BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 153/02 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)am 5. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 28. September 2001 - 6 G 2337/01.A - und vom
16. Januar 2002 - 6 G 46/02.A - verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Gießen
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren
zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch
ausreichende Bemessung richterlich gesetzter Äußerungsfristen
im asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes.
2
1. Die Beschwerdeführer, eine Frau mit ihren
beiden Kindern, sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten
im Jahre 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr
(erster) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom
9. Januar 1996 abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass
die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51
AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht
vorlägen. Eine auf den Zielstaat Georgien
lautende Abschiebungsandrohung wurde erlassen. Die
dagegen erhobene Klage wurde am 29. Mai 1998 zurückgenommen.
Die Beschwerdeführer kehrten daraufhin nach Georgien
zurück.
3
2. Im Mai 2001 reisten die Beschwerdeführer
erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Mai 2001
stellten sie Folgeanträge. Diese begründeten sie im
Wesentlichen mit der Befürchtung, in Georgien
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des ehemaligen Ehemannes der
Beschwerdeführerin zu 1. für den Anführer einer
paramilitärischen Gruppe, Herrn I., stünden. Die Anhänger
I.'s würden vom Geheimdienst Georgiens gesucht. Im Dezember
1999 seien zwei uniformierte Männer zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten den Beschwerdeführer zu 2. geschlagen und
ihm "die Knochen gebrochen". Zudem sei am 6. Januar 2001 der
Vater des ehemaligen Mannes der Beschwerdeführerin zu 1.
getötet worden. Die Beschwerdeführer seien daraufhin nach
Deutschland zurückgekehrt.
4
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. August
2001 wurden die Folgeanträge abgelehnt. Auch Anträge auf
Abänderung der im Bescheid vom 9. Januar 1996
enthaltenen Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorlägen, wurden abgelehnt. Es wurde
eine neue Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Georgien
erlassen.
5
4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am
4. September 2001 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage
in der Hauptsache - die noch anhängig ist - und beantragten
in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Gleichzeitig wurde beim Gericht zur Erstellung der
Antragsbegründung um Übersendung der Akten des Bundesamtes
zum Erstverfahren ersucht sowie gebeten, bis dahin mit einer
Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag
abzuwarten. Mit Schreiben vom 5. September 2001 stellte der
Einzelrichter dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer
"anheim", den Eilantrag umgehend zu begründen. Daraufhin
teilte der Bevollmächtigte dem Gericht telefonisch mit, er
könne den Eilantrag erst nach Kenntnis der Akten des
Erstverfahrens begründen. Der Einzelrichter erklärte
daraufhin laut seiner späteren dienstlichen Erklärung, "nicht
vor Eingang der BAFl-Akten zu entscheiden und den
Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahmefrist einzuräumen".
Mit Schriftsatz vom 12. September 2001 übersandte das
Bundesamt dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer eine
Kopie der Akte des Erstverfahrens. Wann diese bei ihm
einging, ist unklar. Mit Schreiben vom 14. September 2001
kündigte der Bevollmächtigte dem Gericht an, "im Laufe der
nächsten Wochen" den Eilantrag zu begründen. Er führte dazu
am 25. September 2001 einen "Beratungstermin" mit den
Beschwerdeführern durch.
6
Nachdem die Bundesamtsakte des Erstverfahrens
auch beim Verwaltungsgericht eingegangen war, teilte der
Einzelrichter mit gerichtlicher Verfügung vom 26. September
2001, einem Mittwoch, dem Bevollmächtigten der
Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, über den
Eilantrag "noch in dieser Woche" zu entscheiden. Er gehe
davon aus, dass dem Bevollmächtigten der Vorgang des
Erstverfahrens in Kopie vorliege. Es werde Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 27. September 2001 (Eingang bei
Gericht) gegeben. Diese richterliche Fristsetzung wurde dem
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 26. September 2001
um 15.05 Uhr per Telefax übermittelt.
7
Der Bevollmächtigte nahm sie am 27. September
2001 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr zur Kenntnis. Am späten
Nachmittag dieses Tages, als der Einzelrichter nicht mehr im
Gericht anwesend war, rief ein Bürobediensteter im Auftrag
des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer bei der
Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des
Verwaltungsgerichts wegen einer Fristverlängerung an.
Hierüber fertigte der Geschäftsstellenbeamte einen Vermerk,
wonach das Rechtsanwaltsbüro um Rückruf wegen einer
Fristverlängerung bitte. Dieser Vermerk wurde dem
Einzelrichter am 28. September 2001 vorgelegt. Er verfügte
daraufhin, dem Büro des Prozessbevollmächtigten telefonisch
mitzuteilen, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt
werde.
8
5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.
September 2001 lehnte das Verwaltungsgericht Gießen den
vorläufigen Rechtsschutzantrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass Wiederaufgreifensgründe (§ 71 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht
vorlägen. Dieser Beschluss lag der Geschäftsstelle der Kammer
am Morgen des 28. September 2001 mit einer vollständig
unterschriebenen Entscheidungsformel vor, wurde ausgefertigt
und gegen 10.00 Uhr zur Post gegeben. Zwischen 10.30 Uhr und
11.00 Uhr erfuhr das Rechtsanwaltsbüro hiervon (und von der
Nichtverlängerung der Frist zur Stellungnahme) in einem
Telefongespräch. In diesem Gespräch teilte der
Geschäftsstellenbeamte dem Angestellten der
Prozessbevollmächtigten außerdem mit, dass bis dahin ein
schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung beim Gericht nicht
eingegangen war. Ein entsprechender Antrag war am 27.
September 2001 versehentlich an das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge statt an das
Verwaltungsgericht Gießen gefaxt worden.
9
6. Am 28. September 2001 ging um 11.00 Uhr
beim Verwaltungsgericht Gießen der schriftliche Antrag des
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 27. September 2001
ein, in dem dieser um eine Fristverlängerung zur
Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2001 bat. Im Hinblick
auf seine Referententätigkeit auf verschiedenen
Fortbildungsveranstaltungen, seine Teilnahme an einer
Anhörung beim Bundesamt und Beratungstermine sowie die dafür
zu leistende Vorbereitung sei die Einhaltung der richterlich
gesetzten Frist nicht möglich.
10
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 beantragte
der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, weil er ohne Verschulden gehindert gewesen
sei, die richterliche Frist einzuhalten. Weiterhin begründete
er den vorläufigen Rechtsschutzantrag näher und beantragte
die Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit.
11
7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.
Oktober 2001 lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Gießen den Befangenheitsantrag ab. Mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2001 lehnte der
Einzelrichter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ab.
12
8. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin eine
(erste) Verfassungsbeschwerde, die mit Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Dezember 2001 - 2 BvR 1875/01 -
(http://www.bverfg.de) nicht zur Entscheidung angenommen
wurde: Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 angegriffen
werde, sei sie im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die
Beschwerdeführer hätten die von ihnen behauptete Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG noch nicht im Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht.
13
9. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin
beim Verwaltungsgericht Gießen, im Wege des
Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO unter
Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 2001 die
aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag
wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 16. Januar 2002, zugestellt am 22. Januar 2002,
abgelehnt. Geänderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von
§ 80 Abs. 7 VwGO lägen nicht vor. Den Beschwerdeführern
sei rechtliches Gehör gewährt worden.
14
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
und Art. 16a Abs. 1 GG.
15
Insbesondere sei die richterliche Frist in
Anbetracht der Umstände des Falles nicht ausreichend bemessen
gewesen. Weil das Verwaltungsgericht zugesichert habe, nach
Eingang der Akten des Bundesamtes eine richterliche Frist zur
Begründung des Antrags zu setzen, habe der Bevollmächtigte
der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass die
Fristsetzung hier so erfolge, dass sie in zumutbarer Weise
eingehalten werden könne. Die kurze Fristsetzung habe es den
Beschwerdeführern nicht ermöglicht, wirksam ihr Recht auf
rechtliches Gehör wahrzunehmen und den Eilrechtsschutzantrag
zu begründen. Nach den Umständen des Falles hätten nach
Kenntnisnahme der richterlichen Verfügung durch den
Bevollmächtigten bis zum Fristablauf nur ca. neun Stunden zur
Verfügung gestanden. Die extrem kurze Fristsetzung sei auch
nicht durch die gesetzlichen Regelungen des § 36
Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylVfG gerechtfertigt. Dass eine
außergewöhnliche Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens
geboten gewesen sei, sei nicht ersichtlich.
16
Die Behandlung des Abänderungsantrags im
angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.
Januar 2002 verfehle die Aufgabe, Grundrechtsschutz zu
verwirklichen. Trotz des Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. Dezember
2001 habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der geltend
gemachten Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
auseinander gesetzt.
17
Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf
dem Gehörsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden könne,
dass das Verwaltungsgericht bei Prüfung der vorgetragenen
Umstände und Argumente zur Verfolgung der Beschwerdeführer in
Georgien zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die
Beschwerdeführer seien bei Rückkehr nach Georgien gefährdet,
weil nach dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1.
gesucht werde. Ihr Schwiegervater sei getötet und der
Beschwerdeführer zu 2. misshandelt worden.
18
Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG verletze aufgrund der bezeichneten unrichtigen Gestaltung
des Verfahrens die Beschwerdeführer zugleich in ihrem
Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG.
19
2. Die Hessische Landesregierung, der Leiter
des Bundesamtes und der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten hatten Gelegenheit zur Äußerung.
20
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie gegen die im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 und
vom 16. Januar 2002 gerichtet ist, weil dies zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich
gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das
Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl.
BVerfGE 49, 212 ; 64, 203 ; 65,
227 ; 94, 166 ) und die
Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet
ist.
21
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem Umfang,
in dem sie zur Entscheidung angenommen worden ist auch im
Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz ihrer Subsidiarität
zulässig. Die Beschwerdeführer haben die gerügte Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG mit einem Abänderungsantrag
gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend
gemacht, was unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde zur Beseitigung des behaupteten
Verfassungsverstoßes geboten war (vgl. BVerfGE 70, 180
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2001 -
2 BvR 1875/01 -, a.a.O.). Das Abänderungsverfahren blieb
aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
16. Januar 2002 erfolglos; der gerügte Gehörsverstoß
wurde durch ihn nicht ausgeräumt.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht
gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG am 31. Januar 2002
erhoben worden. Auch soweit sie sich gegen den im
Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 28. September 2001 richtet, wurde die
Einlegungsfrist gewahrt. Diese Frist wird durch die Einlegung
eines nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs
dergestalt offen gehalten, dass mit der den Rechtsbehelf
zurückweisenden Entscheidung zugleich die
Ausgangsentscheidung fristgerecht angegriffen werden kann.
Dies gilt auch für nicht zum Rechtsweg im engeren Sinne
gehörende Rechtsbehelfe wie den Abänderungsantrag nach
§ 80 Abs. 7 VwGO, dessen sich die Beschwerdeführer unter
dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
bedienen mussten und den sie hier mit dem Ziel genutzt haben,
eine von ihnen gerügte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu korrigieren (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR
2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174).
23
Die angegriffenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 und
vom 16. Januar 2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör.
24
1. a) Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG
ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das
Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht
bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er
soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu
Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein
Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 ).
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem
gerichtlichen Verfahren daher, dass sie hinreichende
Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der
Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des
Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 ; 49,
212 ; 94, 166 ). Für das Gericht
erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor Erlass
einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten
das rechtliche Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85
). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird
insbesondere dann verletzt, wenn die vor Erlass einer
Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv
nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 65, 227
; Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage,
Art. 103 Rn. 37), um innerhalb der Frist eine
sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen
Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen. Richterlich
gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche
Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl.
BVerfGE 64, 203 ).
25
Ob die Dauer einer richterlich gesetzten Frist
objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. So ist bei eilbedürftigen Verfahren oder
einfach gelagerten Sachverhalten eine kürzere Frist
ausreichend. Bei erkennbar weniger eilbedürftigen Sachen oder
schwierigen Sachverhalten bedarf es in der Regel einer
längeren Frist (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil
vom 27. Januar 1995 - RiZ 6/94 -,
veröffentlicht in JURIS). Im Gegensatz zu gesetzlichen
Fristbestimmungen, die typisieren dürfen, müssen richterliche
Fristen den genannten Maßstäben in stärkerem Maße
individualisierend gerecht werden (vgl. Schmidt-Assmann, in:
Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Rn.
124).
26
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
hat der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
28. September 2001 nicht Rechnung getragen. Der
Beschluss ist ergangen, ohne dass die Beschwerdeführer
ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu äußern.
27
aa) Dabei kann dahinstehen, ob das rechtliche
Gehör nach den Umständen des Einzelfalls schon deshalb in
unzumutbarer Weise erschwert wurde, weil das Gericht die mit
Verfügung vom 26. September 2001 gesetzte Frist zur
Stellungnahme und Nachreichung einer Antragsbegründung bis
zum 27. September 2001 nicht ausreichend lang bemessen
hat.
28
Zwar ist in dem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4
AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (zur Anwendbarkeit
dieser Regelungen beim vorläufigen Rechtsschutz im
Asylfolgeverfahren vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl 1999, S. 1204; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl 2002,
S. 834 f.) eine besondere Beschleunigung
angebracht. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet vor allem im
Eilverfahren Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Dass
gerichtliche Entscheidungen in dieser asylgerichtlichen
Verfahrensart beschleunigt ergehen sollen, hat der
Gesetzgeber durch die Entscheidungsfristen nach § 36
Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylVfG zum Ausdruck gebracht. Danach
soll die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Frist des § 36 Abs. 1 AsylVfG ergehen. Eine
Verlängerung der Entscheidungsfrist nach der Sollvorschrift
des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ist gemäß den Regelungen
des § 36 Abs. 3 Satz 6 und 7 AsylVfG möglich.
29
Es spricht viel dafür, dass eine derart knappe
Bemessung der Frist zur Äußerung, wie sie durch die
gerichtliche Verfügung vom 26. September 2001 erfolgt ist,
auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Beschleunigungsanliegens nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten war. Zwar verfügte der Bevollmächtigte schon
mehrere Tage vor der Fristsetzung über eine Kopie der Akten,
doch hatten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer die richterliche
Fristsetzung per Telefax am 26. September 2001 um
15.05 Uhr übersandt wurde, die Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Frist am 27. September 2001, 24.00 Uhr, weniger
als 33 Stunden Zeit, sich zu äußern.
30
Generell muss das Verwaltungsgericht bei der
Handhabung der richterlichen Fristsetzung berücksichtigen,
dass auch bei einem gewissenhaften und seine Rechte und
Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbevollmächtigten
häufig eine gewisse Zeit vergeht, bis dieser von der
Fristsetzung tatsächlich Kenntnis erlangt. Hinzu kommt, dass
aufgrund der typischerweise bestehenden Arbeitsbelastung
eines Bevollmächtigten durch andere Verfahren, Beratungen und
sonstige berufliche Tätigkeiten nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die Zeit bis zum Ablauf der Frist allein
zur Bearbeitung und Klärung der Tatsachen- und Rechtsfragen
des konkreten Verfahrens aufgewandt werden kann. So nahm hier
der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer die richterliche
Frist am 27. September 2001 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, und
damit längstens neun Stunden vor ihrem Ablauf, zur Kenntnis.
Er war am 26. September 2001 ab 14.00 Uhr als Referent auf
einer Fortbildungstagung des Anwaltsvereins tätig, nahm am
Morgen des 27. September 2001 an einer Anhörung eines
Asylbewerbers bei einer Außenstelle des Bundesamtes teil und
hatte am Nachmittag mehrere Beratungstermine mit Mandanten.
Am Abend musste er sich auf seine Referententätigkeit bei
einem Fortbildungskurs der Deutschen Anwaltsakademie am
folgenden Tag vorbereiten. Auch bei einer zweckgemäßen
Büroorganisation bedarf darüber hinaus auch die technische
Umsetzung und Übermittlung einer schriftlichen Äußerung einer
gewissen Zeit. Zudem ist eine schnelle (telefonische)
Erreichbarkeit des Asylantragstellers, der im Asylverfahren
zentrales Verfahrenssubjekt ist und dessen Angaben in aller
Regel ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des
Verfahrens zukommt, für Besprechungen und Rückfragen aufgrund
seiner Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder
Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig nicht ohne weiteres
gegeben.
31
Für den konkreten Fall kommt hinzu, dass hier
nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides - abweichend
vom gesetzlichen Regelfall - noch Ermittlungen erforderlich
waren, um den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen.
§ 36 Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass dem Asylbewerber mit
der Zustellung der Entscheidung eine Kopie der Verfahrensakte
übermittelt wird. Da der Asylbewerber üblicherweise vom
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu
seinen Asylgründen angehört wird, liegen damit in der Regel
mit Zustellung des Bescheides alle Unterlagen vor, die der
Asylbewerber bzw. sein Bevollmächtigter zur Begründung des
Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz benötigt. Daher wird für
diesen Regelfall die Frist von einer Woche zur Antragstellung
und -begründung ausreichen und eine richterliche Entscheidung
innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG
ermöglichen. Im vorliegenden Fall jedoch lagen die Akten des
Erstverfahrens dem Bevollmächtigten erst um den 14. September
2001 vor. Zusätzlich musste der Prozessbevollmächtigte noch
in Erfahrung bringen, was den Beschwerdeführern nach ihrer
Rückkehr nach Georgien widerfahren war, da das Bundesamt sie
nicht zu den Gründen ihrer erneuten Ausreise aus Georgien
angehört hatte. Zu diesem Zweck musste er einen
Besprechungstermin vereinbaren, zu dem ein Dolmetscher
hinzugezogen werden musste. Dieser Termin konnte wegen
terminlicher Schwierigkeiten des Dolmetschers erst am 25.
September 2001 stattfinden. Erst nach dieser Besprechung war
eine Begründung des Antrags aus Sicht des Anwalts sinnvoll.
Angesichts dieser Umstände war hier eine richterliche Frist
von weniger als 33 Stunden kaum ausreichend, um dem
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben,
sich durch einen sachlich fundierten Vortrag zu den
entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern.
Soweit dies dem Gericht bei Setzung der Stellungnahmefrist
nicht bekannt war, hätte es nachträglich auf den
Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten
reagieren müssen.
32
bb) Ob in der Einräumung einer Frist von nur
33 Stunden vorliegend bereits eine Rechtsverletzung liegt,
kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls hätte
der Einzelrichter nicht über den in der Akte dokumentierten
und ihm bei der Entscheidung bekannten Antrag des
Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Frist für die
Begründung des Antrags hinweggehen dürfen. Damit hat das
Gericht das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfGE 18, 399
). Zwar lag zu dem Zeitpunkt, als der
unterschriebene Beschluss zur Post gegeben wurde, infolge
eines Büroversehens der Antrag auf Verlängerung der
Begründungsfrist noch nicht schriftlich vor. Die Schriftform
ist nach einer verbreiteten Ansicht Voraussetzung für die
Wirksamkeit eines Antrags auf Verlängerung einer
richterlichen Frist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Auflage,
§ 225 Rn. 1; Feiber, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar
zur ZPO, 2. Auflage, § 225 Rn. 2; BGHZ 93, 300 zur
Berufungsbegründungsfrist; a. A.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Auflage,
§ 225 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 224
Rn. 4). Dies mag im Regelfall so gelten; hier lagen jedoch
wegen der extremen Kürze der gesetzten Frist besondere
Umstände vor. Wenn ein Gericht eine derart kurze Frist zur
Begründung eines Antrags setzt, darf es in Bezug auf einen
eventuellen Verlängerungsantrag keine strengen
Formerfordernisse stellen. Ein telefonischer Antrag kann
ausreichen, wenn er eindeutig in der Gerichtsakte
dokumentiert und dem Richter bei seiner Entscheidung
nachweislich bekannt ist. Eine telefonische Kontaktaufnahme
war im vorliegenden Fall ohnehin deshalb angezeigt, weil der
Prozessbevollmächtigte durch eine telefonische Rücksprache
bei dem zuständigen Einzelrichter auf schnellstem Weg in
Erfahrung bringen konnte, ob dieser seiner Bitte nachkommen
würde. Auf diese Weise hätte er im Falle der Ablehnung seines
Verlängerungsantrags möglicherweise doch noch unter
Hintanstellung seiner anderen Verpflichtungen den Antrag
begründen können. Eine Rücksprache mit dem Gericht noch am
27. September 2001 scheiterte letztlich nur daran, dass
der Einzelrichter zum Zeitpunkt des ersten Anrufs aus dem
Büro des Prozessbevollmächtigten (zwischen 15.00 und 15.45
Uhr) das Gerichtsgebäude bereits verlassen hatte und nicht
mehr erreichbar war. Die telefonische Mitteilung des Gerichts
am 28. September 2001, dass keine Fristverlängerung gewährt
werde, erreichte den Prozessbevollmächtigten hingegen zu
spät, nämlich erst zu einem Zeitpunkt, als der ausgefertigte
Beschluss schon zur Post gegeben war.
33
Diese Verfahrensgestaltung wird den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Verlängerung einer
richterlichen Frist besteht, wird der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, wenn
das Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Frist
zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet,
ohne zuvor den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu
haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86
-, NJW 1988, S. 1280 f. und Beschluss vom 2. Juli 1998 -
9 B 535/98 -, NVwZ-RR 1998, S. 783 f.). Dieses
Erfordernis soll dem Antragsteller gegebenenfalls eine
Reaktion auf die Ablehnung des Antrags - z. B. durch
wenigstens kurze Stellungnahme - ermöglichen (vgl. BVerwG,
ebenda).
34
cc) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass
ein Antrag auf Verlängerung einer richterlichen Frist in
jedem Fall der Schriftform bedarf, so wäre doch den
Beschwerdeführern hinsichtlich der Versäumung der Frist für
die Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.
Die Begründung des Beschlusses vom 26. Oktober 2001, durch
den der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde und auf die
der Beschluss vom 16. Januar 2002 Bezug nimmt, hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
35
Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht
- wie das Verwaltungsgericht anscheinend meint - deshalb
unzulässig, weil die Entscheidung im Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO schon rechtskräftig war. Denn das Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO bietet die Möglichkeit einer
nachträglichen Korrektur, wenn ein im ursprünglichen
Verfahren unberücksichtigt gebliebener Umstand ohne
Verschulden des Asylbewerbers nicht vorgetragen wurde.
36
Zudem verkennt die Auffassung, wonach
§ 36 AsylVfG keine in der Sphäre der Asylantragsteller
bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten liegenden Gründe für eine
Verlängerung der Wochenfrist kenne, die oben erläuterten
Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gründe, die
der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer dafür
angeführt hat, dass es ihm nicht möglich war, die am 26.
September 2001 gesetzte Frist zu erfüllen, hat das
Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt. Es überspannt
die Anforderungen an die Gewährung einer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand in einer Weise, die mit
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren
ist. Nachdem es dem Prozessbevollmächtigten zuvor zugesagt
hatte, ihm noch eine Stellungnahmefrist einzuräumen, durfte
es nachträglich nicht darauf verweisen, dass er den Antrag
schon vor Setzung dieser Frist hätte begründen können,
weshalb es auf die Unmöglichkeit der Stellungnahme innerhalb
der gesetzten Frist nicht mehr ankomme.
37
Auch das Ansinnen, bei Verhinderung des
sachbearbeitenden Anwalts in einer prozessbevollmächtigten
Rechtsanwaltssozietät möge sich ein anderes Mitglied der
Sozietät innerhalb kürzester Zeit in den Fall einarbeiten und
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründen, ist mit
den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C
44/83 -, NJW 1984, S. 882).
38
Der angegriffene Beschluss vom 28. September
2001 beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Verwaltungsgericht bei rechtzeitiger Entscheidung über den
Antrag auf Verlängerung der Frist unter Berücksichtigung des
dann anschließenden Vorbringens der Beschwerdeführer
- insbesondere zu den vom Beschwerdeführer zu 2.
erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und weiteren drohenden
Verfolgungshandlungen bei einer erneuten Rückkehr nach
Georgien im Kontext des Vortrags, dass der frühere Ehemann
der Beschwerdeführerin zu 1. als Anhänger einer
paramilitärischen Gruppe vom Geheimdienst gesucht werde - zu
einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung
gekommen wäre. Denn das Vorbringen erscheint gemessen am
Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht von
vornherein ungeeignet, um die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage, insbesondere zu einer weiteren Klärung der
Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren, zu begründen.
39
2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 16. Januar 2002, in dem der Antrag auf Abänderung
des Beschlusses vom 28. September 2001 abgelehnt wurde,
verletzt die Beschwerdeführer ebenfalls in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das
Verwaltungsgericht hat das Abänderungsverfahren nicht
genutzt, um die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch die Nichtverlängerung der Frist zur Stellungnahme
zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist § 80 Abs. 7 VwGO im
Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG so auszulegen, dass über
eine Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus auch eine
substantiierte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör den Antrag zulässig und begründet machen
kann. Das Abänderungsverfahren ist geeignet, Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren, wobei dieses
Verfahren zugleich Gelegenheit bietet, auch andere
verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem
geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in
Zusammenhang stehen müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. April 1998 - 2 BvR 1598/96 -, NVwZ 1998, Beilage Nr.
8, S. 81; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2001,
a.a.O.).
40
1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 103 Abs. 1 GG sind die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts vom 28. September 2001 und vom 16.
Januar 2002 aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über
die weiteren Grundrechtsrügen bedarf. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen (§ 93c Abs.
2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
41
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2001 und die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2001 und
vom 26. Oktober 2001 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen
(§§ 93a Abs. 2, 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
42
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, die Auslagenerstattung
in vollem Umfang anzuordnen, weil die Beschwerdeführer ihr
wesentliches Verfahrensziel, die erneute Prüfung im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes, ob ernstliche Zweifel daran
bestehen, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens und die Änderung der Feststellung zu § 53
AuslG zu Recht abgelehnt hat, erreicht haben (vgl. BVerfGE
79, 372 ; 88, 40 ).
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).