfGE 35, 202 ) abgeleitete Gebot reicht
jedoch nur so weit, wie die befristete Fortdauer der
Freiheitsentziehung zur Durchführung hinreichender
Entlassungsvorbereitungen mit dem Freiheitsanspruch der
Betroffenen in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen
ist. Von vornherein ausgeschlossen ist ein solcher Ausgleich
im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des
Grundrechtseingriffs in denjenigen Fällen, in denen die
Freiheitsentziehung auf Vorschriften beruht, die (auch) gegen
das Vertrauensschutzgebot verstoßen. Dem
Resozialisierungsanspruch der Betroffenen ist in diesen
Fällen, soweit im Einzelfall möglich und notwendig, durch
eine dem Fehlen ausreichender Entlassungsvorbereitungen
angepasste engmaschige Begleitung und geeignete Weisungen im
Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht
(§ 67d Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68b StGB)
Rechnung zu tragen.
29
Diesen Vorgaben wird der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011
nicht gerecht. Im Fall des Beschwerdeführers, der die seiner
Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor
Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat und
sich seit dem 20. April 2009 mehr als zehn Jahre in der
Sicherungsverwahrung befindet, ist - wie das
Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - § 67d
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2
Abs. 6 StGB nach Maßgabe von Nummer III. 2. des Tenors
der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 anwendbar.
30
Nachdem das Gericht die Voraussetzungen einer
Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage der
Weitergeltungsanordnung verneint hat, hätte es die
unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers anordnen
müssen. Dass es den Entlassungstermin statt dessen, bezogen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung, um sechs Monate und zehn
Tage hinausgeschoben hat, um - ausweislich der
Beschlussgründe - die Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen, verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
31
3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2
BVerfGG.
32
4. Das Landgericht hat nach den Maßgaben des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
(NJW 2011, S. 1931 ff.) unverzüglich erneut über
die Frage zu entscheiden, ob im Fall des Beschwerdeführers
die Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß Nummer III. 2. Buchstabe
a) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 vorliegen.
33
In diesem Zusammenhang sieht sich das
Bundesverfassungsgericht veranlasst, auf Folgendes
hinzuweisen:
34
Das Oberlandesgericht Hamm verkennt in der
angegriffenen Entscheidung Sinn und Tragweite des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011.
35
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 4. Mai 2011 ausgeführt, dass in den sogenannten
„Altfällen“, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten
bereits vor Inkrafttreten der jeweils einschlägigen
Neuregelungen über die Sicherungsverwahrung verurteilt worden
waren, eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die
frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus nur noch möglich ist,
wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 lit. e) EMRK erfüllt sind (BVerfG, a.a.O.,
S. 1941 ff.
einer psychischen Störung bzw. eines „unsound mind“ im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e) EMRK in
erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist für die Dauer der
Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
bis zu einer Neuregelung auf den Begriff der „psychischen
Störung“ aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG als
innerstaatlicher Entsprechung des konventionsrechtlichen
Begriffs zurückzugreifen (BVerfG, a.a.O., S. 1946
36
Wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen
ist, hat der Gesetzgeber mit dem Begriff der „psychischen
Störung“ ausdrücklich auf die vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2
lit. e) EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine
Freiheitsentziehung Bezug genommen. Er hat damit in
Abweichung von der bisherigen Rechtslage, in der lediglich
zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in einer
Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken auf der einen und
der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der
Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit
Straftaten begangen hatten (§§ 20, 21, 63 StGB), auf der
anderen Seite unterschieden wurde, erstmals die besonderen
Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
lit. e) EMRK konkretisiert und eine weitere
Unterbringungsart für psychisch gestörte, für die
Allgemeinheit gefährliche Personen geschaffen, bei der im
Rahmen des Verfahrens eine psychische Störung festgestellt
und die Unterbringung sodann nicht in einer
Justizvollzugsanstalt, sondern in einer therapeutischen
Anstalt vollzogen wird (BVerfG, a.a.O., S. 1946
an die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die
§§ 20, 21 StGB angeknüpft, sondern ersichtlich eine neue
dritte und damit eigenständige Kategorie geschaffen, die das
Verständnis der psychischen Störung nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention aufgreift und sich unterhalb der
Schwelle von §§ 20, 21 StGB einordnet. Dementsprechend
setzt der Begriff der psychischen Störung im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gerade nicht voraus,
dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach
§§ 20, 21 StGB erreicht wird. Vielmehr sind auch
spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der
Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter
diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für
die dissoziale Persönlichkeitsstörung (BVerfG, a.a.O.,
S. 1943
Strafsenats vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10 u.a. -,
juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR
52/11 -, juris Rn. 24).
37
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
der ausdrücklich darauf hinweist, dass auch ein „weiterhin
abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten
eines verurteilten Straftäters“ - und zwar unabhängig
vom Vorliegen einer im klinischen Sinn behandelbaren
psychischen Krankheit - nach Art. 5 Abs. 1
Satz 2 lit. e) EMRK eine Freiheitsentziehung
rechtfertigen kann und in diesem Sinne auch der Begriff der
psychischen Störung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu
verstehen sei (BTDrucks 17/3403, S. 53 f.).
38
Zwar führt die Gesetzesbegründung ferner aus,
dass sich die Begriffswahl des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
„zugleich“ an den in der Psychiatrie eingeführten
Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV anlehne. Danach
erfordere die Annahme einer der dort aufgeführten Diagnosen
einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder
Verhaltensauffälligkeiten, die mit persönlichen Belastungen
und Beeinträchtigungen der betroffenen Person verbunden sind;
soziale Abweichungen oder Konflikte allein reichen hingegen
nicht aus. Allerdings könnten sich spezifische Störungen der
Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der
Impuls- oder Triebkontrolle als psychische Störung
darstellen. Dies gelte insbesondere für die dissoziale
Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der
Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den
Sadomasochismus. Letztlich decke der Begriff der „psychischen
Störung“ ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von
denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen
Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet werde
(vgl. BTDrucks 17/3403, S. 54).
39
b) Ungeachtet der ergänzenden Bezugnahme des
Gesetzgebers auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme
ICD-10 und DSM-IV handelt es sich danach bei dem Begriff der
„psychischen Störung“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen
Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist.
Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, haben die
Gerichte eigenständig zu prüfen. Auch wenn die Frage nach dem
Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage
eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird,
obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen
ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen
allein den Gerichten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109,
133 ).
40
c) Das Landgericht wird zunächst darüber zu
befinden haben, ob die bereits vorliegenden mehreren
Gutachten für eine Entscheidung über das Vorliegen einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
genügen oder ob hierfür ein ergänzendes Gutachten
erforderlich ist. Mit Blick auf die vorhandenen Gutachten
wird das Landgericht zu prüfen haben, ob diese den vorstehend
dargestellten, vom Gesetzgeber gewollten Begriff der
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
ThUG zugrunde gelegt haben. Für die vom Oberlandesgericht
Hamm herangezogenen Gutachten spricht hiergegen allerdings,
dass das Gutachten vom 7. März 2011 ausdrücklich eine
„psychische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB“ prüft
und das Gutachten vom 1. Juni 2011 maßgeblich auf das
Fehlen eines subjektiven Leidensempfindens abstellt. Dass die
Betroffenen keinen oder nur einen geringen Leidensdruck
empfinden und sich subjektiv in ihrer Lebensführung nicht
behindert fühlen, gehört jedoch zum Störungsbild einer
dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung (vgl.
Butcher/Mineka/Hooley, Klinische Psychologie,
13. Aufl. 2009, S. 484) und schließt daher für
sich genommen das Vorliegen einer „psychischen Störung“ im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG nicht aus.
Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder
antisozialen Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der
objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und
ethischer Hinsicht. Dieser Grad ist anhand des gesamten -
auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens der
Betroffenen zu bestimmen.
41
5. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.