L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom 30. März
2004
- 2 BvR 1520/01 -
- 2 BvR 1521/01 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1520/01 -
- 2 BvR 1521/01 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.
November 2003 durch
für Recht erkannt:
1
Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte. Sie
wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen
Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars und
wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche im
Zusammenhang mit der Entgegennahme freigegebener
Sicherheitsleistungen.
2
Die Verfassungsbeschwerden stellen die Frage
nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Anwendung des
Straftatbestands der Geldwäsche auf die Annahme von Honorar
durch Strafverteidiger.
3
1. Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des
illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen
der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I
S. 1302) hat den Tatbestand der Geldwäsche als
§ 261 dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs
eingefügt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafnorm den
Umgang mit bemakelten, d.h. aus bestimmten Vortaten
(§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) stammenden,
Vermögensgegenständen umfassend unter Strafe gestellt. Der
Kreis möglicher Tathandlungen und der subjektive Tatbestand
sind weit gespannt. Neben den in § 261 Abs. 1 StGB
aufgeführten Verschleierungshandlungen im engeren Sinne
werden auch alle sonstigen Erwerbs-, Besitz- und
Verwendungshandlungen erfasst; in subjektiver Hinsicht genügt
es, wenn der Täter leichtfertig verkennt, dass der
Vermögensgegenstand aus einer Katalogtat herrührt (§ 261
Abs. 5 StGB).
4
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift seit ihrer
Einführung mehrfach geändert und dabei den Katalog der
Vortaten erweitert; dieser Katalog war ursprünglich - aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BTDrucks 12/989,
S. 27; BTDrucks 12/3533, S. 13) - auf
Verbrechenstatbestände, Vergehen nach § 29 Abs. 1
Nr. 1 BtMG und Vergehen eines Mitglieds einer
kriminellen Vereinigung beschränkt gewesen. Das Gesetz zur
Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und
anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28.
Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), in Kraft getreten am
1. Dezember 1994, hat als Vortaten auch Vergehen in die
Vorschrift aufgenommen, die von einem Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat, gewerbsmäßig begangen worden sind. Zuletzt wurde der
Vortatenkatalog durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) um die
gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO)
erweitert.
5
§ 261 StGB hat derzeit folgenden
Wortlaut:
6
Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
7
erlangter Vermögenswerte
8
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in
Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der
Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die
Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes
1 sind
9
1. Verbrechen,
10
2. Vergehen nach
11
a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3, und § 334,
12
b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1
Nr. 1 des
13
Grundstoffüberwachungsgesetzes,
14
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung,
jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen,
15
4. Vergehen
16
a) nach den §§ 152 a, 180 b,
181 a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269,
284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2
und 4,
17
b) nach § 92 a des Ausländergesetzes
und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,
18
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, begangen worden sind, und
19
5. Vergehen nach §§ 129 und 129 a
Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b
Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder
terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129 a, jeweils
auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1)
begangene Vergehen.
20
Satz 1 gilt in den Fällen der
gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach
§ 370a der Abgabenordnung für die durch die
Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig
erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den
Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand,
hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
21
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in
Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
22
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
23
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten
verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem
Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
24
...
25
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
26
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2
strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat,
ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
27
...
28
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht
bestraft, wer
29
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen
Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige
veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder
zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder
bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte,
und
30
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter
den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung
des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat
bezieht.
31
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht
bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
ist.
32
(10) Das Gericht kann in den Fällen der
Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige
Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat,
dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine
in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen
aufgedeckt werden konnte.
33
Die Beschwerdeführer sind Inhaber einer
Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main, die sich auch mit
Strafverteidigungen befasst.
34
1. Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2000 jeweils wegen
vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von neun
Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
35
a) Nach den Urteilsfeststellungen übernahmen
die Beschwerdeführer die Verteidigung zweier Mandanten, die
zu den Führungsmitgliedern des 1991 gegründeten "German Kings
Club" und zu den Hauptverantwortlichen seiner
Nachfolgeorganisation, des im Jahr 1992 gegründeten "European
Kings Club" (nachfolgend: EKC), gehörten. Die
Staatsanwaltschaft hegte den Verdacht, dass der EKC so
genannte Lettergeschäfte im Rahmen eines betrügerischen
Schneeballsystems betreibe; der EKC verspreche seinen
Anlegern beim Kauf eines "Letters" zum Preis von
1.400 DM die Rückzahlung eines Betrags von insgesamt
2.400 DM in zwölf monatlichen Raten. Eine solche Rendite sei
durch seriöse Anlagegeschäfte auf dem Kapitalmarkt nicht zu
erzielen, sondern könne allein aus den Einzahlungen neuer
Anleger bestritten werden.
36
Nach den Feststellungen der Strafkammer nahmen
die Beschwerdeführer nach der Verhaftung ihrer Mandanten im
Dezember 1994 jeweils einen Betrag von 200.000 DM in bar als
Honorarvorschuss für die Vertretung im Haftbefehlsverfahren
entgegen, obwohl sie sicher wussten, dass das Geld aus den
durch ihre Mandanten begangenen Betrugstaten herrührte. Das
Landgericht stellte hierzu fest:
37
aa) Die Beschwerdeführer hätten die Mandanten
seit 1992 in mehreren Ermittlungsverfahren anwaltlich
vertreten. Nach ersten Hinweisen auf ein von ihren Mandanten
in Abrede gestelltes betrügerisches Schneeballsystem hätten
die Banken Anfang des Jahres 1994 ihre Zusammenarbeit mit dem
EKC beendet und bestehende Konten aufgelöst; die Organisation
sei deshalb gezwungen gewesen, ihre umfangreichen
Lettergeschäfte über Barzahlungen abzuwickeln. Der gesamte
Zahlungsverkehr sei in der Folgezeit bis zum Zusammenbruch
des Schneeballsystems in bar über die unter der Leitung des
Mandanten des Beschwerdeführers stehende Firma L ... -
Datenverarbeitung und Service GmbH (künftig: Firma L ... -DV)
erfolgt. Dort sei das von neuen Anlegern eingehende Geld
gezählt, gebündelt und anschließend in einem ausschließlich
der Verwahrung von Bargeldbeständen aus den Lettergeschäften
dienenden Koffer verwahrt worden.
38
bb) Nach der Verhaftung der Mandanten habe die
Beschwerdeführerin bei einer Angestellten der Firma L ... -DV
fernmündlich einen Betrag von 200.000 DM als
Strafverteidigerhonorar angefordert und sich dabei auf eine
mündliche Anweisung ihrer inhaftierten Mandantin berufen. Die
Angestellte habe den Betrag dem Koffer mit dem Bargeld aus
den Letter-Verkäufen entnommen und ihn wenig später der
Beschwerdeführerin in ihrer Kanzlei persönlich übergeben.
Ähnlich sei kurz darauf mit dem Honorarvorschuss des
Beschwerdeführers verfahren worden.
39
cc) Die Mandanten der Beschwerdeführer seien
wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit
mit Betrug zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt
worden. Bis zur Verhaftung der Mandanten und dem
anschließenden Zusammenbruch des Schneeballsystems Anfang des
Jahres 1995 habe der EKC allein in der Bundesrepublik
Deutschland rund 94.000 Anleger gewonnen und Einnahmen in
Höhe von knapp zwei Milliarden DM erzielt, von denen etwa 1,5
Milliarden DM an die Anleger zurückgeflossen seien.
40
b) Das Landgericht gelangte aufgrund von
Indizien zu der sicheren Überzeugung, dass die
Beschwerdeführer bei Entgegennahme der Bargeldbeträge
hinsichtlich deren Herkunft aus einer Katalogtat wissentlich
gehandelt hätten.
41
Ihnen sei eine Werbebroschüre der Organisation
bekannt gewesen, die ein klassisches Muster des Anlagebetrugs
enthalten habe. Aufgrund ihrer juristischen Vorbildung und
langjährigen Berufserfahrung sei ihnen klar gewesen, dass
Gewinnauszahlungen in der dort versprochenen Höhe an einen
unbestimmt großen Anlegerkreis realistisch allein durch neu
eingenommene Einzahlungen im Wege eines - betrügerischen -
Schneeballsystems hätten geleistet werden können. Deshalb
hätten die Mandanten, deren berufliche Qualifikation für
professionelle Anlagegeschäfte ersichtlich unzureichend
gewesen sei, die von den Beschwerdeführern an sie gerichtete
Frage nach einem Anlagenkonzept nicht beantwortet. Aufgrund
dieser Umstände hätten die Beschwerdeführer sicher gewusst,
dass ihre Mandanten eine Katalogtat im Sinne des § 261
Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht hätten, auch wenn
der das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwalt noch im
Mai 1992 beschlagnahmte und zur Auszahlung an Anleger
bestimmte Schecks freigegeben habe; sein Verhalten habe
lediglich der Schadensminderung gedient.
42
Im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars
sei den Beschwerdeführern außerdem klar gewesen, dass die
übergebenen Bargeldbeträge in Höhe von jeweils 200.000 DM
unmittelbar aus den betrügerisch erlangten Geldmitteln der
geschädigten EKC-Anleger herrührten. Ihnen sei bekannt
gewesen, dass der EKC seine Lettergeschäfte seit Anfang des
Jahres 1994 ausschließlich in bar über die Firma L ... -DV
unter der Verantwortung des Mandanten des Beschwerdeführers
abgewickelt habe. Sie hätten das Honorar bei einer
Angestellten der Firma L ... -DV und nicht etwa bei der
Familie ihrer inhaftierten Mandanten angefordert und nur
wenig später auch erhalten. Das Fehlen einer schriftlichen
Vereinbarung über das ungewöhnlich hohe und einer
angemessenen Vergütung nicht entsprechende Honorar, das sie
mit ihren Mandanten nicht ausgehandelt hätten, und die
Annahme eines sofort verfügbaren großen Bargeldbetrags in
unterschiedlicher, bankenunüblicher Stückelung sowie der
Verzicht auf Quittierung des erhaltenen Betrags durch die
Beschwerdeführerin belegten ihr sicheres Wissen um die
deliktische Herkunft der erhaltenen Geldscheine.
43
c) Das Landgericht wertete die Annahme des
Honorars als vorsätzliche Geldwäsche im Sinne des § 261
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung. Die
Strafvorschrift sei, soweit sie die Verurteilung der
Beschwerdeführer trage, verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber
verfolge mit § 261 StGB den Zweck, Täter bestimmter
Vortaten hinsichtlich der durch sie erlangten Vorteile
wirtschaftlich zu isolieren. Im Blick auf dieses Ziel sei ein
Beschuldigter, der zur Finanzierung seines Wahlverteidigers
nur auf bemakelte Mittel zurückgreifen könne, einem
mittellosen Beschuldigten gleichzustellen; er solle sein
deliktisch erworbenes Vermögen auch nicht für einen "teuren"
Wahlverteidiger ausgeben dürfen.
44
Dem spezifischen Berufsbild des
Strafverteidigers müsse allerdings durch restriktive
Auslegung des subjektiven Tatbestands der Geldwäsche Rechnung
getragen werden. Deshalb habe die Kammer bei der Feststellung
der zur Prüfung des subjektiven Tatbestands herangezogenen
Anknüpfungstatsachen das "berufsspezifische
Rollenverständnis, das einer sachgerechten Verteidigung" zu
Grunde liege, berücksichtigt. Hierzu zähle insbesondere eine,
aus der Unschuldsvermutung fließende, grundsätzliche
Glaubwürdigkeitsvermutung zu Gunsten des eigenen Mandanten.
Ein Strafverteidiger sei verpflichtet, die Sicht der
Strafverfolgungsbehörden zu hinterfragen und den Sachverhalt
auf Umstände hin zu untersuchen, die seinen Mandanten
entlasten könnten. Die deshalb gebotene Privilegierung der
"legitime(n) Sichtweise der Strafverteidigung" umfasse
allerdings "keinen Freibrief zur Verkennung der Realität".
Deshalb sei die von der Verteidigung vertretene Ansicht, erst
ein Geständnis des Mandanten lasse den Strafverteidiger
hinsichtlich der Herkunft des Honorars bösgläubig werden,
abzulehnen; andernfalls entstünde eine Art rechtsfreier Raum,
der auch durch die Institution einer effektiven
Strafverteidigung nicht gefordert sei.
45
d) Eine Strafaufhebung nach § 261
Abs. 9 StGB lehnte das Landgericht aus tatsächlichen
Gründen ab. Die im Verlauf des Jahres 1997 von der
Verteidigung der Beschwerdeführer auf Anforderung der
Staatsanwaltschaft übersandte Zusammenstellung der von ihnen
erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten und der erhaltenen
Honorare habe nicht den Maßstäben einer Selbstanzeige im
Sinne dieser Vorschrift genügt.
46
e) Im Rahmen der Strafzumessung lehnte das
Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falls der
Geldwäsche ab.
47
f) Soweit den Beschwerdeführern darüber hinaus
zur Last gelegt worden ist, sich durch die Entgegennahme von
freigegebenen Haftverschonungskautionen in Höhe von jeweils
500.000 DM eines Vergehens der Hehlerei bzw. der Begünstigung
schuldig gemacht zu haben, sprach das Landgericht sie aus
rechtlichen Gründen frei. Die Entgegennahme der Haftkautionen
sei keine Begünstigung im Sinne des § 257 StGB, weil es
sich bei den von der Staatskasse ausgezahlten Geldbeträgen
nicht um Vorteile gehandelt habe, die unmittelbar aus den
fortgesetzten gewerbsmäßigen Betrugstaten der
EKC-Verantwortlichen stammten. Die Entgegennahme der
Haftverschonungskautionen sei auch keine Geldwäsche. Zwar sei
das Tatbestandsmerkmal des Herrührens aus der Vortat im Sinne
des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiter zu
verstehen als das Erfordernis der Unmittelbarkeit im Sinne
des § 257 StGB. Durch die Hinterlegung des
Bargeldbetrags habe der Staat aber Eigentum an dem
hinterlegten Gegenstand erworben; der ausgezahlte Geldbetrag
könne deshalb nicht als ein Vermögenswert angesehen werden,
der in Folge von Umwertungshandlungen des Vortäters an die
Stelle eines unmittelbar aus der Katalogtat stammenden
Gegenstands getreten sei.
48
2. Die Beschwerdeführer und die
Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein.
49
a) Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Die Beweiswürdigung sei
lückenhaft, weil die Kammer das Verteidigungsvorbringen der
Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren gegen ihre Mandanten
weder zum Ausgangspunkt ihrer Beweiswürdigung gemacht noch
sonst erkennbar berücksichtigt habe. Das Landgericht habe
sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihre Mandanten die
gegen sie erhobenen Betrugsvorwürfe nachdrücklich bestritten
und sie selbst in mehreren Schriftsätzen diese Sicht ihrer
Mandanten unterstrichen hätten.
50
Darüber hinaus sei eine verfassungskonform
einengende Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
für Strafverteidiger, zumindest aber eine verfassungskonforme
Vorgabe für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich
der Feststellung des subjektiven Tatbestands, geboten.
51
Zu den wesentlichen Aufgaben des
Strafverteidigers gehöre es, für die Sicht seines Mandanten
entschieden einzutreten, wenn dieser den gegen ihn erhobenen
Tatvorwurf bestreite. Halte der Strafverteidiger die
Einlassung seines Mandanten, auch wenn er an ihrer
Richtigkeit zweifele, jedenfalls für noch vertretbar, so
verpflichte ihn sein Mandat auch und gerade in Fällen, in
denen der Mandant bereits als überführt angesehen werde, im
Außenverhältnis für die Sicht des Mandanten zu streiten.
Deshalb dürfe das materielle Strafrecht dem Strafverteidiger
nicht die Pflicht auferlegen, sich die Sicht der
Strafverfolgungsbehörden zu Eigen zu machen, um bei der
Annahme eines Honorars eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden.
Stehe dem Verteidiger bei Erfüllung der ihm anvertrauten
Aufgabe das Recht zu, im Rahmen des Vertretbaren gleichsam
der Letzte zu sein, der für die Unschuldsbeteuerungen seines
Mandanten eintrete, so dürfe ihn das materielle Strafrecht
nicht zu Handlungen oder Unterlassungen zwingen, durch die er
sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag setze. Dem
Staat seien Beweisregeln für die Antwort auf die Frage
verboten, ob der Verteidiger die Einlassung seines Mandanten
noch als vertretbar ansehen dürfe oder nicht; weder eine
bestimmte Zahl noch ein bestimmtes Gewicht der gegen seinen
Mandanten sprechenden Indizien verpflichte den Verteidiger
dazu, sich die Wertungen von Staatsanwaltschaft und Gericht
zu Eigen zu machen.
52
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB müsse
deshalb verfassungskonform einengend dahin ausgelegt werden,
dass die Honorarannahme durch den Strafverteidiger den
Tatbestand der Geldwäsche nur bei einem Geständnis seines
Mandanten erfülle. Ein Verteidiger müsse die von seinem
Mandanten abgegebene Schilderung so lange als wahr behandeln
dürfen, bis sie vom Mandanten selbst als unwahr bezeichnet
oder durch ein rechtskräftiges Urteil widerlegt sei. Ferner
müsse zu Gunsten des Verteidigers vermutet werden, dass er
nicht über gegenteilige Informationen seines Mandanten
verfüge, solange er für den Mandanten die Berechtigung des
gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs bestreite und zu widerlegen
versuche. Auch dürfe ein Verteidiger nicht schon deshalb in
den Verdacht der Geldwäsche geraten, weil
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte schon vor
rechtskräftiger Verurteilung von der Täterschaft und der
Schuld des Mandanten überzeugt seien und die Aktenlage den
Mandanten schwer belaste.
53
b) Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer
Revision die Aufhebung des Teilfreispruchs.
54
3. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
der Beschwerdeführer und hob auf die Revision der
Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch auf.
55
a) Die Verurteilung wegen vorsätzlicher
Geldwäsche begegne keinen Bedenken. Die Beweiswürdigung sei
nicht lückenhaft, auch wenn das Landgericht dem Vorbringen
der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen ihre Mandanten
keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe. Das Vorbringen
eines Verteidigers im Verfahren gegen seinen Mandanten könne
zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er selbst von der
Unschuld seines Mandanten überzeugt gewesen sei und ihm
deshalb der Vorsatz hinsichtlich der Vortat fehle. Der
Indizwert seines Vorbringens könne aber eingeschränkt sein,
weil ein Verteidiger auch dann Freispruch beantragen dürfe,
wenn sein Mandant die Tat ihm gegenüber gestanden habe.
56
Die Annahme bemakelten Geldes als
Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft erfülle
bei einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte und
Gesetzeszweck orientierten Auslegung den Tatbestand des
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und verstoße nicht
gegen höherrangiges Recht. Die Strafvorschrift greife nicht
in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein,
zumal es dem Berufsbild eines Strafverteidigers als Organ der
Rechtspflege nicht entspreche, Honorar entgegenzunehmen, von
dem er wisse, dass es aus schwer wiegenden Straftaten
herrühre. Das Verbot, als Entgelt für eine Dienstleistung
Mittel anzunehmen, die aus einer Katalogtat stammen, gelte
allgemein und treffe die Strafverteidiger nicht anders als
die Angehörigen anderer Berufe; das strafbewehrte Verbot
beschneide die wirtschaftliche Basis des Berufs nicht. Die
Freiheit der Advokatur sei durch eine mit der Strafdrohung
möglicherweise einhergehende häufigere Anordnung von
Pflichtverteidigungen zur Vermeidung etwaiger Konfliktlagen
nicht bedroht; die staatlichen Möglichkeiten des Eingriffs in
die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers seien gering.
57
Auch das durch § 137 StPO, das
Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 3 c MRK
verbürgte Recht eines Beschuldigten, sich des Beistands eines
oder mehrerer Verteidiger seiner Wahl zu bedienen, sei nicht
verletzt. Es setze voraus, dass ein Mandant das Honorar für
den gewählten Verteidiger aufbringen könne; ein
Beschuldigter, der lediglich über bemakelte Vermögenswerte
verfüge, sei einem mittellosen Beschuldigten mit Anspruch auf
Beiordnung eines Pflichtverteidigers gleichzustellen. Seine
Verteidigungsrechte seien dadurch ausreichend gewahrt, die
Pflichtverteidigung sei keine Verteidigung minderer Güte.
Rechne ein Verteidiger wegen eines ihm gegenüber abgelegten
Geständnisses oder aus anderen Gründen damit, dass sein
Honorar aus unsauberen Quellen stamme, habe er es selber in
der Hand, die denkbare Konfliktsituation durch einen
Beiordnungsantrag zu beseitigen. Aus der verfassungsrechtlich
garantierten Unschuldsvermutung folge nicht, dass ein
Verteidiger solange von der Unschuld seines Mandanten
überzeugt sein dürfe, bis dieser ihm gegenüber ein Geständnis
abgelegt habe.
58
Allerdings könne das Verteidigungsverhältnis
gestört sein, wenn gegen den Verteidiger während des gegen
seinen Mandanten geführten Verfahrens wegen des Verdachts der
Geldwäsche ermittelt werde. Eine Einschränkung der
Strafbarkeit sei deshalb aber nicht geboten, weil derartige
Maßnahmen nur aufgrund eines bestehenden Anfangsverdachts
zulässig und einem Verteidiger auch dann zuzumuten seien,
wenn er - im Ergebnis - fälschlich in Verdacht geraten
sei.
59
b) Den Freispruch im Kautionskomplex hob der
Bundesgerichtshof auf, weil das Landgericht es unterlassen
habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Sicherstellung
der hinterlegten Geldscheine nach § 111 b Abs. 1, 2
und 5 StPO vorsätzlich gefährdet und sich daher nach
§ 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnten.
Für die neue Hauptverhandlung zur Feststellung der inneren
Tatseite wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der
Tatrichter außerdem zu prüfen haben werde, ob sich die
Beschwerdeführer durch die Einzahlungen der Kautionen in
eigenem Namen im September 1994 außerdem wegen Begünstigung
oder wegen Hehlerei strafbar gemacht hätten. Auch diese
Handlungen seien vom Anklagesatz umfasst.
60
4. Mit Urteil vom 15. Januar 2003 verurteilte
das Landgericht die Beschwerdeführer wegen Begünstigung in
Tateinheit mit Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von neun
Monaten und bildete unter Einbeziehung der bereits
rechtskräftig festgesetzten Freiheitsstrafe aus dem –
verfahrensgegenständlichen – Urteil des Landgerichts vom 4.
Mai 2000 nachträglich jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von
elf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach
Auffassung des Landgerichts verwirklichten die
Beschwerdeführer mit der Hinterlegung des als Kaution
bestimmten Geldes "in eigenem Namen" den Tatbestand der
Begünstigung (§ 257 StGB). Sie hätten die Herkunft des
Geldes verschleiert, um es vor dem Zugriff möglicher
Gläubiger des EKC zu verbergen. Das sei zugleich ein Verstoß
gegen § 261 Abs. 1 StGB, weil sie die Kaution von
Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung erlangt hätten. Die
in der Vorlage der Abtretungserklärungen ihrer Mandanten
liegende Verschleierungshandlung sei seit In-Kraft-Treten des
Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994
strafbar, weil sie sich auf Geld beziehe, das durch
gewerbsmäßigen Bandenbetrug erlangt worden sei.
61
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich
die Beschwerdeführer gegen alle drei im Strafverfahren
ergangenen Urteile. Sie machen geltend, dass die den
Entscheidungen zu Grunde liegende Auslegung des Tatbestands
der Geldwäsche ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistetes Recht auf freie Berufsausübung beeinträchtige
und zugleich die Institution der Strafverteidigung
gefährde.
62
1. Mit Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten (2 BvR 1520/01) tragen die
Beschwerdeführer vor, ihre Verurteilung wegen Geldwäsche
verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Die Strafgerichte
hätten bei der Auslegung des Tatbestands der Geldwäsche und
seiner Anwendung auf die Annahme von Strafverteidigerhonorar
Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich garantierten
Berufsausübungsfreiheit, die rechtsstaatliche Garantie eines
fairen Verfahrens sowie die Reichweite der Unschuldsvermutung
verkannt. Die Entscheidungen führten dazu, dass die nicht nur
individuell durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte,
sondern zugleich auch durch Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
institutionell abgesicherte und für ein rechtsstaatliches
Verfahren unverzichtbare Tätigkeit des Strafverteidigers
beeinträchtigt werde. Jeder Beschuldigte habe einen aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf
den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und außerdem das
Recht, zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu schweigen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger genieße verfassungsrechtlichen Schutz.
63
Die Ansicht der Fachgerichte, die Annahme
eines Strafverteidigerhonorars könne ohne Einschränkungen den
Tatbestand der Geldwäsche erfüllen, behindere die freie
Berufsausübung des Strafverteidigers.
64
Ein Vertrauensverhältnis zwischen
Strafverteidiger und Mandant, das unverzichtbare
Voraussetzung für eine wirkungsvolle Strafverteidigung sei,
könne unter diesen Bedingungen nicht entstehen; das
strafbewehrte Verbot des § 261 Abs. 2 StGB
verpflichte den Strafverteidiger, einem Mandanten, gegen den
der Vorwurf einer Katalogtat erhoben werde, zur Vermeidung
eigener Strafbarkeit mit Misstrauen zu begegnen oder aber auf
eine Honorierung seiner Leistung zu verzichten. Damit könne
er seine berufliche Aufgabe, seinem Mandanten uneingeschränkt
Beistand zu leisten und der dem Tatvorwurf zu Grunde
liegenden Schuldhypothese der Strafverfolgungsbehörden eine
Unschuldshypothese entgegen zu setzen, nicht mehr erfüllen.
Strafverteidigung werde damit praktisch unmöglich. Entgegen
der Ansicht des Bundesgerichtshofs könne ein
Beiordnungsantrag den Konflikt nicht vermeiden, weil die
Übernahme einer Pflichtverteidigung dem Strafverteidiger ein
Sonderopfer abverlange.
65
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB müsse daher
verfassungskonform einschränkend dahin ausgelegt werden, dass
er die Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur dann
erfasse, wenn der Mandant ein Geständnis abgelegt habe oder
rechtskräftig verurteilt sei; jedenfalls müssten im Rahmen
der Beweiswürdigung besondere Maßstäbe beachtet und es müsse
dem berufsspezifischen Rollenverständnis des
Strafverteidigers Rechnung getragen werden.
66
Das Landgericht habe zwar mit der von ihm
entwickelten "Glaubwürdigkeitsvermutung" zu erkennen gegeben,
dass die Beweiswürdigung zur Feststellung der inneren
Tatseite besondere Anforderungen stelle. Es habe aber
verkannt, dass Ausgangspunkt einer verfassungsrechtlich
unbedenklichen Beweiswürdigung die "Verteidigungsthese" im
Verfahren gegen den Mandanten sein müsse; daher habe es bei
der konkreten Beweiswürdigung den subjektiven Tatbestand
schon aufgrund von Indizien bejaht, die den Schuldvorwurf
gegen die - zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten –
Mandanten getragen hätten. Damit habe es im Ergebnis die den
Mandanten belastenden Indizien gegen den Strafverteidiger
gewendet. Der Bundesgerichtshof habe diesen
verfassungswidrigen Wertungswiderspruch des Landgerichts
nicht korrigiert, sondern verschärft, indem er die
Notwendigkeit einer Glaubwürdigkeitsvermutung in Abrede
gestellt habe.
67
2. a) Mit weiterem Schriftsatz ergänzten und
vertieften die Beschwerdeführer die verfassungsrechtlichen
Angriffe ihrer Prozessbevollmächtigten gegen ihre
Verurteilung wegen Geldwäsche und erhoben darüber hinaus eine
Reihe weiterer Rügen (2 BvR 1521/01): Die
Strafvorschrift des § 261 StGB verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Angehörigen
schweigepflichtiger Berufe in eine verfassungswidrige
Zwangslage bringe; sie könnten von dem Privileg des
§ 261 Abs. 9 StGB nur unter Verstoß gegen die
Strafvorschrift des § 203 StGB (Verletzung von
Privatgeheimnissen) Gebrauch machen. Die uneingeschränkte
Anwendung des § 261 StGB auf alltägliche Geschäfte
verstoße wegen der uferlosen Ausdehnung der Strafbarkeit
außerdem gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
68
Die vom Bundesgerichtshof gebilligte
Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, weil
es die Kenntnis des Strafverteidigers vom Vorliegen eines
Betrugsverdachts vorschnell mit seinem Wissen gleichgesetzt
habe, dass sein Mandant tatsächlich eine Katalogtat begangen
habe.
69
Die Strafgerichte hätten darüber hinaus eine
Strafaufhebung nach § 261 Abs. 9 StGB unter Verstoß
gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
abgelehnt, weil sie verkannt hätten, dass die
Beschwerdeführer im Verlauf des vom Konkursverwalter
angestrengten Zivilprozesses im Wege des Vergleichs 500.000
DM an die Konkursmasse gezahlt und damit die Sicherstellung
des Geldes im Sinne von § 261 Abs. 9 StGB
ermöglicht hätten. Die verhängte Strafe verstoße im Hinblick
auf die freiwillige Offenbarung der Zahlungen und die
vollständige Rückzahlung der Honorare zudem gegen das
Übermaßverbot. Schließlich sei gegen sie ein dem Strafrecht
fremder "Musterprozess" geführt worden, der Art. 3
Abs. 1 GG verletze und sie zum Objekt des Verfahrens
mache.
70
b) Darüber hinaus erweiterten die
Beschwerdeführer ihren verfassungsrechtlichen Angriff auf die
Aufhebung des Teilfreispruchs im Kautionskomplex und
schließlich auch auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 15. Januar 2003, das sie mit der Revision nicht
angegriffen hatten.
71
Der Zulässigkeit einer hiergegen gerichteten
Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität
nicht entgegen. Eine erneute Anrufung des Bundesgerichtshofs
sei erkennbar aussichtslos und die Durchführung des
Revisionsverfahrens sei wegen der damit verbundenen und mit
einer Existenzgefährdung einhergehenden Belastungen
unzumutbar gewesen.
72
1. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich
das Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung
sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs geäußert.
73
a) Das Bundesministerium der Justiz hält die
Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass Strafverteidiger
als Täter und Strafverteidigerhonorare als Objekte des
Geldwäschetatbestands in Betracht kämen, für
verfassungsrechtlich unbedenklich. § 261 Abs. 2 Nr.
1 StGB beruhe auf einer zulässigen Abwägung zwischen dem
Interesse an einer ungehinderten, effektiven und freien
Verteidigung und dem Ziel, die Gefahren für strafrechtlich
geschützte Rechtsgüter zu begrenzen. Nur durch eine
umfassende wirtschaftliche Isolation von Straftätern der
organisierten Kriminalität einschließlich der von ihnen
erzielten Verbrechenserlöse sei langfristig eine erfolgreiche
Bekämpfung der organisierten Kriminalität möglich.
Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich auch nicht mit
Blick auf eine derzeit möglicherweise ungenügende Honorierung
von Pflichtverteidigern, zumal der im Mai 2002 von den
Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebrachte
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des
Rechtsanwalts-Vergütungsrechts (BTDrucks 14/9037) eine
Erhöhung der gesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers
vorsehe.
74
b) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Äußerungen zweier Strafsenate übersandt. Der
1. Strafsenat hat auf seine Entscheidung vom 17. Juli
1997 (BGHSt 43, 158 ff.) hingewiesen, in der er die
Verfassungsmäßigkeit der leichtfertig begangenen Geldwäsche
(§ 261 Abs. 5 StGB) unter den Gesichtspunkten des
Schuldprinzips und des Bestimmtheitsgebots geprüft und bejaht
habe. Der 2. Strafsenat hat auf die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung (vgl. BGHSt
47, 68 ff.) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass
das Landgericht rechtsfehlerfrei direkten Vorsatz
festgestellt habe; über einen Fall des bedingten Vorsatzes
oder der Leichtfertigkeit habe der Senat noch nicht
entschieden.
75
2. Das Bundesverfassungsgericht hat den
anwaltlichen Berufsverbänden Gelegenheit gegeben, sich zu den
Verfassungsbeschwerden zu äußern.
76
Die Berufsverbände halten die
Verfassungsbeschwerden für begründet, soweit die
Beschwerdeführer wegen Geldwäsche durch Honorarannahme
verurteilt worden sind. Die fachgerichtlichen Entscheidungen
hätten Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit
der Strafverteidiger verkannt. Es entspreche dem Berufsbild
eines Strafverteidigers zwar nicht, bemakeltes Honorar
entgegenzunehmen. In der Auslegung durch den
Bundesgerichtshof entfalte die Strafnorm aber weit reichende
negative Wirkungen auf eine Berufsausübung, die dem
gesetzlichen Leitbild eines Strafverteidigers entspreche; sie
sei deshalb insoweit verfassungswidrig.
77
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat
hervorgehoben, dass der Geldwäschetatbestand Anknüpfungspunkt
für vielfältige Ermittlungsmaßnahmen sein könne, die
ihrerseits geeignet seien, die freie anwaltliche
Berufsausübung und das verfassungsrechtlich verbürgte
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
unverhältnismäßig einzuschränken. Der Bundesgerichtshof habe
die mit der Strafnorm verbundenen Gefährdungen für das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zwar
erkannt, aber unter Hinweis auf das Erfordernis eines
Anfangsverdachts verharmlost. Angesichts der Weite des
Geldwäschetatbestands, der sozialadäquate
Geschäftsbeziehungen uneingeschränkt erfasse und eine
Abgrenzung strafwürdiger von straflosen Fällen erst mit dem –
zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens regelmäßig schwer
abzuschätzenden – subjektiven Tatbestand leiste, biete das
Erfordernis des Anfangsverdachts keinen zureichenden Schutz.
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB sei deshalb nur dann
verhältnismäßig angewendet, wenn der Strafverteidiger mit
direktem Vorsatz handele und die möglichen negativen
Konsequenzen für die Verteidigung im Strafprozess
ausgeschlossen werden könnten.
78
Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins
muss zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung die
Strafbarkeit auf Fälle beschränkt werden, in denen die
Katalogtat des Mandanten rechtskräftig festgestellt ist und
der Strafverteidiger anschließend ein aus bemakelten Quellen
stammendes Honorar annimmt. Die Strafverteidiger könnten der
von der Strafnorm begründeten Spannungslage nicht durch
Niederlegung ihres Wahlmandats und einen Antrag auf
Beiordnung als Pflichtverteidiger ausweichen. Abgesehen von
einer gewissen Signalwirkung zum Nachteil des eigenen
Mandanten habe dieser im Ermittlungsverfahren noch nicht
einmal die Möglichkeit, die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers zu beantragen, zumal nicht alle im
Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB
aufgeführten geldwäschetauglichen Vortaten zum Kreis
notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO)
gehörten. Zum Schutz der freien Advokatur müsse die Anwendung
des Straftatbestands der Geldwäsche für Strafverteidiger auf
§ 261 Abs. 1 StGB beschränkt werden.
79
Die Strafverteidigervereinigungen haben
geltend gemacht, dass ihre Berufsgruppe durch das Verbot,
bemakeltes Geld anzunehmen, in einzigartiger Weise betroffen
sei. Bei Gesprächen mit seinem Mandanten zur Vorbereitung
einer Verteidigung erhalte der Verteidiger zwangsläufig
Informationen, die keinem anderen am Wirtschaftsleben
Beteiligten zugänglich, zugleich aber unerlässlich seien für
die Wahrnehmung einer Strafverteidigung; sie seien geeignet,
den Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu begründen. Deshalb
sei § 261 Abs. 2 StGB in seiner Anwendung auf
Strafverteidiger wegen Verstoßes gegen Art. 12
Abs. 1 GG und – weil Strafverteidigern regelmäßig die
Möglichkeiten des § 261 Abs. 9 und 10 StGB wegen
ihrer strafbewehrten Schweigepflicht versagt seien -
Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
80
3. Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts
haben die Justizverwaltungen der Länder Erkenntnisse über
Zahl und Durchführung der gegen Strafverteidiger wegen
Geldwäsche eingeleiteten Ermittlungsverfahren
übermittelt.
81
Den Berichten der Länder kann entnommen
werden, dass seit Einführung des Straftatbestands der
Geldwäsche bislang 37 Ermittlungsverfahren gegen
Strafverteidiger wegen Verdachts der Geldwäsche durch
Honorarannahme eingeleitet worden sind; in 23 Verfahren hat
die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch vor dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den
Mandanten aufgenommen. In 28 Fällen ist die Anwaltskanzlei
der betroffenen Strafverteidiger durchsucht worden, wobei in
mindestens vier Fällen auch die Handakten der betroffenen
Verteidiger beschlagnahmt worden sind.
82
4. In der mündlichen Verhandlung am 19.
November 2003 haben die Beschwerdeführer und die
Bundesregierung ihr schriftsätzliches Vorbringen wiederholt
und vertieft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem
sachverständige Einschätzungen zur praktischen Bedeutung und
Handhabung des Straftatbestands der Geldwäsche in seiner
Anwendung auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger
gehört. Dabei hatten Staatsanwälte und Strafverteidiger
Gelegenheit zur Stellungnahme.
83
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig,
soweit sich die Beschwerdeführer gegen ihre Verurteilung
wegen Geldwäsche durch Annahme eines Verteidigerhonorars
wenden und eine Verletzung ihres Anspruchs auf freie
Berufsausübung sowie eine Gefährdung des Instituts der
Wahlverteidigung geltend machen.
84
Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die
Aufhebung des Teilfreispruchs durch den Bundesgerichtshof im
Kautionskomplex und das nachfolgende Urteil des Landgerichts
vom 15. Januar 2003 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Die Beschwerdeführer haben dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt und den
fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
85
Von der Einlegung einer Revision gegen das
Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2003 haben die
Beschwerdeführer nach ihrem in der mündlichen Verhandlung vor
dem Bundesverfassungsgericht wiederholten schriftsätzlichen
Vortrag "in Absprache mit den übrigen Verfahrensbeteiligten"
abgesehen, obwohl die Erschöpfung des Rechtswegs weder
offensichtlich aussichtslos noch subjektiv unzumutbar gewesen
wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG).
86
Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinen die
Aufhebung des Teilfreispruchs tragenden Gründen zu erkennen
gegeben hatte, dass die Entgegennahme der
Haftverschonungskautionen objektiv die Handlungsalternative
der Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstellung im Sinne
des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen könne,
waren die Rechtsfragen dieses Strafverfahrens damit nicht
beantwortet. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer
nicht wegen der vom Bundesgerichtshof in Erwägung gezogenen
Handlungsalternative der Gefährdung oder Vereitelung der
Sicherstellung, sondern wegen Verschleierung der Herkunft
eines inkriminierten Gegenstands, also einer anderen
Begehensweise der Geldwäsche. Bei dieser Sachlage war der
Ausgang eines Revisionsverfahrens offen. Dieses Verfahren zu
betreiben, war den Beschwerdeführern auch zumutbar; dass sie
auf das Revisionsverfahren "in Absprache mit den übrigen
Verfahrensbeteiligten" verzichtet haben, schafft keinen
Rechtsgrund.
87
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, werfen sie zu Recht die Frage nach den
verfassungsrechtlichen Grenzen der Einbeziehung von
Strafverteidigern in den Kreis tauglicher Geldwäschetäter im
Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf (I.). Im
Ergebnis bleibt den Verfassungsbeschwerden der Erfolg versagt
(II.). Der Bundesgerichtshof hat zwar die Tragweite der durch
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten
Freiheit der Berufsausübung und die rechtsstaatliche
Bedeutung der Institution der Strafverteidigung nicht
hinreichend beachtet (II. 1.). Die Verurteilung der
Beschwerdeführer durch das Landgericht wegen wissentlich
begangener Geldwäsche ist jedoch im Ergebnis von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden (II. 2.).
88
Den angegriffenen Entscheidungen liegt die im
Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende
Auffassung zu Grunde, dass die Annahme eines Honorars oder
eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger den
Straftatbestand der Geldwäsche im Sinne des § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen kann (1). Die
Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
stellt insoweit allerdings einen Eingriff in die
verfassungsrechtlich verbürgte freie Berufsausübung des
Strafverteidigers dar (2), der mit dem Grundgesetz
unvereinbar wäre, wenn er die Berufsfreiheit
unverhältnismäßig einschränkte und dadurch das Institut der
Wahlverteidigung gefährdete (3). Die Vorschrift kann jedoch
verfassungskonform einengend dahin ausgelegt werden, dass die
Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur bei positiver
Kenntnis der Herkunft des Honorars strafbare Geldwäsche ist.
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind darüber hinaus
verpflichtet, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben auf
die besondere Stellung der Strafverteidiger schon ab dem
Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen (4).
89
1. Die Auslegung, dass die Annahme eines
Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen
Strafverteidiger strafbare Geldwäsche im Sinne des § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB sein kann, begegnet keinen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken und überschreitet
insbesondere nicht die richterlicher Gesetzesauslegung von
Verfassungs wegen gesetzten Grenzen.
90
a) Seit Einführung des Straftatbestands der
Geldwäsche ist die Frage einer Einbeziehung der
Strafverteidiger in den Anwendungsbereich des § 261 Abs.
2 Nr. 1 StGB kontrovers diskutiert worden.
91
Die wohl überwiegende Lehre gelangt zu dem
Ergebnis, der Strafverteidiger sei wie jeder andere am
Wirtschaftsleben Teilnehmende tauglicher Täter einer
Geldwäsche (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, 2001,
§ 261, Rn. 126 ff.; Hefendehl, in: Festschrift
für Roxin, 2001, S. 145, 168; Katholnigg, JR 2002,
S. 30; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB,
2003, § 261, Rn. 74; Peglau, wistra 2001,
S. 461 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, Kommentar
zum StGB, 26. Aufl. 2001, § 261, Rn. 17;
Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl.,
§ 261, Rn. 32).
92
Wegen möglicher Gefahren für die Freiheit der
Advokatur und für die Effektivität der Strafverteidigung
spricht sich ein Teil der Lehre für eine Einschränkung der
Anwendbarkeit des Tatbestands auf Handlungen des
Strafverteidigers aus; die Begründungen gehen weit
auseinander. Die Vertreter von Tatbestands-, Vorsatz- und
Rechtfertigungslösung erstreben eine Auflösung des
Zielkonflikts zwischen einer entschiedenen Bekämpfung der
organisierten Kriminalität durch Eindämmung der Geldwäsche
einerseits und dem Grundsatz der Freiheit der Advokatur und
dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer
effektiven Strafverteidigung andererseits. Die Vertreter der
(objektiven) Tatbestandslösung berufen sich auf den
Rechtsgedanken der sozialen oder professionellen Adäquanz
(vgl. Bauer, in: Fragmentarisches Strafrecht, 2003,
S. 127, 143), fordern eine teleologische Reduktion des
Straftatbestands (vgl. Barton, StV 1993, S. 156, 159;
Hoyer, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 2003,
§ 261, Rn. 21; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger
Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2001, § 261,
Rn. 8; Salditt, StraFO 1992, S. 121, 132; Wohlers,
StV 2001, S. 420, 425 f.) oder sehen die
materiellrechtliche Norm des § 261 StGB als durch
§ 137 StPO, der das Recht des Beschuldigten auf
Wahlverteidigung verbürge, "derogiert" an (vgl. Lüderssen,
in: Festschrift für Stanislav Waltos, 2000,
S. 329 f.; ders., in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
StPO, 25. Aufl., 2002, Vor § 137, Rn. 117).
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich für eine
verfassungskonform einengende Auslegung des objektiven
Tatbestands und ein "Honorarprivileg" für Strafverteidiger
ausgesprochen (Beschluss vom 6. Januar 2000, NJW 2000,
S. 673 ff.); bei einer Abwägung der
widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter
überwögen das Recht des Strafverteidigers auf freie
Berufsausübung und das Recht des Beschuldigten auf
Verteidigerbeistand das öffentliche Interesse an effektiver
Geldwäschebekämpfung (ähnlich Dionyssopoulou, Der Tatbestand
der Geldwäsche, 1999, S. 139; Nestler, StV 2001,
S. 641, 648). Andere Stimmen votieren für eine
Einschränkung auf der Ebene des subjektiven Tatbestands (vgl.
Grüner/Wasserburg, GA 2000, S. 430, 439; Bottke, wistra
1995, S. 121, 123 ff.; Körner, Kommentar zum BtMG,
5. Aufl., 2001, § 29, Rn. 1892; Matt, GA 2002,
S. 137, 145 ff.). Die so genannte
Rechtfertigungslösung leitet aus der verfahrensrechtlichen
Stellung des Strafverteidigers und der für den Beschuldigten
streitenden Unschuldsvermutung einen Rechtfertigungsgrund
eigener Art für den Strafverteidiger ab (vgl. Bernsmann, StV
2000, S. 40, 43 f.; Ambos, JZ 2002, S. 70,
80).
93
b) Bei Anwendung der herkömmlichen
Auslegungsmethoden kann die Annahme eines Honorars oder eines
Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger den
Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
erfüllen, wenn das Honorar aus Mitteln bezahlt wird, die aus
einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB
aufgeführten Vortaten stammen.
94
Maßgebend für die Auslegung einer
Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem
Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in
den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299
; 11, 126 ; 105, 135 ;
stRspr). Im Strafrecht kommt freilich der grammatikalischen
Auslegung eine besondere Bedeutung zu, weil der mögliche
Wortsinn einer Vorschrift der Auslegung mit Blick auf
Art. 103 Abs. 2 GG eine Grenze zieht, die nicht
überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 85, 69 ;
105, 135 ).
95
aa) Die als Allgemeindelikt ausgestaltete
Strafnorm verbietet nach ihrem Wortlaut jedermann, sich Geld
zu verschaffen, das aus einer Katalogtat stammt. Daher kommt
der Strafverteidiger wie jeder andere als tauglicher Täter
einer Geldwäsche in Betracht. Die Entgegennahme von Honorar
kann die Tathandlung des "Sich-Verschaffens" verwirklichen.
Weder der Wortlaut noch das mit der Wortwahl verbundene Ziel
des Gesetzgebers fordern ein kollusives Zusammenwirken von
Geldwäscher und Vortäter (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum
StGB, § 261, Rn. 116). Der Gesetzgeber hat den
Begriff des "Sich-Verschaffens" dem Straftatbestand der
Hehlerei (vgl. § 259 Abs. 1 StGB) entlehnt, um die
Rechtsanwendung zu erleichtern (vgl. BTDrucks 12/989,
S. 27); dieser Begriff verlangt nur, dass der Täter die
Verfügungsgewalt über den fraglichen Gegenstand im
Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt (vgl. Fischer, in:
Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 24). Bei der Übergabe eines
Honorars und seiner Annahme durch den Strafverteidiger ist
diese Handlungsalternative ohne weiteres erfüllt.
96
bb) Auch die systematische Auslegung trägt die
Einbeziehung des Strafverteidigers in den Kreis tauglicher
Täter der Geldwäsche. Der Gesetzgeber hat § 261 StGB in
den 21. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs
eingefügt und damit den "Anschlussdelikten" zugeordnet, die
auch von Strafverteidigern verwirklicht werden können (vgl.
BGHSt 46, 53 ff. für die Strafvereitelung). Gegenteilige
Schlüsse können aus einem Vergleich mit anderen
Regelungsmaterien wie der Strafprozessordnung oder dem
Geldwäschegesetz nicht gezogen werden. Zwar hat der
Gesetzgeber die Vorschrift des § 138 a Abs. 1
Nr. 3 StPO, die eine Mitwirkung des Verteidigers im
Verfahren gegen seinen beschuldigten Mandanten ausschließt,
wenn er selbst in den Verdacht eines klassischen
Anschlussdelikts (Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei) geraten ist, um den Tatbestand der Geldwäsche nicht
ergänzt. Dies lässt jedoch nicht den (Umkehr-)Schluss zu, er
habe die Strafverteidiger aus dem Anwendungsbereich der
Geldwäsche ausnehmen wollen.
97
Gleiches gilt mit Blick auf das
Geldwäschebekämpfungsgesetz vom 8. August 2002 (BGBl I
S. 3105). Der Gesetzgeber hat mit der Einbeziehung
freier Berufe in den Pflichtenkreis des Geldwäschegesetzes
zugleich die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche umgesetzt (ABl. EG
Nr. L 344 S. 76), indem er die Pflicht zur Erstattung
einer Anzeige bei Geldwäscheverdacht auf die Angehörigen
rechtsberatender Berufe erstreckte (vgl. BTDrucks 14/8739,
S. 10). Die Anzeigepflicht entfällt nach § 11
Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) im Interesse eines
"hinreichenden Grundrechtsschutzes" (vgl. a.a.O.) dann, wenn
die den Geldwäscheverdacht begründenden Informationen bei
gerichtlicher Vertretung oder in Ausübung einer
rechtsberatenden Tätigkeit gewonnen worden sind, es sei denn,
der beruflich in Anspruch Genommene weiß positiv, dass er
bewusst zum Zweck einer künftigen Geldwäschehandlung in
Anspruch genommen wird; in diesen Ausnahmefällen besteht kein
schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und
Mandant (vgl. Busch/Teichmann, Das neue Geldwäscherecht,
2003, S. 53).
98
Dieser vom Gesetzgeber im Vorfeld der
Geldwäschebekämpfung für erforderlich gehaltene Schutz des
Beratungsverhältnisses lässt keinen tragfähigen Rückschluss
auf seinen Willen zu, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte
(nunmehr) auch von einer möglichen eigenen Strafbarkeit wegen
Geldwäsche auszunehmen. Während das Geldwäschegesetz, dessen
Ziel die Aufdeckung illegaler Finanztransaktionen ist, eine
Pflicht Privater zu aktiver Mitwirkung bei der
Geldwäschebekämpfung begründet (vgl. BTDrucks 14/8739, S.
10), will die Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Geldwäsche durch ein strafbewehrtes Handlungsverbot ahnden.
Die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungsmaterien lässt
es nicht zu, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB insoweit als
durch die später eingeführte Vorschrift des § 11 Abs. 3
GwG derogiert anzusehen.
99
cc) Die Entstehungsgeschichte des § 261
StGB steht einer Einbeziehung der Strafverteidiger in den
Kreis möglicher Täter nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat
davon abgesehen, für besondere Fallkonstellationen Ausnahmen
vorzusehen, um das mit dem Geldwäschetatbestand verfolgte
Ziel wirkungsvoller Bekämpfung der organisierten Kriminalität
durch wirtschaftliche Isolierung gefährlicher Straftäter
nicht zu schwächen; dies gilt auch für die
Strafverteidiger.
100
dd) Die objektiv-teleologische Methode, die
nach Sinn und Zweck des Gesetzes fragt, stellt dieses
Ergebnis nicht in Frage. In Rechtsprechung und Literatur ist
zwar umstritten, welchem Rechtsgut § 261 Abs. 2 Nr. 1
StGB dient (vgl. Altenhain, Das Anschlussdelikt, 2002, S.
397 ff.; Hefendehl, in: Festschrift für Roxin, 2001, S.
145, 150; Hoyer, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 2003,
§ 261, Rn. 1; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche,
1994, S. 44 f.; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB,
51. Aufl. 2003, § 261, Rn. 3; Vogel, ZStW 109
(1997), S. 335, 352). Ungeachtet der Frage aber, ob die
Schutzrichtung der Strafvorschrift auf die inländische
Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27; Hetzer, wistra
2000, S. 281, 283), das Ermittlungsinteresse der
Strafverfolgungsbehörden (vgl. Leip, a.a.O.,
S. 52 f.), den "legalen Wirtschafts- und
Finanzkreislauf" (vgl. Lampe, JZ 1994, S. 123, 125), die
durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter (vgl. Salditt,
StraFO 1992, S. 122), die "Innere Sicherheit"
ausgerichtet ist (vgl. Barton, StV 1993, S. 156, 160)
oder ob sie den Schutz eines nicht näher konkretisierten
Rechtsguts eigener Art bezweckt (vgl. BGHSt 43, 158
), muss eine Widerlegung des durch die
herkömmlichen Methoden gefundenen Auslegungsergebnisses schon
an der Weite und Vagheit der durch die Strafvorschrift
möglicherweise geschützten Rechtsgüter scheitern; keine der
bisher vertretenen Annahmen über das Rechtsgut des Verbots
der Geldwäsche zielt auf ein Herausnehmen des
Strafverteidigers aus dem Täterkreis.
101
2. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeutet für
den Strafverteidiger einen Eingriff in sein Grundrecht auf
freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG).
102
a) aa) Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung
als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Lebensführung. Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller
beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54,
301 ; 75, 284 ; 101, 331
) und zielt auf eine möglichst
unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59,
302 ). Sie verbürgt außerdem das Recht, für die
berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern
(BVerfGE 54, 251 ; 68, 193 ; 88, 145
; 101, 331 ).
103
bb) Die durch den Grundsatz der freien
Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung
unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien
und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen
Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 50, 16
; 63, 266 ; Beschluss des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 -
1 BvR 238/01 -, NJW 2003, S. 2520). Der Schutz
der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und
Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen
Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen
Rechtssuchenden. Der Rechtsanwalt ist "Organ der
Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen,
die Interessen seines Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE
10, 185 ). Sein berufliches Tätigwerden liegt im
Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und
rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226
; 34, 293 ; 37, 67 ;
72, 51 ). Unter der Geltung des
Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger
schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit
Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von
denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig,
frei und uneigennützig wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266
; 87, 287 ). Dem Rechtsanwalt als
berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es,
seinem Mandanten umfassend beizustehen.
104
Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe
ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen
Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287
; 93, 213 ) sowie das Recht und die
Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 171
; 76, 196 ) sind die
Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann.
Die Verschwiegenheitspflicht rechnet daher von jeher zu den
anwaltlichen Grundpflichten (vgl. Feuerich/Weyland, Kommentar
zur BRAO, 6. Aufl. 2003, § 43a, Rn. 12;
Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001,
§ 43a, Rn. 21 ff.; Henssler, Das anwaltliche
Berufsgeheimnis, NJW 1994, S. 1817, 1818). Als
unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung hat
sie teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1
GG. Diesem Schutz dient eine Reihe gesetzlicher Vorschriften
(vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 53
Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 97 StPO), deren Ziel es
ist, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gegen
Störungen abzusichern.
105
cc) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG
umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen
Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15,
226 ; 22, 114 ; 34, 293
; 39, 238 ; vgl. auch § 3 BRAO und
§ 138 Abs. 1 StPO). Die Institution der
Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes gesichert. Der auf die Ermittlung des
Sachverhalts hin angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe,
den staatlichen Strafanspruch im Interesse des
Rechtsgüterschutzes Einzelner und um der Allgemeinheit willen
durchzusetzen, muss fair ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 57,
250 ; stRspr); seine Durchführung ist mit
erheblichen Belastungen und möglichen weit reichenden Folgen
für den Betroffenen verbunden. Der Einzelne muss auf den
Verlauf des gegen ihn geführten Verfahrens und auf dessen
Ergebnis aktiv und wirkungsvoll Einfluss nehmen können. Ein
rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert
"Waffengleichheit" zwischen den Strafverfolgungsbehörden
einerseits und dem Beschuldigten andererseits.
106
Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf
möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu
Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die
Vermittlung der erforderlichen materiell- und
prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte
nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Die Mitwirkung eines
Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite
steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör
bringt, ist für die Herstellung von "Waffengleichheit",
abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich
(vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000,
S. 397 ff.). Das Recht des Beschuldigten, sich im
Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines
Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch
§ 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c)
MRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 26,
66 ; 34, 293 ; 38, 105 ; 39,
156 ; 66, 313 ). Mit der
Verankerung des Rechts auf Verteidigung im Verfassungsprinzip
des rechtsstaatlichen Strafverfahrens hat das
Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl und Vertrauen
als Voraussetzungen einer effektiven Strafverteidigung
hervorgehoben (vgl. BVerfGE 66, 313 ;
stRspr). Nur wenn der Beschuldigte auf die Verschwiegenheit
seines Verteidigers zählen kann, ist die Vorbedingung für das
Entstehen eines Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne dass
eine Strafverteidigung nicht wirkungsvoll sein kann (vgl.
Ackermann, Zur Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts in
Strafsachen, in: Festschrift zum Hundertjährigen Bestehen des
Deutschen Juristentags 1860 – 1960, Bd. I, S. 479,
488).
107
b) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
greift in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers
ein.
108
aa) Der besondere Freiheitsraum, den das
Grundrecht der Berufsfreiheit sichern will, kann nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch
durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung
dann berührt sein, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen zu
einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (vgl.
BVerfGE 13, 181 ; 36, 47 ; 61,
291 ).
109
bb) Nach diesem Maßstab kann § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB in die Berufsausübungsfreiheit des
Strafverteidigers eingreifen. Das Risiko, sich durch die
Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im
Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen,
gefährdet das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche
Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten.
Die Wirkungen der Strafdrohung können außerdem - je nach
Auslegung - geeignet sein, das Entstehen eines
Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und
Mandant, das unverzichtbare Grundlage einer effektiven
Verteidigung ist, zu stören oder gar auszuschließen, und
Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran
hindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu
vertreten.
110
(1) Das für alle am Wirtschaftsverkehr
Teilnehmenden gleichermaßen geltende gesetzliche Verbot, sich
aus bestimmten Vortaten stammende, bemakelte Vermögenswerte
zu verschaffen, beeinträchtigt beim Strafverteidiger wegen
der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit in besonderer Weise
seine Entschließungsfreiheit bei der Übernahme eines
Mandats.
111
(a) Zum Mandantenkreis eines forensisch
tätigen Strafverteidigers zählen typischerweise Personen, die
in den Verdacht einer Katalogtat der Geldwäsche geraten sind
und gegen die deshalb ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
Gegen diesen Tatverdacht hat der Strafverteidiger den
Mandanten in Schutz zu nehmen. In Erfüllung dieser Aufgabe
wird der Verteidiger regelmäßig mit seinem Mandanten den
gegen ihn erhobenen Vorwurf erörtern, um die
Verteidigungsstrategie entwerfen zu können. Zu seinen
Aufgaben im Falle der Mandatsübernahme zählt es außerdem,
sich mit der gegen seinen Mandanten sprechenden Verdachtslage
auseinander zu setzen, belastende Beweise oder Indizien
kritisch auf ihre Aussagekraft zu prüfen und sie jedenfalls
in Zweifel zu ziehen, wenn sein Mandant den Tatvorwurf
bestreitet. Dabei wird er die Beweislage häufig anders als
Polizei und Staatsanwaltschaft bewerten. Auch wenn sich die
seinen Mandanten belastende Beweislage im Verlaufe des
Mandatsverhältnisses und mit Fortschreiten des
Ermittlungsverfahrens verändern und zum Nachteil des
Mandanten verdichten wird, rechnet es weiterhin zu den
Aufgaben des Strafverteidigers, mögliche Zweifel an der
Schuld des Mandanten zu wecken und vermeintliche Gewissheiten
zu erschüttern.
112
Die Wahrnehmung dieser beruflichen Aufgabe und
der Umstand, dass der Strafverteidiger aus dem
Verteidigungsverhältnis Informationen sowohl über den
Lebenssachverhalt, der dem Tatvorwurf zugrunde liegt, als
auch über die Vermögensverhältnisse seines Mandanten erlangt,
können das Risiko des Strafverteidigers, selbst in den
Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu geraten, signifikant
erhöhen (vgl. W. Schmidt, StraFO 2003, S. 2, 4).
113
(b) Die mit § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
verbundenen Unsicherheiten und Risiken resultieren nicht nur
aus den Handlungsbedingungen des Mandatsverhältnisses,
sondern auch aus der weiten Fassung des subjektiven
Tatbestands. Der Gesetzgeber hat auf qualifizierende
subjektive Tatbestandsmerkmale verzichtet; bedingter Vorsatz
oder gar Leichtfertigkeit genügen für die Zurechnung zur
Schuld (vgl. § 261 Abs. 5 StGB). Hält der
Strafverteidiger es im Zeitpunkt der Entgegennahme des
Honorars für möglich, dass dieses aus einer Katalogtat
stammt, und billigt er dies, so kann er wegen vorsätzlicher
Geldwäsche strafbar sein (vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum
StGB, 51. Aufl. 2003, § 261, Rn. 41). Die
Vorstellung des Handelnden über Tatsachen wird sich – von den
seltenen Fällen eines glaubhaften Geständnisses abgesehen –
regelmäßig allein aus äußeren Indikatoren erschließen, deren
Bewertung kaum sicher vorherzusehen ist, auch wenn sie im
Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts den Vorwurf tragen, der
Strafverteidiger habe die kriminelle Herkunft seines Honorars
für möglich gehalten und deshalb vorsätzlich gehandelt.
114
(c) Diese spezifische Gefahrenlage wird den
Strafverteidiger vor Übernahme eines Mandats aus dem Katalog
der Geldwäsche häufig vor die Frage stellen, ob er eine
Verteidigung überhaupt übernehmen will, die mit dem nicht
geringen und nur schwer kalkulierbaren Risiko eigener
Strafbarkeit verbunden ist und die überdies möglicherweise
nur als Pflichtverteidigung zustande kommt. Damit wird seine
Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Übernahme eines
Mandats empfindlich berührt.
115
(2) Die vom Gesetzgeber durch strafprozessuale
und materiellrechtliche Regelungen bestimmte Tätigkeit eines
Strafverteidigers, die sich insbesondere durch das Gebot
umfassender und ausschließlicher Wahrnehmung der Interessen
des Mandanten und seine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit
auszeichnet, kann durch die Vorwirkungen des Straftatbestands
der Geldwäsche nachhaltig verändert werden (vgl. Lüderssen,
in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 25. Aufl. 2002, Vor
§ 137, Rn. 1). Die Vorschrift des § 261
Abs. 2 StGB kann das berufliche Leitbild des
Strafverteidigers erschüttern. Eine auch hinsichtlich der
subjektiven Seite weit gefasste Strafdrohung birgt vor allem
Gefahren für das von Verfassungs wegen geschützte
Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant,
ohne dass ein Weg aufgezeigt würde, Interessenkollisionen und
eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zuverlässig zu
vermeiden.
116
(a) Der Gesetzgeber hat im allgemeinen
Interesse an einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege und im
Interesse des einzelnen Beschuldigten am Beistand eines
unabhängigen Beraters eine Reihe grundlegender Regeln für die
Berufsausübung des Rechtsanwalts aufgestellt. Das Verbot,
widerstreitende Interessen wahrzunehmen, und die Pflicht zur
Verschwiegenheit rechnen zu den statusbildenden
Grundpflichten des Rechtsanwalts (vgl. § 43a BRAO).
117
(b) Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit,
die für den Strafverteidiger aus § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB folgt, wenn die Bestimmung auf ihn wie auf
Angehörige beliebiger anderer Berufsgruppen angewandt wird,
ist mit der Gefahr eines Interessenkonflikts verbunden, der
die professionelle Arbeit des Strafverteidigers erheblich
erschweren oder sogar unmöglich machen kann. Ein
Strafverteidiger, der sich durch die Annahme eines Honorars
der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt sieht, kann die
von ihm gewählte berufliche Tätigkeit nicht mehr frei und
unabhängig ausführen und ist nicht in der Lage, die ihm von
Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der
Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen.
118
(aa) Übernimmt der Strafverteidiger ein mit
dem Risiko eigener Strafverfolgung behaftetes Wahlmandat, so
wird er nach Einführung des Tatbestands der Geldwäsche nicht
allein die Interessen seines Mandanten in den Blick nehmen,
sondern zum Schutz vor eigener Strafverfolgung auch seine
eigenen Belange berücksichtigen müssen. Neben der
Verteidigung seines Mandanten wird er auch darum besorgt
sein, eigene Strafverfolgung wegen eines Verdachts der
Geldwäsche nach Möglichkeit zu vermeiden. Beide Interessen
liegen typischerweise im Konflikt miteinander.
119
Ungeachtet der Frage, ob ein Strafverteidiger
sich zum Schutz seiner eigenen Interessen gehalten sehen
wird, seinem Mandanten mit erhöhter Wachsamkeit oder sogar
mit Misstrauen zu begegnen, oder ob er gar Nachforschungen
über die Herkunft der finanziellen Mittel seines Mandanten
anstellen wird, um sich der strafbarkeitsrelevanten Herkunft
seines Honorars zu vergewissern, würde die Wahrnehmung der
ihm anvertrauten Aufgabe, dem Beschuldigten uneigennützig,
einseitig und umfassend Beistand zu leisten, ohne eine
Auslegung, die das Strafbarkeitsrisiko des Anwalts in
verfassungskonformer Weise reduziert, durch die materielle
Strafrechtslage erheblich erschwert. Dies gilt umso mehr, als
derzeit weit gehend ungeklärt ist, welche Sorgfaltspflichten
die Rechtsordnung einem Strafverteidiger in Honorarfragen
auferlegt (vgl. Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 1996,
S. 101 f.; J. Schmidt, JR 2001, S. 448,
451; Herrmann, Anwaltsgebühren Spezial 2002, S. 2;
Kempf, in: Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle,
Strafverteidigung, S. 57; Götz/Windholz, AnwBl 2000,
S. 642, 647; siehe auch den Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 24. Juli 2003, NJW, S. 2694 ff.;
Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl. 2003,
§ 261, Rn. 41). Die Gefahr eigener strafrechtlicher
Verstrickung in das seinem Mandanten zur Last gelegte
Geschehen muss typischerweise seine professionelle Distanz
zur Tat und zum Tatverdacht gegen den Mandanten mit der Folge
schmälern, dass er nicht mehr wie herkömmlich und wie sonst
in der Lage ist, die Verteidigung seines Mandanten adäquat
und regelgerecht zu führen (vgl. Welp, Der Verteidiger als
Anwalt des Vertrauens, ZStW 90 (1978), S. 101, 116).
120
(bb) Bejaht die Staatsanwaltschaft einen
Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen den Strafverteidiger und
leitet sie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein, so kann
der Strafverteidiger das Mandat nicht fortführen. Der
Strafverteidiger als selbst im selben Komplex Beschuldigter
kann die ihm im rechtsstaatlichen Strafprozess zugewiesene
Rolle als unabhängiges, Staatsanwaltschaft und Gericht gleich
geordnetes Organ der Rechtspflege nicht ausfüllen. Die eigene
Beschuldigtenstellung kann dazu führen, dass der Verteidiger
geneigt ist, der Wahrheitsfindung überhaupt in den Weg zu
treten oder aber die Belange seines Mandanten
hintanzustellen, um sich vor eigener Bestrafung so weit wie
möglich zu schützen (BVerfGE 34, 293 ).
Die mit seiner eigenen Beschuldigtenstellung augenfällig
gewordene Interessenkollision hindert den Wahlverteidiger
daran, seine Beistandsfunktion angemessen wahrzunehmen (vgl.
BGHSt 45, 235 ). Eine Norm, die den
Strafverteidiger einem nicht hinreichend kalkulierbaren
Risiko aussetzt, selbst in die Beschuldigtenstellung zu
geraten, begründet daher die für den Strafverteidiger kaum
beherrschbare Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden
mittelbar Einfluss auf das Verteidigungsverhältnis nehmen
(vgl. Amelung, AnwBl 2002, S. 347 ff.; Leitner,
StraFO 2001, S. 388 ff.).
121
(c) Die materielle Strafnorm und das ihr
zugeordnete strafprozessuale Instrumentarium sind insofern
auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und
Mandant zu gefährden.
122
(aa) Zu den statusbildenden Grundpflichten
eines Rechtsanwalts gehört die Pflicht zur Verschwiegenheit
(vgl. BVerfGE 76, 171 ; vgl. § 43a
Abs. 2 BRAO und § 2 der Berufsordnung für
Rechtsanwälte). Sie ist die zwingende Voraussetzung für das
Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und
Mandant und findet ihre Grenze dort, wo die Verteidigung des
Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung seines
beruflich erlangten Wissens rechtfertigt. Das Recht und die
Pflicht zur Verschwiegenheit sind nicht nur für jeden
Rechtsanwalt, sondern auch und gerade für den
Strafverteidiger unverzichtbar (vgl. Beulke, Der Verteidiger
im Strafverfahren, 1980, S. 45 ff.); fehlen sie, so
steht die Berufsausübung überhaupt in Frage.
123
(bb) Ob die verbreitete Ansicht, die
Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts entfalle erst
dann, wenn seine Verteidigung in eigener Sache durch ein
Verhalten seines Mandanten erforderlich wird (vgl.
Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 2 BerufsO,
Rn. 34; Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO,
6. Aufl., 2003, § 43a BRAO, Rn. 27; weiter
gehend Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung,
4. Aufl., 2003, § 43a, Rn. 28 ff.), mit
der Einführung des Tatbestands der Geldwäsche ihre Grundlage
verloren hat, bedarf hier keiner Erörterung. Die Strafdrohung
des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt, wenn sie
auf Strafverteidiger wie auf Jedermann angewandt wird, schon
in Frage, ob ein Mandant noch auf die Verschwiegenheit seines
Verteidigers zählen kann. Dies gilt zumal in Fällen, in denen
die Staatsanwaltschaft ein förmliches Ermittlungsverfahren
gegen den Strafverteidiger einleitet.
124
Ungeachtet der Absätze 9 und 10 des § 261
StGB, die in ihrer Anwendung auf den Strafverteidiger die
Gefahr für das von der Pflicht zur Verschwiegenheit geprägte
Vertrauensverhältnis augenfällig machen (vgl. von Galen, StV
2000, S. 575 ff.), wird sich ein besonnener Mandant
fragen, ob er ernstlich mit der Verschwiegenheit seines
Verteidigers rechnen kann, wenn gegen diesen wegen Verdachts
der Geldwäsche in demjenigen Tatkomplex ermittelt wird, in
dem die Verteidigung stattfinden soll. Ein Mandant wird sich
jedenfalls unter den Bedingungen eines jederzeit drohenden
Ermittlungsverfahrens gegen seinen Strafverteidiger auf
dessen Verschwiegenheit nicht in gleicher Weise verlassen
können wie vor Einführung des Straftatbestands der
Geldwäsche. Der materiellrechtliche Schutz des
Berufsgeheimnisses durch die Strafdrohung des § 203 StGB
dürfte angesichts einer dem Strafverteidiger zuzugestehenden
Güterabwägung mit seinen eigenen Verteidigungsinteressen weit
gehend leer laufen. Muss ein Mandant aber mit der Preisgabe
vertraulicher Informationen durch den eigenen
Strafverteidiger rechnen, so wird er im Interesse des
Selbstschutzes geneigt sein, von einer offenen und freien
Kommunikation mit seinem Verteidiger abzusehen. Effektive
Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr
gewährleistet.
125
(cc) Müsste ein Beschuldigter schon dann damit
rechnen, dass sein Verteidiger das übernommene Mandat im
Interesse des Selbstschutzes niederlegen wird, wenn der
Verteidiger es nur für möglich hält, dass sein Mandant die
ihm zur Last gelegte Katalogtat begangen hat, so könnte er
sich, von seinem Verteidiger zu Beginn des Mandats über das
mögliche Auftreten dieses Falles informiert, an einer
offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit
seinem Verteidiger über einen zentralen Punkt des
Tatverdachts gehindert sehen, um den Verteidiger seiner Wahl
nicht zu verlieren.
126
(dd) Staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsmaßnahmen gegen den Strafverteidiger können das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant noch
tiefergreifend stören. Durchsucht die Staatsanwaltschaft die
Kanzlei des Anwalts und beschlagnahmt sie etwa seine
Handakten, so kann sie Einblick in das Verteidigungskonzept
nehmen. Welche Ermittlungsinstrumente die Staatsanwaltschaft
wann einsetzen wird, ist bei uneingeschränkter Anwendbarkeit
des § 261 StGB auf den Strafverteidiger weder für diesen
noch für den Beschuldigten vorherzusehen. Muss ein Mandant
fürchten, dass der strafverfolgende Staat sich Zugang zu
vertraulichen Informationen in der Hand seines Verteidigers
verschaffen kann, so wird er sich an vertrauensvoller
Offenheit gehindert sehen.
127
(3) Dem Verteidiger kann nicht uneingeschränkt
angesonnen werden, einer durch den Strafgesetzgeber
geschaffenen Gefahrenlage mit Niederlegung des Wahlmandats
und Pflichtverteidigerbeiordnung zu begegnen.
128
Das Institut der Pflichtverteidigung ist
staatliche Fürsorge für den vermögenslosen Beschuldigten und
sichert im Interesse einer rechtsstaatlichen
Strafrechtspflege einen prozessordnungsgemäßen
Verfahrensablauf. Mit der Pflichtverteidigung delegiert der
Staat diese auch im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe
an die Rechtsanwaltschaft. Pflichtverteidigung ist daher, wie
das Bundesverfassungsgericht festgehalten hat, eine besondere
Form der Indienstnahme Privater im öffentlichen Interesse
(vgl. BVerfGE 39, 238 ; 68, 237
). Die geringere und gesetzlich fixierte
Vergütung, die Pflicht zur Übernahme des Mandats (vgl.
§ 49 BRAO) und die Pflicht zu höchstpersönlicher
Erbringung der beruflichen Leistung (vgl. BVerfGE 68, 237
), die Auswahl des Pflichtverteidigers
durch den Vorsitzenden des Gerichts (vgl. §§ 142, 143
StPO) einschließlich der Möglichkeit seiner Entpflichtung
(vgl. BVerfGE 39, 238 ), verbunden mit dem Verlust
der Freiheit, das Mandat nach eigenem Ermessen zu beenden,
kennzeichnen die Stellung des Pflichtverteidigers. Die
Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten
Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der
Berufsausübungsfreiheit nicht aus, sondern machen ihn
sinnfällig.
129
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist
auch aus der Sicht des Beschuldigten, der noch nicht
verurteilt ist und über finanzielle Mittel verfügt, deren
Bemakelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des eigenen
Strafverfahrens nicht zweifelsfrei feststeht, nicht neutral.
Ein Beschuldigter, der von vornherein nicht über die
erforderlichen finanziellen Mittel zur Honorierung eines
Strafverteidigers verfügt, hat Anspruch auf Beiordnung eines
Pflichtverteidigers, wenn er nicht in der Lage ist, seine
Mitwirkungsrechte selbstständig und eigenverantwortlich
wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380
; stRspr). Vor rechtskräftiger
Verurteilung darf ein Beschuldigter, der – mutmaßlich - nur
über bemakelte Geldwerte verfügt, mit einem Unbemittelten
nicht ohne weiteres gleichbehandelt werden.
130
3. Ein durch diese weite Auslegung der
Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewirkter Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger wäre
verfassungsrechtlich nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Er verstieße ohne verfassungskonforme Reduktion gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
131
a) Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung müssen auf einem Gesetz beruhen und sind mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das Gesetz durch
ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 101,
331 ). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt
gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift
zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende
Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes
Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 88, 203
; 90, 145 ).
132
Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der
erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und
sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes
gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch
die Strafnorm berührten Interessen nicht oder doch weniger
fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 63, 88
; 67, 157 ). Bei der
Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit des
gewählten Mittels zur Erreichung der Ziele und der in diesem
Kontext erforderlichen Einschätzung und Prognose der dem
Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem
Gesetzgeber ein Spielraum zu, der dem
Bundesverfassungsgericht nur begrenzt zugänglich ist (vgl.
BVerfGE 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145
). Eingriffszweck und Eingriffsintensität
müssen überdies in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen. Die gesetzliche Regelung darf schließlich auch keine
übermäßige und unzumutbare Belastung für die Betroffenen
darstellen.
133
b) aa) Der Gesetzgeber verfolgte mit der
Einführung und Erweiterung des Straftatbestands der
Geldwäsche unter anderem das Ziel, die organisierte
Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen. Die gesetzlichen
Instrumente des Verbots der Geldwäsche, des erweiterten
Verfalls und der mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht
für verfassungswidrig erklärten (vgl. BVerfGE 105,
135 ff.) Vermögensstrafe sollten die organisierte
Kriminalität gleichsam an ihrer Wurzel – dem Gewinnstreben -
bekämpfen und verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in den
legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf fließen und
Straftäter in den Genuss der Tatbeute kommen (vgl. BTDrucks
12/989, S. 26; 12/3533, S. 11). Der Straftatbestand
der Geldwäsche sollte organisierte Kriminalität an der
Schnittstelle zwischen legalem und illegalem Finanzkreislauf
sichtbar machen und Erfolg versprechende Ermittlungsansätze
für ihre Bekämpfung liefern.
134
Mit der Einführung des Straftatbestands der
Geldwäsche entsprach die Bundesrepublik Deutschland überdies
internationalen Verpflichtungen zur wirksamen Bekämpfung der
Geldwäsche. § 261 StGB dient der Umsetzung des
Art. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.
Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993 S. 1136), wonach
vorsätzlich begangene Tathandlungen des "Waschens" von
Gewinnen aus illegalem Betäubungsmittelverkehr unter Strafe
zu stellen sind. Die Erweiterung des Vortatenkatalogs über
Betäubungsmitteldelikte hinaus (vgl. § 261 Abs. 1
Satz 2 StGB) entspricht der Zielrichtung von Art. 6
des Übereinkommens des Europarats vom 8. November 1990 über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (BGBl II 1998 S. 519).
135
§ 261 Abs. 2 StGB dient damit wichtigen
Gemeinschaftsbelangen.
136
bb) Die Strafandrohung des § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zur Erreichung des ihr
gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich. Der
Gesetzgeber verfolgt das Ziel der Geldwäschebekämpfung auf
neue Weise, indem er an der Vortat unbeteiligte Dritte in die
Verbrechensbekämpfung einbezieht. Für die Verwirklichung
dieses Gefährdungsdelikts ist ein kollusives Zusammenwirken
mit dem Katalogtäter nicht erforderlich. Ein gleich
wirksames, aber weniger belastendes Mittel ist nicht
ersichtlich.
137
cc) Für den Adressatenkreis der
Strafverteidiger würde die uneingeschränkte Anwendung der
Strafandrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen.
138
(1) Die Güterabwägung bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss zunächst
berücksichtigen, dass das strafbewehrte Verbot, bemakelte
Geldmittel anzunehmen, für den Adressatenkreis der
Strafverteidiger nur wenig geeignet ist, den vom Gesetzgeber
mit Einführung der Strafvorschrift der Geldwäsche erstrebten
Erfolg spürbar zu fördern. Selten dürften Täter der
organisierten Kriminalität den Weg über Mandatierung und
Honorierung eines Strafverteidigers wählen, um ihre
Verbrechensgewinne zu waschen. Der Rechtsanwalt ist ein
unabhängiges Organ der Rechtspflege und unterliegt einer
Reihe von besonderen Berufspflichten, die weit über das Maß
an Rechtstreue hinaus reichen, die von jedermann erwartet
wird. Treuepflichten, das Zulassungsverfahren und die
Überwachung durch spezielle Anwaltsgerichte bieten eine
erhöhte Gewähr dafür, dass der Rechtsanwalt ein Berufsethos
entwickelt und sich rechtstreu verhält.
139
Demgegenüber wiegt der durch § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB bei uneingeschränkter Anwendung
auf Strafverteidiger ermöglichte Eingriff in deren
Berufsausübungsfreiheit schwer. Die Erfüllung des Tatbestands
schon bei bedingt vorsätzlichem Handeln würde den
anwaltlichen Vergütungsanspruch schon in Verdachtsfällen
gefährden. Die freie Entscheidung des Strafverteidigers für
oder gegen die Übernahme eines Mandats würde durch die
mögliche und schwer zu prognostizierende Gefahr eigener
Strafbarkeit spürbar beeinträchtigt. Bejaht die
Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht bedingt vorsätzlicher
oder gar leichtfertiger (vgl. § 261 Abs. 5 StGB)
Geldwäsche, so stünde dies einer Fortführung des Mandats
regelmäßig entgegen; ohne Rücksicht auf den späteren
Verfahrensausgang kann deshalb schon die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens zu einem Verlust an beruflicher
Reputation und damit langfristig zu einer Verringerung der
Erwerbschancen des Strafverteidigers führen.
140
Hinzu tritt die Gefährdung des
verfassungsrechtlich verbürgten Instituts der
Wahlverteidigung. Die Garantie freier Übernahme einer
Strafverteidigung liegt nicht allein im individuellen
Interesse des Rechtsanwalts, sondern auch im Interesse der
Allgemeinheit. Die uneingeschränkte Einbeziehung der
Verteidiger in den Kreis potentieller Geldwäscher würde das
Institut der Wahlverteidigung gefährden, weil sie – wie
dargelegt - das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses
zwischen Strafverteidiger und Mandant behindern und
Strafverteidigung ineffektiv machen könnte. Schließlich wäre
auch das Recht des Beschuldigten auf wirksamen Beistand eines
Verteidigers gefährdet.
141
Bei der gebotenen Abwägung zwischen den mit
einer uneingeschränkten Einbeziehung der Strafverteidiger in
den Kreis der Geldwäschetäter verbundenen Gefahren für die
Berufsausübungsfreiheit und für das Institut der
Wahlverteidigung einerseits und den erwartbaren Vorteilen
ihrer Einbeziehung bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität andererseits überwiegen die Nachteile. Eine
uneingeschränkte Einbeziehung der Wahlverteidiger in den
Kreis tauglicher Geldwäschetäter wäre unverhältnismäßig.
142
(2) Eine völlige Freistellung des
Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB wird vom Prinzip der Verhältnismäßigkeit freilich
nicht gefordert. Das Grundgesetz verlangt keinen
strafrechtsfreien Raum, in dem der Strafverteidiger
uneingeschränkt bemakeltes Vermögen als Honorar annehmen und
damit, etwa in Abstimmung mit dem Katalogtäter oder durch
Scheinhonorierung, die Ziele des Gesetzgebers beim Verbot der
Geldwäsche unterlaufen darf. Weder das Grundrecht der
Berufsausübungsfreiheit noch die Garantie der freien Wahl
eines Strafverteidigers in einem fairen Strafverfahren tragen
die Freistellung eines Strafverteidigers vom Verbot der
Geldwäsche, wenn dieser sich bemakeltes Geld bewusst
verschafft und damit seine Rolle als Strafverteidiger zur
Geldwäsche missbraucht. Eine derartige Freistellung wäre
überdies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die
persönliche Integrität und Zuverlässigkeit der
Strafverteidiger in Zweifel zu ziehen und damit die
Institution der Strafverteidigung langfristig zu
schwächen.
143
Der mit § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der
Strafverteidiger und in die Institution der Wahlverteidigung
sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der
Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars
(oder des Honorarvorschusses) sicher weiß, dass dieses aus
einer Katalogtat herrührt. Die bewusste Übertragung
bemakelter Vermögenswerte unter dem Schirm des
verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses ist
ein Missbrauch der privilegierten Verteidigerstellung, der
vor der Verfassung keinen Schutz verdient. Weiß der
Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des
Verteidigerhonorars sicher, dass die erhaltenen Mittel aus
einer Katalogtat herrühren, so tritt er aus seiner Rolle als
Organ der Rechtspflege heraus.
144
Diese Abgrenzung des Bereichs strafbarer
Geldwäsche durch Strafverteidiger wird sich auch im Alltag
der Strafrechtspflege rechtssicher handhaben lassen. Der
Inhalt des strafbewehrten Normbefehls des § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB ist klar, und die Grenze zwischen
strafbarer Geldwäsche und strafloser Honorarannahme ist
deutlich. Weil es auf den Kenntnisstand des Verteidigers zum
Zeitpunkt der Honorarannahme ankommt, ist das Risiko für sein
Recht auf Liquidation beherrschbar. Seine
Entschließungsfreiheit hinsichtlich einer Übernahme des
Mandats bleibt, soweit sie schutzwürdig ist, erhalten. Zu
Nachforschungen über die legalen oder illegalen
Einnahmequellen des Mandanten ist er nicht verpflichtet.
145
Zwar sind Gefahren für das
Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant
auch in Fällen, in denen der Verteidiger von der illegalen
Herkunft der Vermögenswerte positive Kenntnis hat, nicht
auszuschließen. Sie verdienen vor der Verfassung aber keinen
Schutz. Die Bedeutung der Strafverteidigung für einen fairen
und rechtsstaatlichen Strafprozess und die Verantwortung, die
dem Strafverteidiger in Wahrnehmung dieser Aufgabe zukommt,
verbieten es, den Missbrauch seiner Stellung bis hin zu einem
einverständlichen Zusammenwirken mit seinem Mandanten und zu
einem bewussten Unterlaufen des Gesetzesbefehls als
schutzwürdig anzusehen.
146
Dabei kommt es – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer – für die materielle Strafbarkeit nicht
darauf an, ob das Wissen des Strafverteidigers auf einem
Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht.
Das sichere Wissen des Strafverteidigers vom Charakter des
als Honorar entgegengenommenen Geldes und nicht die Quelle
dieses Wissens entscheidet über die Strafwürdigkeit des
Verhaltens.
147
4. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann
einschränkend ausgelegt werden und steht in dieser Auslegung
mit der Verfassung in Einklang.
148
a) Die Gerichte sind gehalten, sich um eine
verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen.
Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem
Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich
Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 86, 288 ). Die verfassungskonforme
Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der
Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in
Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277
; 71, 81 ; 90, 263
).
149
b) Nach diesen Maßstäben ist eine
verfassungskonform einengende Auslegung des § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB dahin möglich, dass der Straftatbestand die
Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen
Strafverteidiger nur dann erfasst, wenn der Strafverteidiger
im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus einer
Katalogtat stammt.
150
aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer
solchen Auslegung nicht entgegen. § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB enthält keine Umschreibung der
Voraussetzungen, die vorsätzliches Handeln (vgl. § 15
StGB) erfüllen muss. Wie an vielen anderen Stellen auch
überlässt es das Strafgesetz Rechtsprechung und Literatur zu
bestimmen, was "Wissen und Wollen der
Tatbestandsverwirklichung" (vgl. BGHSt 36, 1
) im Einzelnen bedeutet. Auch wenn das
Gesetz an anderer Stelle qualifizierende subjektive Merkmale
enthält oder eine Beschränkung des Vorsatzes auf die Form der
Wissentlichkeit zum Ausdruck bringt (vgl. §§ 257, 258
StGB), sind die Grenzen einer verfassungskonform einengenden
Auslegung nicht überschritten.
151
bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
spricht nicht gegen ihre einengende Auslegung für die
Fallkonstellation der Honorarannahme durch Strafverteidiger.
Allerdings hat der Gesetzgeber den so genannten
Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1
StGB als Auffangtatbestand konzipiert (vgl. BRDrucks 507/92,
S. 23 f.; Hetzer, wistra 2000, S. 281, 284).
Der Gesetzgeber zielte also im Interesse einer effektiven
Geldwäschebekämpfung auf Weite der Gesetzesfassung und sah
deshalb bewusst von ausdrücklichen Ausnahmen für
Alltagsgeschäfte oder sonstige Konstellationen mit allenfalls
geringem Unrechtsgehalt ab (vgl. Hetzer, wistra 2000,
S. 281, 288). Die in der besonderen Situation der
Honorarannahme durch den Wahlverteidiger auftretende
verfassungsrechtliche Spannungslage hat er indes nicht
hinreichend bedacht. Den Gesetzesmaterialien kann zwar
entnommen werden, dass der Strafrechtsausschuss des Deutschen
Anwaltvereins in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die
Folgen der Norm für Berufsgeheimnisträger im Allgemeinen
hingewiesen hat (vgl. Stenographisches Protokoll der
31. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages vom 22. Januar 1992, Anlagen, S. 152);
in der mündlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages ist es zu einer ausführlichen
Erörterung des Problemkreises von Geldwäsche und
Strafverteidigung dann aber nicht mehr gekommen (vgl.
Stenographisches Protokoll der 31. Sitzung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom
22. Januar 1992, S. 159 ff.). Die mit einer
uneingeschränkten Einbeziehung der Strafverteidiger
verbundene verfassungsrechtliche Dimension des
Isolierungstatbestands des § 261 Abs. 2 Nr. 1
StGB ist also im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend
erörtert worden. Da nicht anzunehmen ist, dass der
Gesetzgeber von einer Einschränkung der Strafbarkeit für
Strafverteidiger abgesehen hätte, wäre er sich der Gefahren
für die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und das
verfassungsrechtlich verbürgte Institut der Wahlverteidigung
bewusst gewesen, steht einer verfassungskonform einengenden
Auslegung nichts im Wege.
152
cc) Die Strafvorschrift des § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Falle der Begrenzung des
subjektiven Tatbestands auf Wissentlichkeit hinsichtlich der
Herkunft des Honorars von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Den verbleibenden Gefahren für die
Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers und das
Institut der Wahlverteidigung können und müssen die mit der
Umsetzung der materiellen Norm betrauten Staatsanwaltschaften
und Gerichte Rechnung tragen.
153
(1) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet,
im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung und Entscheidung, ob
ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen
Strafverteidiger zu bejahen ist, auf die dargelegten Gefahren
für die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter
besonders Bedacht zu nehmen.
154
Im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens
ist die Frage, ob die notwendige Schuldform nachweisbar sein
wird, regelmäßig nicht sicher zu beantworten. Wichtigstes
Indiz ist gemeinhin die Verwirklichung des objektiven
Tatbestands, die hier – weil die Strafvorschrift ein sozial
unauffälliges Handeln pönalisiert – nur wenig Aussagekraft
hat. Dieser Beweisschwierigkeit hinsichtlich der inneren
Tatseite haben die Strafverfolgungsbehörden Rechnung zu
tragen. Die Übernahme eines Wahlmandats wegen einer
Katalogtat genügt daher für sich genommen zur Begründung
eines Anfangsverdachts nicht (vgl. Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 24. Juli 2003, NJW 2003,
S. 2694 ff.). Der Anfangsverdacht setzt vielmehr
auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für die
Annahme voraus, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der
Honorarannahme bösgläubig war. Indikatoren für die subjektive
Tatseite können beispielsweise in der außergewöhnlichen Höhe
des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der
Honorarforderung gefunden werden.
155
Auch bei der Durchführung des
Ermittlungsverfahrens ist den Strafverfolgungsbehörden von
Verfassungs wegen Zurückhaltung auferlegt. Hinsichtlich der
Entscheidung, ob die gegen den Strafverteidiger bestehende
Verdachtslage zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
zwingt, hat die Staatsanwaltschaft neben dem damit
verbundenen Eingriff in die Berufsausübung des betroffenen
Strafverteidigers auch zu berücksichtigen, dass ein
Einschreiten zugleich das Recht des Mandanten auf den
Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens beeinträchtigen
kann. Da die Staatsanwaltschaft an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden ist und von den ihr zustehenden
Eingriffsbefugnissen nur schonenden Gebrauch machen wird,
bedarf es der von Teilen der Literatur geforderten
"Ermittlungsimmunität" für Strafverteidiger (vgl.
Grüner/Wasserburg, GA 2000, S. 430, 443 f.)
nicht.
156
(2) Auch die Strafgerichte sind verpflichtet,
der besonderen Rolle der Strafverteidiger bei der ihnen
anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und
Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt
insbesondere für die Feststellung der Anknüpfungstatsachen
für das Wissen des Strafverteidigers, das auch ohne
Geständnis des Mandanten im Wege des Indizienbeweises
nachgewiesen werden kann. Die Feststellung sicheren Wissens
aufgrund äußerer Indikatoren wird dabei regelmäßig - wie auch
in sonstigen Konstellationen schwieriger Beweislagen und in
vergleichbaren Fällen einer möglichen Strafbarkeit des
Verteidigers durch ein Verhalten, das im Zusammenhang mit
seiner beruflichen Tätigkeit steht (vgl. BGHSt 38, 345
; 46, 36 ; 46, 53
) – besondere Anforderungen an die
richterliche Beweiswürdigung stellen. Welche Anforderungen
dies im Einzelnen sind, legen die dazu berufenen Fachgerichte
fest. Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, der
Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des
Strafverteidigers angemessen Rechnung zu tragen.
157
c) Damit steht zugleich fest, dass § 261
Abs. 5 StGB, der in subjektiver Hinsicht
Leichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch
Strafverteidiger keine Anwendung finden kann.
158
Die Verfassungsbeschwerden bleiben im Ergebnis
ohne Erfolg.
159
Die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts liegen grundsätzlich in der Verantwortung der
Fachgerichte. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ist
insoweit regelmäßig auf die Frage beschränkt, ob die
angegriffenen Entscheidungen Fehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen oder einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85,
248 ; stRspr).
160
Berührt eine gerichtliche Entscheidung die
Freiheit der Berufsausübung, so steht sie mit Art. 12
Abs. 1 GG dann in Einklang, wenn die Norm, auf der die
Entscheidung beruht, verfassungsgemäß ist und wenn die
angegriffene Entscheidung auch im Übrigen erkennen lässt,
dass sie auf die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Bedacht
genommen und die materiellen und prozessualen Normen im
Lichte der betroffenen Grundrechte ausgelegt und angewendet
hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 213
).
161
1. a) Der Bundesgerichtshof hat die
Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit der Strafverteidiger
nicht hinreichend bedacht.
162
Seine Grundannahme, die Strafvorschrift des
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB berühre die
Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers nicht, weil
"eine generelle und tief greifende Beeinträchtigung des
Verteidigungsverhältnisses nicht zu erwarten sei", trifft für
den uneingeschränkten Normbefehl des § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat durch
eine isolierende Betrachtung der materiellen Strafrechtslage
die mit Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche
geschaffene besondere Gefahrenlage für die Berufsausübung des
Strafverteidigers und das Institut der Wahlverteidigung nicht
hinreichend berücksichtigt. Nur so ist seine Auffassung
verständlich, das Verbot, als Entgelt für eine Dienstleistung
Mittel anzunehmen, die aus einer Katalogtat des Mandanten
oder eines Dritten herrührten, gelte allgemein und treffe den
Strafverteidiger nicht anders als Angehörige anderer Berufe.
Vor allem die Ausführungen zur Gleichstellung eines nur über
bemakelte Geldwerte verfügenden Mandanten mit einem
unbemittelten Beschuldigten greifen zu kurz.
163
Zum Zeitpunkt der Übernahme eines Mandats
steht regelmäßig von Rechts wegen nicht fest, ob der
Beschuldigte die ihm von den Strafverfolgungsbehörden zur
Last gelegte Tat begangen hat oder nicht. Für den
Beschuldigten streitet die Unschuldsvermutung; ein
Strafverteidiger ist kraft der ihm obliegenden Aufgabe nicht
nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Sicht der
Strafverfolgungsbehörden kritisch zu hinterfragen. Die
verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des Strafverteidigers
würden verkürzt, wenn Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte die gegen den Mandanten sprechenden Beweise
ohne weiteres gegen den Strafverteidiger wendeten. Der
Hinweis des Bundesgerichtshofs, der Strafverteidiger könne
möglichen Gefahren durch Niederlegung des Wahlmandats und
Anbringung eines Beiordnungsantrags ausweichen (vgl. BGHSt
47, 68 ), lässt außer Acht, dass die
Pflichtverteidigung ein Sonderopfer des Strafverteidigers im
öffentlichen Interesse ist. Entgegen der Ansicht des
Bundesgerichtshofs liegt mithin ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers vor.
164
b) Dass der Bundesgerichtshof die
Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
verkannt hat, bleibt im Ergebnis folgenlos, weil die
Entscheidung, die Revision der Beschwerdeführer als
unbegründet zu verwerfen, darauf nicht beruht. Die Revision
konnte unter verfassungsrechtlichen Aspekten aus den
folgenden Gründen keinen Erfolg haben.
165
2. Das Urteil des Landgerichts vom 4. Mai 2000
ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
166
a) Das Landgericht hat im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung der
Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
angemessen Rechnung getragen.
167
aa) Bei der Feststellung der die
Beschwerdeführer belastenden Indizien im Hinblick auf die
Katalogtat ihrer Mandanten hat das Landgericht hervorgehoben,
es bewerte die den Tatverdacht gegen die Mandanten
begründenden belastenden Indizien nicht aus der Sicht der
Strafverfolgungsbehörden, sondern aus der Sicht des
Strafverteidigers. Darüber hinaus hat das Landgericht im
Rahmen seiner Überzeugungsbildung das spezifische
Rollenverständnis des Strafverteidigers berücksichtigt.
Ungeachtet ihrer dogmatischen Einordnung und Herleitung hat
das Landgericht mit seiner "Glaubwürdigkeitsvermutung" den
Erfordernissen der besonderen Beweissituation angemessen
Rechnung getragen. Es hat erkannt, dass der Strafverteidiger
kraft seines beruflichen Auftrags verpflichtet ist, die von
den Strafverfolgungsbehörden ermittelten belastenden Indizien
auf ihre Tragfähigkeit hin kritisch zu überprüfen und ihre
Richtigkeit in Frage zu stellen. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass es seine Überzeugung vom Vorliegen
des direkten Vorsatzes in der Form der Wissentlichkeit auf
der Grundlage von Indizien ohne ein Geständnis der Mandanten
gewonnen hat.
168
bb) Seiner Verpflichtung zu einer umfassenden
Würdigung aller belastenden und entlastenden Beweise ist das
Landgericht gerecht geworden. Allerdings hat es sich – worauf
die Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen haben – nicht
ausführlich mit dem äußeren Verteidigungsverhalten der
Beschwerdeführer in dem gegen ihre Mandanten geführten
Strafverfahren auseinander gesetzt.
169
Das äußere Verteidigungsverhalten kann ein den
Strafverteidiger entlastendes Indiz sein, auch wenn die
Gerichte bei Feststellung und Würdigung dieses Umstandes zu
besonderer Vorsicht verpflichtet sind.
170
Hier allerdings bedurfte es angesichts einer
insgesamt erdrückenden Beweislage keiner näheren Erörterung
des Verteidigungsverhaltens der Beschwerdeführer. Das
Landgericht hat seine Überzeugung maßgeblich darauf gestützt,
dass die Beschwerdeführer sofort nach der Verhaftung ihrer
Mandanten und dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch
des Schneeballsystems, in einem Fall ohne vorhergehende
schriftliche Honorarvereinbarung, von einer Angestellten der
Firma L ... -DV unangemessen hohe Honorarvorschüsse gefordert
und kurze Zeit später auch in bar erhalten hätten. Diese und
die weiteren, vom Landgericht sorgfältig festgestellten und
angemessen gewürdigten, belastenden Indizien tragen den
Schluss, dass die Beschwerdeführer wissentlich gehandelt
haben.
171
b) Auch die rechtlichen Erwägungen des
Landgerichts sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat den subjektiven Tatbestand des § 261
Abs. 2 StGB einengend ausgelegt und damit der
verfassungsrechtlich verbürgten Rolle des Strafverteidigers
angemessen Rechnung getragen.
172
c) Die Annahme des Landgerichts, der
Strafaufhebungsgrund des § 261 Abs. 9 StGB habe aus
tatsächlichen Gründen nicht vorgelegen, hat vor der
Verfassung Bestand. Das Landgericht gelangte zu der
Überzeugung, dass die von der Verteidigung an die
Staatsanwaltschaft als zuständige Stelle übersandte
Zusammenstellung über die anwaltliche Tätigkeit der
Beschwerdeführer inhaltlich nicht den Anforderungen an eine
Selbstanzeige genügt habe, weil sie keine Angaben dazu
enthalten habe, wann, von wem und aus welchen Mitteln
Honorare gezahlt worden seien. Soweit die Beschwerdeführer
sich auf Angaben gegenüber einer Zivilkammer berufen,
behaupten sie selbst nicht, dass es sich dabei um eine nach
§ 261 Abs. 9 StGB zuständige Stelle gehandelt haben
könnte.
173
d) Die Rüge der Beschwerdeführer, gegen sie
sei ein verfassungswidriger Musterprozess geführt worden,
geht – wie das Ergebnis der Anfrage des
Bundesverfassungsgerichts bei den Justizverwaltungen der
Länder belegt - schon in tatsächlicher Hinsicht fehl.
174
Da die Verfassungsbeschwerden nur im Ergebnis
ohne Erfolg geblieben sind, waren die notwendigen Auslagen
der Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zur
Hälfte zu erstatten.