BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 152/04 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG),
weil sie gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg hat. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil über seine als Antrag
nach § 33a StPO auszulegende Gegenvorstellung noch nicht
entschieden ist.
2
Will ein Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines
Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt
worden, fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass er
zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag
nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE
33, 192 ; 42, 172 ; 42, 243
; 42, 252 ). Dabei ist
§ 33a StPO so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im
Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243
).
3
Ein solcher Verstoß kommt hier in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht nur
Einwände gegen die Höhe des dinglichen Arrestes zur Sicherung
des Verfalls erhoben. Er hat auch gerügt, dass durch die
Sperrung des einzigen Bankkontos des Unternehmens
außerordentlich schwer in betriebliche Abläufe eingegriffen
werde, dessen Existenz auf dem Spiel stehe. Das Landgericht
hat in seiner Beschwerdebegründung nur auf das in § 73
StGB normierte Bruttoprinzip verwiesen, ohne auf die in der
Sache gerügte Härtefallvorschrift des § 73c StGB
einzugehen. Das wäre geboten gewesen, weil der
Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen hat, dass der Wert
des Erlangten zur Zeit der Anordnung in seinem Vermögen nicht
mehr vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB).
In diesem Fall kann die Anordnung unterbleiben. Sie muss
unterbleiben, soweit der Verfall für den Betroffenen eine
unbillige Härte wäre (§ 73c Abs. 1 Satz 1
StGB).
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Der Vortrag des Beschwerdeführers hätte zudem
zu der Prüfung Anlass gegeben, ob neben dem Umfang des
Verfallanspruchs dessen gesetzliche Voraussetzungen vorlagen.
Der Beschwerdeführer ist des Einschleusens von Ausländern
nach § 92a Abs. 1 und 2 Ziffer 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG angeklagt. Dem
Verfall sollen die gesamten Umsatzerlöse des
Beschwerdeführers unterliegen, die er in der Zeit der
Beschäftigung der Ausländerinnen erzielt habe. Nach § 73
Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der
Beteiligte für die rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt
hat. Das vom Beteiligten durch die "Vermarktung" seiner Tat
Erlangte unterliegt ebenso wie ein mittelbarer Gewinn nicht
dem Verfall (vgl. BGH, NStZ 1996, S. 332; Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73
Rn. 9). Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob im
vorliegenden Fall noch eine derart enge Verbindung zwischen
dem Einschleusen von Ausländern und den Umsatzerlösen aus der
unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht,
dass deren Verfall in Betracht kommt. Im weiteren Fortgang
des Verfahrens wird auch zu erörtern sein, ob die
Beschäftigung der Ausländerinnen ohne Arbeitserlaubnis für
sich allein eine strafbare Handlung nach dem Ausländergesetz
darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1992, S. 894).
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Fraglich ist zudem, ob die gesamten
Umsatzerlöse für verfallen erklärt werden könnten. Nach dem
Bruttoprinzip der §§ 73, 73a StGB unterliegt das
Erlangte in seiner Gesamtheit dem Verfall (vgl. Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73
Rn. 17). Ausreichend ist, dass die Vermögenswerte zu
irgendeinem Zeitpunkt, wenn auch nur für einen kurzen
Zeitraum, zugeflossen sind. Etwaige Aufwendungen oder
Gegenleistungen sind ebenso wenig in Abzug zu bringen wie
spätere Wertminderungen des Erlangten. Allerdings bezieht
sich das Bruttoprinzip auf einen rechtswidrig erlangten
Vermögensvorteil. Die Umsatzerlöse stammen aber nicht aus der
vorgeworfenen Schleusertätigkeit des Beschwerdeführers,
sondern aus seiner unternehmerischen Betätigung durch den
Verkauf von Textilien, die nicht strafbar ist. Insoweit hätte
sich das Landgericht nicht mit einem pauschalen Hinweis auf
das Bruttoprinzip begnügen dürfen. Wird ein Beschuldigter
sowohl legal als auch unter Verstoß gegen die Strafgesetze im
Rahmen seines Unternehmens tätig, kann es im Einzelfall
schwierig sein, die bemakelten von den unbemakelten Erlösen
aus der unternehmerischen Tätigkeit abzugrenzen. Es ist
Aufgabe der Fachgerichte, in diesen Fällen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(§ 73c StGB) zu prüfen und zu entscheiden, ob und in
welchem Umfang der Beschuldigte etwas für die Tat oder aus
ihr erlangt hat.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.