BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1530/03 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung
einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach
§ 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist
zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des
Strafgesetzbuches und des Strafvollstreckungsrechts. Das
Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in
jeder Hinsicht nach, sondern nur daraufhin, ob das
Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise
vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts, hier insbesondere des durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104
Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts, verkannt hat (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 72, 105
). Die aus dem Freiheitsrecht
abzuleitenden Anforderungen an die richterliche
Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die
Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt
das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297
).
3
Danach sind die angegriffenen Entscheidungen
nicht zu beanstanden. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers,
seine in der Anlasstat zu Tage getretene Gefährlichkeit und
das jedenfalls nicht durchgängig beanstandungsfreie
Vollzugsverhalten sind vertretbare Gründe, die
Strafrestaussetzung zu versagen. Das Vollzugsverhalten ist
vom Landgericht zwar nicht weiter aufgeklärt worden. Eine
erhebliche Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung
liegt darin aber nicht, zumal es sich beim Vollzugsverhalten
nicht um den tragenden Entscheidungsgrund handelte.
4
Soweit die Fachgerichte die
ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht zum
Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht haben, liegt hierin
kein Begründungsmangel, der auf eine Verkennung der Bedeutung
des Freiheitsgrundrechts schließen lässt. Der
ausländerrechtliche Status war kein Umstand, der zugunsten
des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen. Die
Frage, ob ein Ausländer nach der Strafrestaussetzung sich
weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten darf, kann für die
Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB von Bedeutung
sein. Insbesondere Vollzugslockerungen dürfen wegen eines
anhängigen Ausweisungsverfahrens nicht pauschal wegen Flucht-
oder Missbrauchsgefahr versagt werden (vgl. OLG Frankfurt,
ZfStrVO 1991, S. 372, NStZ 1983, S. 93, ZfStrVO
1983, S. 249; OLG Celle, ZfStrVO 1984, S. 251).
Hierauf waren die angegriffenen Entscheidungen nicht
gestützt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht
vorgetragen, dass die Strafhaft in rechtsstaatlich
unzulässiger Weise zur Abschiebehaft umfunktioniert und der
Strafvollzug zum bloßen "Verwahrvollzug" werde.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.