BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1528/03 -
des Herrn Z...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt
(§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich
unbegründet. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
worden, und die angegriffenen Entscheidungen sind anhand
dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
2
Hält bei der Entscheidung über die Aussetzung
des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a
Abs. 1 StGB), für die die Gewichtung der Schuld noch
nicht durch das Urteil vorgegeben ist, die
Strafvollstreckungskammer eine besondere Schwere der Schuld
für gegeben, so hat sie auszusprechen, wie lange dem
Verurteilten dieses Aussetzungshindernis noch
entgegengehalten werden kann, und diese zeitliche Festlegung
kann später nur geändert werden, wenn sich die maßgebenden
Verhältnisse des Verurteilten verändert haben (BVerfGE 86,
288 <324, 331, 332>). Eine nach der Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld und vor dem Ablauf der weiteren
Vollstreckungszeit mit einem Aussetzungsantrag befasste
Strafvollstreckungskammer ist nicht von Rechts wegen an einer
Aussetzung gehindert, sondern sie muss prüfen, ob bei der
vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung inzwischen
aufgetretene neue, dem Verurteilten günstige Gesichtspunkte
das Gewicht der besonderen Schuldschwere bereits vorzeitig in
den Hintergrund treten lassen.
3
Dies ist eine Frage der Auslegung und
Anwendung des Strafvollstreckungsrechts, die in erster Linie
den Fachgerichten obliegt. Das Bundesverfassungsgericht
greift nur ein, wenn die befassten Gerichte in objektiv
unvertretbarer Weise und damit willkürlich vorgegangen sind
oder wenn bei der Entscheidung die verfassungsrechtliche
Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien
menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen
Freiheitsanspruches (Art. 2 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG) verkannt worden sind (BVerfGE 72,
105 ). Ein solcher Verstoß gegen
spezifisches Verfassungsrecht kann hier nicht festgestellt
werden. Oberlandesgericht und Landgericht, auf dessen
Entscheidung die Beschwerdeentscheidung weitgehend Bezug
nimmt, haben sich umfassend an die vorangegangene
Entscheidung zur Mindestvollstreckungsdauer gebunden gefühlt.
Sie haben eigenständig geprüft, ob neue Entwicklungen ein
vorzeitiges Abrücken von einer mindestens 25-jährigen
Vollstreckung rechtfertigen. Das ist verneint worden, ohne
dass dagegen von Verfassungs wegen etwas zu erinnern wäre.
Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei
die Möglichkeit einer Resozialisierung durch die Auswahl der
Justizvollzugsanstalt verwehrt worden, mit nachvollziehbaren
Erwägungen widerlegt worden. Dass die Justizvollzugsanstalt
M. dem Beschwerdeführer psychotherapeutische Bemühungen oder
Eingliederungshilfen in ein Leben in Freiheit verweigert
hätte, hat der Beschwerdeführer auch mit der
Verfassungsbeschwerde nicht darlegen können. Die von ihm
vorgelegte Stellungnahme des psychologischen Dienstes der
Anstalt zeigt vielmehr, dass die Anstalt, auch wenn sie
überwiegend Untersuchungshaft vollzieht, die den
Strafgefangenen zu erbringenden Leistungen vorhält.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.