BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1521/03 -
des spanischen Staatsangehörigen E...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
1. a) Der aus dem spanischen Baskenland
stammende Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Auslieferung nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung
wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem
Sprengstoffanschlag und der Zusammenarbeit mit einer
terroristischen Vereinigung.
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Er bestritt bei seiner Anhörung im
Auslieferungsverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und
erklärte, die ihn belastenden Aussagen eines weiteren
Beschuldigten, auf die sich das Auslieferungsersuchen stütze,
seien während der sogenannten Inkommunikationshaft unter
Folter der spanischen Polizei entstanden. Dieser Beschuldigte
habe bei seiner späteren Vernehmung durch den Richter die von
ihm erlittenen Folterungen geschildert und seine belastenden,
bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Aussagen
widerrufen. Er, der Beschwerdeführer, müsse befürchten, dass
die unter Folter erzwungenen Aussagen in Spanien gegen ihn
verwendet würden und dass er selbst im Falle seiner
Auslieferung gefoltert werde. Es bestehe Anlass zu der
Prüfung, ob er der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend
verdächtig erscheine, wobei er eine Reihe von Unterlagen
vorlegte.
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Ein Asylantrag des Beschwerdeführers wurde
nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
31. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet
abgelehnt.
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b) Mit Beschluss vom 4. August 2003
erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des
Beschwerdeführers nach Spanien für zulässig und ordnete die
Fortdauer der unter dem 27. Februar 2003 angeordneten
Auslieferungshaft an. Von den spanischen Behörden sei nicht
zu fordern, dass sie eine Darstellung der Tatsachen
vorlegten, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht
ergebe. Bei einer Auslieferung auf Grund des europäischen
Auslieferungsübereinkommens – EuAlÜbk - sei grundsätzlich auf
die Einhaltung der Gesetze und die Kontrolle des staatlichen
Handelns durch die Gerichte des Vertragsstaates zu vertrauen
und darauf, dass geltend gemachte Rechtsverletzungen – wie
die hier erhobenen Misshandlungsvorwürfe - im Vertragsstaat
von den Gerichten geprüft und im Fall ihrer Feststellung zu
Gunsten des Verfolgten entscheidend berücksichtigt würden.
Dieses Vertrauen müsse dem ersuchenden Staat umso mehr
entgegengebracht werden, da beide Vertragspartner Mitglieder
der Europäischen Union seien, einer Organisation von Staaten,
die ihre Gesetze von gewählten Volksvertretungen erhielten
und sich der Freiheit und rechtsstaatlichen Ordnung
verpflichtet hätten. Die vorgelegten Unterlagen erschütterten
diese Beurteilung nicht. Es lägen auch keine begründeten
Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen
Behandlung des Beschwerdeführers nach seiner Auslieferung
vor. Auslieferungshindernisse im Sinne von Art. 3
EuAlÜbk seien nicht ersichtlich. Der Vortrag im Asylverfahren
sei bei der obigen Prüfung bereits berücksichtigt.
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c) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
Gegenvorstellung und beantragte, erneut über die Zulässigkeit
der Auslieferung zu entscheiden und den
Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn gegen
geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen sowie den Aufschub
der Auslieferung anzuordnen. Das Oberlandesgericht habe die
von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die
Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG verkannt.
Es gehe hier nicht nur um die Frage einer befürchteten
menschenrechtswidrigen Behandlung in der Zukunft, sondern um
die Behauptung des bereits eingetretenen Missbrauchs des
Anspruchs auf Auslieferung im Rahmen des vorgelegten
Auslieferungsersuchens. Das Beweisverwertungsverbot der
VN-Antifolterkonvention gelte in jedem Stadium des Verfahrens
und versage es dem ersuchenden Staat, die Auslieferung
überhaupt zu betreiben, wenn sie ausschließlich auf
unverwertbare Beweise gestützt sei. Ob eine solche Tatsachen-
und Rechtslage gegeben sei, müsse bei Vorliegen von
tatsächlichen Anhaltspunkten überprüft werden. Hier seien
Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch des ersuchenden
Staates gegenüber dem ersuchten Staat gegeben, und zwar durch
das Verschweigen der Foltereinwände der vernommenen Personen,
durch das Verschweigen des Widerrufs der belastenden Aussagen
und durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Beweise seien
ordnungsgemäß erhoben worden. Die aus den vorgelegten
Dokumenten hervorgehenden Anhaltspunkte für
Menschenrechtsverletzungen und die vorgelegten Angaben der
Gefolterten hätten das Oberlandesgericht veranlassen müssen,
bei den spanischen Behörden die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Außerdem habe es die handschriftlichen Berichte
des weiteren Beschuldigten nicht berücksichtigt, deren
Übersetzung beantragt worden sei.
6
d) Mit Beschluss vom 27. August 2003
hielt das Oberlandesgericht an seinem Beschluss vom
4. August 2003 fest, verwarf den Antrag auf erneute
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung als
unzulässig und wies die Einwendungen gegen den Vollzug der
Auslieferungshaft sowie den Antrag auf Anordnung des
Aufschubs der Auslieferung zurück.
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 16a, Art. 103
Abs. 1 und Art. 25 GG.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen
Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt
sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen
Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 63, 332
; 75, 1 ; Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 -). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Grundrechte angezeigt; sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
9
Der Beschwerdebegründung ist nicht zu
entnehmen, dass die gerügten Verfassungsrechte durch die
angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts verletzt
worden sind.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte
gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die
Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem
nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer
öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332
; 75, 1 ; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 –
2 BvR 685/03 -). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das
Oberlandesgericht habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab
angelegt und die gebotene Aufklärung des Tatverdachts nach
§ 10 Abs. 2 IRG verfassungswidrig verweigert, so
rügt er damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Anwendung
einfachen Rechts. Die Auslegung einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall ist indes Sache der
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Auch
im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht
insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu
eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 – 2 BvR
2184/00 -; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR
685/03 -; vgl. auch BVerfGE 80, 48 ).
11
a) Danach lässt sich eine
Grundrechtsverletzung nicht feststellen.
12
aa) Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt
hat, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG,
wonach eine Darstellung der Tatsachen vorzulegen ist, aus
denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt, wenn
besondere Umstände des Falles Anlass zu der Prüfung geben, ob
der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend
verdächtig ist, bei einer Auslieferung auf Grund des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) - wie
hier - nur eingeschränkt unter den in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGHSt
32, 314) anwendbar ist, so ist weder dargetan noch erkennbar,
dass diese Auslegung rechtlich unvertretbar wäre.
13
bb) Gleiches gilt für seine weiteren
Ausführungen, es sei grundsätzlich auf die Einhaltung der
Gesetze und die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die
Gerichte des Vertragsstaates zu vertrauen und darauf, dass
geltend gemachte Rechtsverletzungen im Vertragsstaat von den
Gerichten geprüft und im Fall ihrer Feststellung zu Gunsten
des Verfolgten entscheidend berücksichtigt würden; es könne
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der ersuchende
Staat als der für die Strafverfolgung verantwortliche auch
Misshandlungsvorwürfen nachgehe und Aussagen nicht zu Lasten
des Verfolgten verwende, wenn sich ergebe, dass sie auf
Folter beruhten; dieses Vertrauen müsse dem ersuchenden Staat
umso mehr entgegengebracht werden, da beide Vertragspartner
Mitglieder der Europäischen Union seien. Diese Begründung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im
Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach im vertraglichen
Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten
dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des
Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen
entgegenzubringen ist, solange es durch entgegenstehende
Tatsachen nicht erschüttert wird (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 –
2 BvR 685/03 -, eine Auslieferung nach Indien betreffend).
Dass dieser Grundsatz jedenfalls für die Gerichte der
Mitglieder der Europäischen Union Geltung beanspruchen kann,
hat das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich bedenkenfrei
mit der demokratischen und rechtstaatlichen inneren Ordnung
dieser Staaten begründet. Dies entspricht Art. 6
Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union – EUV -
vom 7. Februar 1992 (BGBl II S. 1253, zuletzt
geändert durch den Vertrag von Nizza, BGBl 2001 II
S. 1667), wonach die Union auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und
diese Grundsätze allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
14
Etwas anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem
Beweisverwertungsverbot des Art. 15 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember
1984 (BGBl 1990 II S. 246 ff.) -
VN-Antifolterübereinkommen –, dem sowohl die Bundesrepublik
Deutschland als auch Spanien beigetreten sind. Danach haben
die Vertragsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die
nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht
als Beweis in einem Verfahren verwendet werden. Dieses
Beweisverwertungsverbot gilt auch in spanischen
Strafverfahren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1996 –
2 BvR 66/96 -, StV 1997, S. 361 ).
15
Begründete Anhaltspunkte für die Befürchtung,
die spanischen Gerichte würden dieses Beweisverwertungsverbot
nicht beachten, sind weder substantiiert dargetan noch sonst
ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die
regelmäßige Praxis der spanischen Gerichte, in
Terrorismusverfahren das Folter- und Beweisverwertungsverbot
zu umgehen, sei allgemeinkundig, genügt hierfür nicht.
Vielmehr bestätigt die im Asylverfahren des Beschwerdeführers
eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Juli
2003, dass bei in Spanien durchgeführten Gerichtsverfahren
rechtsstaatliche Grundsätze nach den Maßstäben
westeuropäischer Staaten gewahrt werden und dies auch für
strafrechtliche Verfahren wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in der ETA gilt. Durchgreifende Zweifel hieran
vermag auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu
begründen, der ersuchende Staat habe die Tatsache
verschwiegen, dass die Beschuldigten, auf deren polizeiliche
Vernehmungen die nationalen Haftanordnungen und
Auslieferungsersuchen gestützt seien, in ihren jeweiligen
richterlichen Vernehmungen ausgesagt hätten, ihre zuvor bei
der Polizei gemachten Aussagen seien durch massive
Misshandlungen erpresst worden und sie widerriefen ihre den
Beschwerdeführer belastenden Aussagen. Von einem Verschweigen
der genannten Tatsachen kann bereits deswegen keine Rede
sein, weil die spanischen Behörden zur Angabe dieser
Tatsachen nicht verpflichtet waren. Eine entsprechende
Darstellung der Tatsachen, die eine Prüfung des hinreichenden
Tatverdachts durch den ersuchten Staat ermöglichen, im
Auslieferungsersuchen ist nach dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen nicht erforderlich (vgl.
Art. 12 EuAlÜbk) und nur unter den oben beschriebenen,
eng umgrenzten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 IRG
zu fordern, die vom Oberlandesgericht hier aber
verfassungsrechtlich bedenkenfrei als nicht gegeben angesehen
worden sind. Gleiches gilt im Ergebnis für sein Vorbringen,
der ersuchende Staat habe wahrheitswidrig behauptet, dass die
belastenden polizeilichen Aussagen ordnungsgemäß zustande
gekommen und in Begleitung von seinem Rechtsanwalt erfolgt
seien. Ob die belastenden polizeilichen Aussagen – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen sind, sondern unter Anwendung oder
Androhung von Folter, steht derzeit noch nicht fest; dies
wird abschließend erst im spanischen Strafverfahren geprüft
und festgestellt werden. Dass es sich nicht um einen
Strafverteidiger seiner Wahl, sondern um einen vom Gericht
für den Beschuldigten bestellten Anwalt gehandelt hat, lässt
die Angabe im Auslieferungsersuchen, die belastende
polizeiliche Aussage sei in Begleitung von seinem
Rechtsanwalt erfolgt, nicht als wahrheitswidrig
erscheinen.
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cc) Das Oberlandesgericht hat dem
Beweisverwertungsverbot des Art. 15 des
VN-Antifolterübereinkommens für Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind,
auch insoweit genügt, als es unter eingehender Auswertung der
vorgelegten Protokolle über die polizeilichen und
richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten, auf dessen
Aussagen sich das Auslieferungsersuchen stützt, sowie über
dessen Untersuchungen durch den gerichtlich bestellten Arzt
während der sogenannten Inkommunikationshaft einen Nachweis für die vom Beschuldigten behauptete und vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Folter nicht festgestellt
hat.
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b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die
grob willkürliche Verletzung seiner Prüfungspflicht habe das
Oberlandesgericht auch die begründeten Anhaltspunkte für die
Gefahr einer rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen
Behandlung außer Acht gelassen, wird diese Rüge vom
Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Willkürverbots des
Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nur daraufhin überprüft,
ob die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar
sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung
beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen
Erwägungen.
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Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht
aufzuzeigen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, im
konkreten Fall des Beschwerdeführers bestehe keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer von Folter oder anderer
unmenschlicher Behandlung zu werden, da bereits ein Beschluss
über die Erhebung der Anklage ergangen sei und er sich der
Unterstützung eines Wahlverteidigers bedienen könne, ist
plausibel. Die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten
Berichten angesprochenen Kritikpunkte an der auf fünf Tage
befristeten Isolierung mutmaßlicher Terroristen nach ihrer
Festnahme, der sogenannten Inkommunikationshaft, sind nach
der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes hier nicht
relevant, weil für den Beschwerdeführer ein Haftbefehl
bereits besteht, sodass er im Fall seiner Auslieferung nicht
in die sogenannte Inkommunikationshaft, sondern nur in
(normale) Untersuchungshaft kommen wird.
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2. Das Oberlandesgericht ist Art. 16a GG
im Ergebnis gerecht geworden, auch wenn es keine
ausdrücklichen Ausführungen dazu gemacht hat, ob der
Beschwerdeführer ein Grundrecht auf Asyl hat, das ihn vor
Auslieferung schützt. Es hat mit seinen Ausführungen, ein
Auslieferungshindernis im Sinne von Art. 3 EuAlÜbk,
wonach die Auslieferung u.a. bei drohender politischer
Verfolgung nicht bewilligt wird, liege unter Berücksichtigung
des Vortrags im Asylverfahren nicht vor, gleichzeitig das
Bestehen eines Asylgrundrechts abgelehnt.
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Für eine dem spanischen Staat zurechenbare
politische Verfolgung des Beschwerdeführers ist nichts
ersichtlich. Dies wird bestätigt durch die genannte Auskunft
des Auswärtigen Amtes, wonach zwar individuelles
Fehlverhalten einzelner Angehöriger der Polizei oder der
Justizbehörden sich nie wird ausschließen lassen, die
Betroffenen aber die Möglichkeit haben, mit Rechtsmitteln
dagegen vorzugehen; rechtsstaatliche Grundsätze – auch nach
den Maßstäben westeuropäischer Staaten - werden in Spanien
auch in strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs
der Mitgliedschaft in der ETA gewahrt.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
nicht Art. 103 Abs. 1 GG.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Oberlandesgericht habe die handschriftlichen Berichte des
erwähnten Beschuldigten über erlittene Folterungen nicht
übersetzen lassen und nicht zur Kenntnis genommen, so
verkennt er, dass nach der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts eine
Prüfung des Tatverdachts nicht geboten und daher auch eine
Übersetzung dieser Berichte mit anschließender umfassender
Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsprüfung nicht veranlasst
war, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 27. August 2003
auf den entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers
ausgeführt hat. Insofern hat es aus materiell-rechtlichen
Gründen diese Berichte unberücksichtigt gelassen, wogegen
Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gewährt (vgl.
BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ;
stRspr).
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Gleiches gilt im Ergebnis für die gerügte
Nichtübersetzung und Nichtberücksichtigung der anderen
vorgelegten Berichte. Es ist weder substantiiert dargetan
noch ersichtlich, inwiefern deren Inhalt vom Rechtsstandpunkt
des Oberlandesgerichts aus, wonach eine Tatverdachtsprüfung
nicht geboten sei, entscheidungserheblich sein könnte.
24
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.