BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 152/01 -
des Herrn Dr. H...
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b
Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 11. Januar 2001 - Ws 1173/00 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er
wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der
Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den
Versicherer.
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1. Der Beschwerdeführer machte Ansprüche aus
einem Lebensversicherungsvertrag gegen die Nürnberger
Versicherung AG wegen Berufsunfähigkeit geltend. Nachdem
diese die Leistung ablehnte, erklärte er gegenüber
Prämienansprüchen aus einem weiteren
Lebensversicherungsvertrag, von dem Teilbeträge zur Sicherung
privater Darlehen an Dritte abgetreten waren, die Aufrechnung
und stellte die Beitragszahlungen ein. Das
Versicherungsunternehmen mahnte die seiner Auffassung nach
offen stehenden Prämien an und kündigte vorsorglich das
Versicherungsverhältnis; zugleich unterrichtete es die
Abtretungsempfänger über den Zahlungsrückstand des
Beschwerdeführers. Im Rechtsstreit zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Versicherungsunternehmen über die
Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit wurde eine
vergleichsweise Einigung erzielt; danach erfüllte das
Versicherungsunternehmen den Leistungsanspruch weitgehend und
übernahm die Verfahrenskosten.
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2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
das Versicherungsunternehmen sei zur Unterrichtung der
Abtretungsempfänger nicht berechtigt gewesen, zumal ein
Zahlungsrückstand infolge Aufrechnung nicht vorgelegen habe.
Mitarbeiter des Unternehmens hätten gegen ihre Verpflichtung
zum Schutz seiner Privatgeheimnisse verstoßen und sich nach
§ 203 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In dem auf seine
Anzeige hin eingeleiteten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren ließ sich das Versicherungsunternehmen
dahingehend ein, den Abtretungsempfängern sei durch die
Mitteilung Gelegenheit gegeben worden, die Beitragsrückstände
auszugleichen, um den Versicherungsschutz und damit die
Kreditsicherheit aufrecht zu erhalten. Mit der
Sicherungsabtretung habe sich der Beschwerdeführer des Rechts
begeben, diesen Personen gegenüber Informationen im
Zusammenhang mit der übertragenen Forderung vorzuenthalten.
Insoweit habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung; er sei den
Abtretungsempfängern sogar gemäß § 402 BGB zur Auskunft
verpflichtet. Eine Information der Abtretungsempfänger über
den Prämienverzug sei unverzichtbar gewesen, weil die
Sicherheit anderenfalls ohne deren Wissen entfallen wäre. Bei
Vorenthaltung solcher Informationen wären
Lebensversicherungen als Kreditsicherungsmittel ungeeignet.
Die Weitergabe solcher Kenntnisse entspreche einer
jahrzehntelang geübten Praxis. Ein Versicherungsunternehmen
könne sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen,
wenn es den Abtretungsempfängern nicht durch entsprechende
Mitteilungen die Möglichkeit einräume, die Sicherung mit
eigenen Mitteln aufrecht zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg/Fürth stellte unter Bezugnahme auf die Einlassung
des Versicherungsunternehmens das Ermittlungsverfahren ein.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde gab die
Generalstaatsanwaltschaft keine Folge. § 402 BGB
begründe zwar keine Auskunftsplicht des
Versicherungsunternehmens gegenüber dem Abtretungsempfänger;
eine Auskunftserteilung sei jedoch auch ohne Rechtsgrundlage
jederzeit möglich. Der Abtretungsempfänger werde durch die
Abtretung der Forderung mittelbar in das
Versicherungsverhältnis eingebunden und habe ein erhebliches
Interesse am Bestehen dieser Forderung.
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3. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag
des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als
unbegründet. Gegen die Verantwortlichen des
Versicherungsunternehmens bestehe kein strafprozessual
beweisbarer hinreichender Verdacht einer Verletzung von
Privatgeheimnissen. Im Allgemeinen bestehe keine
Verpflichtung des Versicherers, den Bezugsberechtigten oder
Abtretungsempfänger von einem Beitragsrückstand des
Versicherungsnehmers zu unterrichten. Im Regelfall könne
jedoch eine Auskunftspflicht des Versicherers, der eine
Abtretungsbestätigung erteilt habe, nach Treu und Glauben
dann angenommen werden, wenn der Abtretungsempfänger auf
andere Weise nicht in der Lage sei, sich zuverlässig Kenntnis
von einem Prämienrückstand zu verschaffen und daher auf eine
entsprechende Mitteilung durch den Versicherer angewiesen
sei. Deshalb sei es nicht rechtswidrig gewesen, wenn die
Beschuldigten im Sinne dieser Treueverpflichtung von einer
rechtfertigenden Einwilligung des Beschwerdeführers zur
Aufhebung des ihn betreffenden Geheimnisses ausgegangen
seien. Sie hätten im Zweifel geglaubt, im vermeintlichen
Interesse und mit Einverständnis des Beschwerdeführers zu
handeln, und damit eine mutmaßliche Einwilligung zu Grunde
gelegt. Diese Einwilligung habe sich nur auf solche Personen
erstrecken können, denen gegenüber eine Mitteilung unter den
konkreten Umständen als strafrechtlich unbedenklich
erscheine. Infolge des von dem Versicherer aus seiner Sicht
festgestellten Prämienrückstandes habe bei einem Schweigen
die nahe Gefahr der Kündigung des Versicherungsverhältnisses
und damit eine Leistungsfreiheit gegenüber den
Abtretungsempfängern bestanden, während bei einer Mitteilung
nur die Aufdeckung eines möglicherweise nur auf strittigen
Fragen beruhenden Prämienrückstandes zu erwarten gewesen sei.
In dieser Kollision sei es auch unter Berücksichtigung der
Interessen des Beschwerdeführers an einem Bestand des
Versicherungsschutzes gerechtfertigt, soweit die
Beschuldigten sich für ein Offenbaren entschieden hätten.
Dieses sei nur auf die in das Vertragsverhältnis
eingebundenen Abtretungsempfänger beschränkt gewesen und
ersichtlich auch nur so lange erfolgt, bis der
Beschwerdeführer zweifelsfrei und erkennbar sein
gegenteiliges Interesse dem Versicherer mitgeteilt habe. Auf
die Frage, ob tatsächlich ein Prämienrückstand bestanden
habe, komme es dabei nicht an.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1
GG.
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Die vom Oberlandesgericht vorgenommene
Abwägung zwischen seinem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und den Interessen des
Versicherungsunternehmens, Auskünfte gegenüber
Abtretungsempfängern von Leistungsansprüchen erteilen zu
dürfen, berücksichtige nicht hinreichend die Tragweite dieses
Grundrechts. Beschränkungen dieses Rechts bedürften einer
gesetzlichen Grundlage; eine Einschränkung auf Grund des nur
gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituts der
mutmaßlichen Einwilligung sei unzulässig. Aber auch die
Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung sei mit dem
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht
vereinbar. Das Oberlandesgericht habe die Subsidiarität der
mutmaßlichen Einwilligung verkannt und übersehen, dass es
sich hierbei nur um ein Einwilligungssurrogat handele.
Voraussetzung für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung
sei, dass die fragliche Handlung mit dem mutmaßlichen Willen
des Betroffenen übereinstimme und eine ausdrückliche
Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Das
Oberlandesgericht sei ohne weitere Prüfung, ob ein
Zahlungsverzug überhaupt vorgelegen habe, davon ausgegangen,
dass er ein Interesse am Bestand des
Versicherungsverhältnisses gehabt habe. Eine solche
Beurteilung der Interessenlage führe letztlich dazu, dass er
in seiner Entschlussfreiheit, ob er das streitige
Versicherungsverhältnis aufrechterhalten wolle, eingeschränkt
werden dürfe. Er habe keinesfalls ein Interesse daran haben
können, dass ein angeblicher, streitiger Prämienverzug ohne
Erläuterung des gesamten Vorganges den Abtretungsempfängern
bekannt gegeben werde. Die einseitige Mitteilung über den
behaupteten Prämienverzug habe die Gefahr eines Verlusts von
Ansehen und Kreditwürdigkeit in den Augen der
Abtretungsempfänger mit sich gebracht, sodass eine Kündigung
der gesicherten Darlehen hätte drohen können. Sein
entgegenstehender Wille, solche Informationen nicht
weiterzugeben, sei den Beschuldigten infolge der erklärten
Aufrechnung mit Leistungsansprüchen auch erkennbar gewesen.
Das Oberlandesgericht habe den Rechtfertigungsgrund der
mutmaßlichen Einwilligung in einer Weise angewandt, die mit
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar
sei. Das Gericht habe auch nicht geprüft, ob eine
tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig hätte erlangt
werden können; dies hätten die Beschuldigten auch gar nicht
versucht. Die Weitergabe von Privatgeheimnissen könne weder
allein aus der objektiven Interessenlage des Betroffenen
hergeleitet werden, noch könne eine solche Beurteilung an die
Stelle einer freien Entscheidung des Betroffenen treten.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Dieses hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts
im Ergebnis in vertretbarer Weise von einer
Offenbarungsbefugnis des Versicherungsunternehmens
ausgegangen sei und daher sachfremde Erwägungen nicht
erkennen lasse.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise - auch offensichtlich begründet. Die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); dies gilt insbesondere für Bedeutung
und Umfang des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1
; 80, 367 ; 84, 192
).
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Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
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1. a) Das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.
1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst
auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden,
wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies setzt voraus, dass
dem Einzelnen eine Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende
oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der
Möglichkeit verbleibt, sich auch entsprechend dieser
Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit
hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn
betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner
sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher
Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag,
kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus
eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden
(BVerfGE 65, 1 ). Dieses Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis
des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE
65, 1 ; 84, 192 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW 2001, S. 2320
). Es wird strafrechtlich durch § 203 StGB
geschützt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001,
§ 203 Rn. 1b m.w.N.). Zu den - durch das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich -
geschützten persönlichen Lebenssachverhalten und Daten
gehören auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Einzelnen (vgl. BVerfGE 77, 121 ). Die
Tatsache eines Verzuges der Zahlung vertraglich vereinbarter
Versicherungsprämien rechnet grundsätzlich zum Bereich der
durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschützten
Daten, weil daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf die
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die
Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers gezogen werden
können.
11
b) Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet.
Da sich die Persönlichkeit innerhalb der sozialen
Gemeinschaft entfaltet und auf Kommunikation angewiesen ist,
stellen Informationen - auch solche über die persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse - ein Abbild der sozialen
Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen im
Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über
seine Daten zugeordnet werden kann. Die Verfassung hat die
Spannungen zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im
Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und der
Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (vgl.
BVerfGE 56, 37 ). Der Einzelne muss daher
grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden
Allgemeininteresse hinnehmen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn er als in der Gemeinschaft lebender Bürger in
Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf
andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner
Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl.
BVerfGE 80, 367 ; 35, 202 ; 35
).
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Schließt der Einzelne privatrechtliche
Verträge mit anderen ab, so können seine wirtschaftlichen
Verhältnisse die Vermögenssphäre des Vertragspartners
berühren; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht besteht. Aus der
Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2
GG) und aus dem Schutz des Kernbereichs der Persönlichkeit
durch die unantastbare Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)
folgt lediglich für einen letzten unantastbaren Bereich
privater Lebensgestaltung, dass dieser der öffentlichen
Gewalt schlechthin entzogen ist (BVerfGE 6, 32 ;
54, 143 ). Selbst schwer wiegende Interessen der
Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht
rechtfertigen; eine Abgrenzung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier nicht statt (vgl.
BVerfGE 34, 238 ). Ob ein Lebenssachverhalt diesem
Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt maßgeblich davon
ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters
ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt
(BVerfGE 80, 367 ). Beschränkungen des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung außerhalb des unantastbaren
Kernbereichs bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG - sofern eine
Beschränkung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit
überhaupt zulässig ist - grundsätzlich einer
verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und
für den Einzelnen erkennbar ergeben und die damit dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht; sie
müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten.
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2. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verkennt mit der Annahme einer
mutmaßlichen Einwilligung des Beschwerdeführers in die
Auskunftserteilung die Anforderungen, die an eine
Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
zu knüpfen sind und wird dadurch Wesen und Tragweite der
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie
Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Dabei ergibt sich die
Grundrechtsverletzung nicht aus der unterlassenen
Strafverfolgung eines Dritten, da es grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung
eines anderen durch den Staat gibt (vgl. insoweit BVerfGE 51,
176 ), sondern unmittelbar aus der den
Beschwerdeführer belastenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts, soweit auf die mutmaßliche Einwilligung
abgestellt wird.
14
a) Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend
erkannt, dass es sich bei der Tatsache der vertragsgemäßen
Erfüllung von Prämienansprüchen eines Versicherungsvertrages
nicht um einen Lebenssachverhalt handelt, der dem
unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung angehört.
Dieser Sachverhalt ist nicht höchstpersönlicher Natur und
wirkt auf die Sphäre des Versicherers, sofern der
Versicherungsanspruch ganz oder teilweise an Dritte zur
Sicherung von Darlehensforderungen abgetreten ist, auch in
deren Sphäre über. Denn mit der Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Versicherer infolge
Prämienverzuges des Versicherungsnehmers geht die von den
Darlehensgebern in Empfang genommene Kreditsicherheit
verloren. Dementsprechend halten die ordentlichen Gerichte
eine Auskunftspflicht des Versicherers gegenüber Dritten im
Hinblick auf Prämienrückstände des Versicherungsnehmers aus
Treu und Glauben dann für gegeben, wenn der Bezugsberechtigte
oder der Abtretungsempfänger auf andere Weise nicht in der
Lage ist, sich zuverlässig Kenntnis von einem
Prämienrückstand zu verschaffen, und daher auf eine
entsprechende Mitteilung angewiesen ist (vgl. OLG Köln,
Urteil vom 7. Dezember 1989 - 5 U 232/88 -, VersR 1990, S.
1261 ). Auch die Auffassung des
Oberlandesgerichts, wonach das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung durch Einwilligung des Betroffenen
beschränkbar ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist selbst der Kernbereich privater
Lebensgestaltung dort nicht betroffen, wo der Betroffene auf
Geheimhaltung selbst keinen Wert legt (vgl. BVerfGE 80, 367
). Auch das gewohnheitsrechtlich anerkannte
Rechtsinstitut der mutmaßlichen Einwilligung stellt einen
eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 219
; 35, 246 ), der Beschränkungen des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der
Strafbarkeit nach § 203 StGB rechtfertigen kann (vgl.
Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 28). Zur verfassungsmäßigen
Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehören nicht nur die
vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften,
sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die
im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung
getroffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129
).
15
b) Die Annahme einer sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung einschränkenden mutmaßlichen
Einwilligung des Beschwerdeführers durch das
Oberlandesgericht verkennt jedoch die Bedeutung des
Grundrechts; sie ist in ihrer Begründung nicht
nachvollziehbar. Dies gilt für die Annahme, die Beschuldigten
hätten die Abtretungsempfänger im vermeintlichen Interesse
des Beschwerdeführers über dessen Prämienverzug informiert.
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erklärten
Aufrechnung ist die Annahme lebensfremd, dieser hätte ein
Interesse an einer solchen Weitergabe deshalb haben können,
weil die Abtretungsempfänger nach Mitteilung seitens des
Versicherers einen drohenden Versicherungsverlust durch
Ausgleich des Prämienrückstandes verhindern würden. Denn aus
Sicht des Beschwerdeführers lag infolge der von ihm erklärten
und den Beschuldigten bekannten Aufrechnung ein solcher
Prämienverzug und damit die Gefahr eines drohenden
Sicherungsverlusts nicht vor. Im Übrigen setzt eine
mutmaßliche Einwilligung nach überwiegender Auffassung
grundsätzlich voraus, dass der Betroffene nicht rechtzeitig
einwilligen kann (vgl. Hirsch, in: Leipziger Kommentar, StGB,
Bd. II, 1985, Vor § 32 Rn. 136; Lackner/Kühl, StGB, 23.
Aufl. 1999, Vor § 32 Rn. 21; Tröndle/Fischer, a.a.O.,
Vor § 32 Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1970
- 2 Ss 815/69 -, MDR 1970, S. 694 ). Das
Oberlandesgericht hat hierzu keine Stellung genommen. Es hat
auch nicht geprüft, ob die Beschuldigten davon ausgehen
konnten, dass der Beschwerdeführer auf eine vorherige
Befragung keinen Wert legen werde. Da den Beschuldigten der
Umstand einer Aufrechnung des Beschwerdeführers bekannt war,
lagen Anhaltspunkte vor, die gegen ein Desinteresse des
Beschwerdeführers an der Weitergabe der betreffenden
Informationen sprachen. Für die Beschuldigten bestand jedoch
schon deshalb Veranlassung, vor der Mitteilung eines -
umstrittenen - Prämienverzuges an Dritte die Einwilligung des
Beschwerdeführers einzuholen, weil, wie das Oberlandesgericht
zu Recht hervorhebt, im Allgemeinen keine Verpflichtung des
Versicherers besteht, den Bezugsberechtigten oder
Abtretungsempfänger von einem Beitragsrückstand des
Versicherungsnehmers zu unterrichten.
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3. Der angegriffene Beschluss ist in vollem
Umfang aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zur
erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.