BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 153/03 -
des Herrn H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 25. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen
Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
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Mit Urteil vom 7. Juni 2002 verurteilte
das Landgericht Oldenburg den Beschwerdeführer wegen Betrugs
in drei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit der
Verleitung zur Börsenspekulation in fünf Fällen sowie wegen
Verleitung zur Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen zu
einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je
100 €. Der Verurteilung liegen Straftaten aus den Jahren
1991 und 1992 zu Grunde.
3
Die Revision des Beschwerdeführers, die sich
vor allem auf eine unzureichende Berücksichtigung
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das
landgerichtliche Urteil stützte, verwarf der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung.
4
1. Dieser Verurteilung liegt ein umfangreiches
Strafverfahren zu Grunde, das sich ursprünglich gegen mehrere
Geschäftsführer und 15 bis 20 Telefonverkäufer einer in
Oldenburg residierenden Beratungsfirma richtete, die sich mit
der Vermittlung von Warentermingeschäften befasste. Das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der in einem weiteren,
in Bremen befindlichen Büro arbeitete, wurde zunächst als
"Sonderheft" im Rahmen des ab 1993 laufenden allgemeinen
Verfahrens geführt und erst später - mit Anklageerhebung
im Juni 1997 - abgetrennt. Im Rahmen des ursprünglichen
Verfahrens kam es, beginnend ab Februar 1994, bundesweit zur
Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen; der Beschwerdeführer
wurde erstmals am 8. Juni 1995 verantwortlich zu den
Tatvorwürfen gehört.
5
Danach kam es bis zur Anklageerhebung zwei
Jahre später zur Vernehmung von sechs Beschuldigten bzw.
Zeugen, und zwar beginnend ab 20. November 1995, am
30. November 1995, am 10. und 24. Juni 1996, am
28. Oktober 1996, am 13. November 1996 und am
7. Januar 1997. Zu einer weiteren Vernehmung des
Beschwerdeführers, zu der er auf Bitte der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juli 1996 zunächst mit Schreiben vom 18. Oktober
und 4. November 1996 und sodann mit einer Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 1997 geladen worden
war, kam es nicht mehr, nachdem sein damaliger Verteidiger am
16. Januar 1997 mitgeteilt hatte, er werde sich zur
Sache nicht mehr einlassen.
6
Daneben förderte die Kriminalpolizei das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch einen Vermerk vom
13. März 1996 über den Aktenaufbau und Feststellung zum
Verhältnis der Provisionen zu den angelegten Beträgen sowie
die Anregung einer Zeugenvernehmung vom 26. November 1996 zu
der Frage, welche Telefonverkäufer in Oldenburg gearbeitet
hätten. Die Staatsanwaltschaft gab dem Verfahren Fortgang
durch zwei Vermerke vom 10. Dezember 1996 und 28. Januar 1997
zum Tatverdacht gegen die Telefonverkäufer sowie zur
Schadensberechnung. Außerdem bewilligte die
Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers am
28. Januar 1997 Akteneinsicht, die drei Wochen
dauerte.
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2. Nach Zustellung der Anklage vom
12. Juni 1997 an den Beschwerdeführer verlängerte das
Landgericht die ursprünglich auf drei Wochen festgesetzte
Erklärungsfrist bis zum 1. Oktober 1997. Fast drei Jahre
später, am 1. August 2000, eröffnete das Landgericht
schließlich das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann
am 25. August 2000 und führte nach
15 Verhandlungstagen zu einer Entscheidung des
Landgerichts, mit der der Beschwerdeführer wegen Betrugs in
drei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Verleitung zur
Börsenspekulation in fünf Fällen sowie wegen Verleitung zur
Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen unter Freisprechung
im Übrigen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je 500 DM vorbehalten wurde.
Das Landgericht ging dabei von einem Gesamtschaden von ca.
116.000 DM aus und berücksichtigte zudem zu Lasten des
Beschwerdeführers den - trotz Einstellung einer Reihe
von Verfahren - nicht unerheblichen Umfang der Taten
sowie die zum Teil schwerwiegenden Folgen auf Seiten der
Geschädigten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers bewertete das
Landgericht den Umstand, dass die Anleger teilweise
leichtfertig zur Geldanlage bereit gewesen seien und sich das
Vorgehen des Beschwerdeführers in einer "Grauzone" am Rand
des strafbaren Verhaltens (Überschreiten der Grenze des noch
erlaubten Anpreisens) bewegt habe. Ferner berücksichtigte das
Landgericht, dass die Taten bereits sehr lange zurück lägen,
sich das Verfahren über einen außergewöhnlich langen Zeitraum
hingezogen und den Angeklagten seit Jahren belastet habe. Für
den nicht vorbestraften Beschwerdeführer, der sich um die
Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe, führte die Kammer
zudem an, dass sich die mehrmonatige Hauptverhandlung für
ihn, der regelmäßig und unter hohen Kosten aus Wien angereist
sei, sehr belastend ausgewirkt habe. Außerdem habe sich die
Lebenssituation des Beschwerdeführers, dessen Zukunft vom
Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abhänge und der
Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung signalisiert habe,
stark verändert.
8
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte
hielt das Landgericht Geldstrafen für ausreichend, die es
wegen des extrem langen Zeitablaufs auf die Hälfte der
Strafen reduzierte, die bei zeitnaher Aburteilung angebracht
gewesen wären. Aus den Einzelstrafen bildete das Landgericht
eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen, auf deren
Verhängung es unter Anwendung des § 59 StGB (Verwarnung
mit Strafvorbehalt) verzichtete. Es sei zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer auch ohne Verurteilung zur Strafe keine
Straftaten mehr begehen werde. Zudem lägen besondere tat- und
täterbezogene Umstände vor, die es gerechtfertigt erscheinen
ließen, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es
sei von Bedeutung, dass ihm die damaligen Taten relativ
leicht gemacht worden seien, sich die Hauptverhandlung über
ungewöhnlich lange Zeit hingezogen habe und zur
Wiedergutmachung des Schadens bereit sei. Auch die
Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Verurteilung
zu Strafe, wenn man bedenke, dass die Taten bereits zehn
Jahre zurücklägen und der finanzielle Schaden der Anleger nur
noch auf diesem Wege teilweise ausgeglichen werden könnte.
Bei der Anwendung des § 59 StGB bedachte das Landgericht
insbesondere, dass bei einer Bestrafung des Beschwerdeführers
allem Anschein nach dessen berufliche Laufbahn in Österreich
beendet gewesen wäre. Dies sei in Anbetracht der lange
zurückliegenden Straftaten unverhältnismäßig.
9
3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Auf die Revision der
Staatsanwaltschaft, mit der sie sich gegen den Freispruch in
vier Fällen wandte und im Übrigen den Rechtsfolgenausspruch
- Verwarnung mit Vorbehalt einer Geldstrafe nach
§ 59 StGB - beanstandete, hob der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 22. August 2001 das landgerichtliche
Urteil im Strafausspruch sowie auch insoweit auf, als der
Beschwerdeführer freigesprochen worden war. Mit Beschluss vom
gleichen Tag wurde die Revision des Beschwerdeführers
verworfen.
10
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass
die Verwarnung mit Strafvorbehalt schon deshalb nicht
bestehen bleiben könne, weil nicht auszuschließen sei, dass
der Beschwerdeführer auf Grund der neuen Verhandlung wegen
weiterer Taten schuldig gesprochen werde und dann eine
Gesamtgeldstrafe verwirkt habe, die die Höchstgrenze für die
Anwendung des § 59 StGB übersteige. Zudem fehle es für
§ 59 StGB an einer tragfähigen Begründung. Der
Bundesgerichtshof wies darauf hin, die Verwarnung mit
Strafvorbehalt habe Ausnahmecharakter und gelte in der Regel
nur für den unteren Kriminalitätsbereich. Dabei seien die
Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB nur gegeben, wenn bestimmte Umstände die zu
beurteilende Tat von den Durchschnittsfällen deutlich abhöben
und diesen gegenüber das Tatunrecht, die Schuld und die
Strafbedürftigkeit wesentlich minderten. Zwar sprächen
durchaus gewichtige Umstände - vor allem die lange
Verfahrensdauer, die allerdings nicht ohne Weiteres einen
"besonderen Umstand" im Sinne des § 59 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB darstelle - zu Gunsten des
Beschwerdeführers. Gegen mehrere vom Landgericht
strafmildernd berücksichtigte Gesichtspunkte bestünden jedoch
durchgreifende rechtliche Bedenken.
11
Die Wertung des Landgerichts, "das Verhalten
des Beschwerdeführers sei in einer Grauzone jenseits der
Strafbarkeitsgrenze angesiedelt", werde angesichts des
festgestellten planmäßigen Vorgehens dem Unrechtsgehalt der
Taten nicht gerecht. Auch sei nicht erkennbar, "worin die
stark veränderte Lebenssituation des Beschwerdeführers
bestehen soll", der gegenwärtig bei einer
Warentermingeschäfte vermittelnden Gesellschaft beschäftigt
sei. Fraglich erscheine, ob der geäußerten Bereitschaft zur
Schadenswiedergutmachung bei der Strafzumessung eine
wesentliche Bedeutung zukommen könne. Für die neue
Verhandlung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich
dem Urteil nicht entnehmen lasse, ob die lange
Verfahrensdauer von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten
sei und ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliege.
12
4. Nach Aufhebung der Entscheidung durch den
Bundesgerichtshof gingen die Verfahrensakten am
24. September 2001 beim Landgericht ein, das knapp zwei
Monate später dem Verteidiger des Beschwerdeführers
mitteilte, das Verfahren solle für Anfang 2002 terminiert
werden. Nach Mitteilung des Verteidigers vom 5. Dezember
2001, es seien vor dem 15. Januar 2002 keine freien Termine
verfügbar, lud das Gericht mit Verfügung vom 17. Januar
2002 zur neuen Hauptverhandlung am 10. April 2002.
Nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers am vorgesehenen
Beginn der Hauptverhandlung aus Krankheitsgründen am
Erscheinen gehindert war, wurde die Hauptverhandlung am 6.
und 7. Juni 2002 durchgeführt. Sie führte zu einer
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen derselben Straftaten
wie zuvor zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 100 €; im
Hinblick auf die Straftaten, wegen derer der Beschwerdeführer
zunächst freigesprochen worden war, stellte das Landgericht
das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein. In den
Urteilsgründen legte das Landgericht den Verfahrensablauf
dar; dabei stellte es fest, dass während des
Ermittlungsverfahrens die Akte nicht, jedenfalls nicht
in einem hier entscheidenden Zeitraum, "liegen geblieben"
sei. Dies begründete die Kammer wie folgt:
13
"Allerdings hat Rechtsanwalt B. als Zeuge
ausgesagt, dass während der 1. Hauptverhandlung die Frage
aufgetaucht sei, warum die Ermittlungen so lange gedauert
hätten. Der zuständige Staatsanwalt G. habe daraufhin gesagt,
der bearbeitende Kripobeamte sei 2 Jahre krank gewesen,
sodass die Akte 2 Jahre lang liegen geblieben sei. Bei dem
bearbeitenden Kripobeamten müsse es sich um den KOK L.
gehandelt haben. Der Zeuge B. wusste allerdings nicht,
welchen Zeitraum der Staatsanwalt G. genau meinte.
14
Da in den 2 Jahren zwischen der ersten
Vernehmung des Angeklagten (Juni 1995) und der
Anklageerhebung (Juni 1997) der KOK L. aber u.a. die
Vernehmungen von Beschuldigten in diesem Verfahren (so am
20.11.1995, 30.11.1995, 10.6.1996, 24.6.1996, 28.10.1996,
13.11.1996 und 7.1.1997) vorgenommen hat, was sich aus den
jeweiligen Protokollen und der Aussage der Zeugin B. ergibt,
die einen Teil der Vernehmungsprotokolle sogar selber
geschrieben hat, kann er jedenfalls an diesen Tagen nicht
krank gewesen sein. Falls er vor dem 8.6.1995 krank gewesen
sein sollte und die Ermittlungen deshalb stockten, bevor der
Angeklagte von seiner Beschuldigung wusste, so wäre dies im
Hinblick auf die Menschenrechtskonvention unerheblich. Auch
kurzfristige Erkrankungen des Sachbearbeiters sind nicht von
Bedeutung, da in dem entscheidenden Zeitraum jedenfalls
Ermittlungen stattgefunden haben, wie die obigen
Feststellungen zeigen."
15
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die
Strafkammer zu Lasten des Beschwerdeführers die Schadenshöhe,
die allein mit Blick auf die Betrugsstraftaten bei über
100.000 DM liege.
16
Zu Gunsten des nicht vorbestraften
Beschwerdeführers berücksichtigte das Landgericht, dass er zu
der neuen Hauptverhandlung wie schon zuvor freiwillig
angereist sei und erneut bei der Aufklärung des äußeren
Sachverhalts mitgewirkt habe. Als für den Beschwerdeführer
sprechende Umstände erwähnte das Landgericht zudem den langen
zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil und die
belastenden Wirkungen der ersten sich über
15 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung.
Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
führte das Landgericht aus:
17
"Zudem muss sich hier die überlange, vom
Angeklagten nicht verursachte Verfahrensdauer strafmildernd
auswirken, denn in der Zeit vom 12. Juni 1997 (Datum der
Anklage) bis zum 1. August 2000 (Datum des
Eröffnungsbeschlusses) ist es zu einer der Vorschrift des
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufenden
Verfahrensverzögerung gekommen. Diese Verzögerung, die an der
Überlastung der zuständigen Strafkammer lag, stellt zwar kein
Verfahrenshindernis dar, wirkt sich aber erheblich zu Gunsten
des Angeklagten aus. Bei der Berechnung der Dauer der
Überlänge ist allerdings die Frist zur Stellungnahme der
Verteidigung (bis zum 1.10.1997) sowie eine gewisse
Vorbereitungszeit dem Landgericht zuzubilligen, sodass die
den Strafverfolgungsbehörden anzulastende Zeitverzögerung ca.
2 1/2 Jahre beträgt.
18
Demgegenüber stellt die Dauer der Ermittlungen,
berechnet von Juni 1995 (erste Vernehmung als Beschuldigter)
bis zur Anklageerhebung zwei Jahre später angesichts der
Komplexität der Vorwürfe - angeklagt wurden 50
Betrugsstraftaten - und der Vielzahl von Beschuldigten
keine rechtsstaatswidrige Verzögerung dar. Auch der
Zeitablauf zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 15.
Dezember 2000, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
22. August 2001 und der erneuten Hauptverhandlung im Juni
2002 ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu
beanstanden. Die Tatsache, dass ein Strafurteil in zweiter
Instanz - auf Revision der Staatsanwaltschaft -
nicht in vollem Umfang bestätigt wird, sondern eine erneute
Hauptverhandlung stattfinden muss, führt zwar ebenfalls zu
einer vom Angeklagten nicht verursachten Verzögerung, die
jedoch nicht der Justiz als ungerechtfertigte Verzögerung
negativ angelastet werden kann, sondern ihren Grund in den
- rechtsstaatlichen - Regelungen der
Strafprozessordnung hat."
19
Das Landgericht wies darauf hin, dass ohne die
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von ca. 2 1/2
Jahren für die 13 abzuurteilenden Straftaten jeweils
eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr angemessen gewesen
wäre und diese zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
geführt hätte. Nunmehr seien unter Berücksichtigung aller
übrigen Umstände Geldstrafen ausreichend, die zu einer
Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen führten.
20
Die Voraussetzungen des § 59 StGB hielt
die Strafkammer nicht für gegeben. Es sei zwar zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer künftig auch ohne Verurteilung
keine Straftaten mehr begehen werde; zudem habe sich die
Lebenssituation des Beschwerdeführers, der nicht mehr in der
Branche arbeite, grundlegend gewandelt. Es lägen aber keine
besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers vor, nach denen es angezeigt wäre, ihn von
der Verurteilung zu verschonen. Der Beschwerdeführer habe
- nicht zuletzt auf Grund seiner strafbaren Aktivitäten
als erfolgreicher Telefonverkäufer - ein hohes Einkommen
gehabt. Der verursachte Schaden sei beträchtlich und aller
Voraussicht nach bleibend; zu einer Schadenswiedergutmachung
sei es bislang nicht gekommen.
21
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die strafgerichtlichen
Entscheidungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
außer Acht gelassen hätten. Angesichts der überlangen und
rechtsstaatswidrigen Dauer des gegen ihn gerichteten
Strafverfahrens wäre das Verfahren einzustellen gewesen.
Zumindest aber hätte § 59 StGB zur Anwendung kommen
müssen. Es genüge nicht, die festgestellten
Verfahrensverzögerungen lediglich im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
22
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das
rund neun Jahre dauernde Strafverfahren zu schweren
physischen, psychischen und zeitlichen Belastungen geführt
und ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem
Ausmaß beeinträchtigt habe. Er sei einer mehrmonatigen
Hauptverhandlung, zu der er aus Wien habe anreisen müssen,
ausgesetzt gewesen. Auch habe er durch das über neun Jahre
schwebende Strafverfahren erhebliche berufliche Nachteile
erlitten; die überlange Verfahrensdauer führe nämlich zu
einer Verzögerung der Tilgung der Verurteilung im
Bundeszentralregister. Die Feststellung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von lediglich
2 1/2 Jahren werde dem tatsächlichen Ablauf des
Ermittlungsverfahrens nicht gerecht. So habe das Landgericht
zu Unrecht für die Zeit zwischen seiner Erstvernehmung und
der Anklageerhebung eine der Justiz anzulastende Verzögerung
verneint. Das Landgericht übersehe insoweit, dass das
Verfahren trotz seiner Komplexität in zwei Jahren nur an
wenigen Tagen gefördert worden sei. Entgegen der Ansicht der
Strafkammer sei auch die Zeitspanne zwischen dem ersten
Urteil vom 15. Dezember 2000 und dem nach Aufhebung
dieses Urteils ergangenen zweiten Urteil am 7. Juni 2002
als der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung anzusehen.
Es ergebe sich so insgesamt eine Verfahrensverzögerung von
etwa sechs Jahren, die von ihrer Länge her den
Regelstrafrahmen der angeklagten Delikte ausschöpfe und damit
nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein kaum noch
auszuräumendes Indiz für eine unerträgliche
Rechtsstaatswidrigkeit darstelle und zur
Verfahrenseinstellung führen müsse. Unter Berücksichtigung
der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für
wesentlich erachteten Gesichtspunkte müsse - auch weil
die Schuld nicht als erheblich einzustufen sei - eine
Gesamtabwägung zu einer Verfahrenseinstellung führen.
23
Soweit man eine Berücksichtigung der
überlangen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung im
konkreten Fall für genügend erachten sollte, sei jedenfalls
die Nichtanwendung des § 59 StGB zu beanstanden. Die
Ausführungen des Landgerichts griffen insoweit zu kurz; es
hätte zumindest Erwägungen darüber anstellen müssen, ob die
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlass für eine
Verwarnung mit Strafvorbehalt sein könne, den
Anwendungsbereich des § 59 StGB im konkreten Fall
eröffne. Eine Anwendung des § 59 StGB hätte die durch
das überlange Strafverfahren entstandenen Gesamtbelastungen
verringert und wäre damit eher als die verhängte Strafe dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht geworden.
24
2. Die Bundesrepublik Deutschland sowie das
Land Niedersachsen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme,
haben davon aber keinen Gebrauch gemacht.
25
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Stellungnahmen der Vorsitzenden der fünf Strafsenate
übermittelt.
26
a) Der Vorsitzende des 1. Strafsenats teilte
mit, mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen bereits befasst gewesen zu sein. Dabei teile der
Senat die Ansicht des 3. Strafsenats, wonach allein die
Verfahrensverlängerung, die dadurch entstehe, dass auf
Revision des Angeklagten ein Urteil aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
worden sei, regelmäßig keine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung begründe.
27
b) Auch die Vorsitzende des 2. Strafsenats gab
unter Hinweis auf einzelne Entscheidungen des Senats an, mit
den in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen
mehrfach befasst gewesen zu sein. Von einer weitergehenden
Stellungnahme unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts
sah sie ab.
28
c) Der Vorsitzende des 3. Strafsenats, dessen
Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden
ist, wies darauf hin, die Verfassungsbeschwerde könnte -
soweit eine Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
angestrebt werde - bereits unzulässig sein. Der Schuldspruch
gegen den Beschwerdeführer sei mit Beschluss des Senats vom
22. August 2001 rechtskräftig geworden, womit - die
beanstandete Verfahrensverzögerung sei vor diesem Zeitpunkt
eingetreten - bindend festgestellt sei, dass dadurch ein
Verfahrenshindernis nicht begründet worden sei. Dies könne
zur Folge haben, dass die erst jetzt erhobene
Verfassungsbeschwerde insoweit verfristet sei;
verfassungsrechtliche Einwendungen hätten bereits gegen die
Entscheidung vom 22. August 2001 erhoben werden müssen.
Im Übrigen sei ein die Verfassungsbeschwerde begründender
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht zu erkennen. Eine
von den Justizbehörden zu verantwortende
Verfahrensverzögerung sei entsprechend den Feststellungen des
Landgerichts nur für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren
zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens
gegeben. Darüber hinaus beruhe die lange Verfahrensdauer
nicht auf einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Angesichts des dem Verfahren zu Grunde liegenden komplexen
Sachverhalts, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige
Ermittlungen gegen eine große Anzahl von Beschuldigten
erforderlich gemacht habe, und der Schwierigkeit der
Rechtsprobleme sei die Gesamtdauer des Ermittlungsverfahrens
nicht zu beanstanden. Die Verzögerung, die infolge der
Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils und der
Zurückverweisung entstanden sei, begründe keinen Verstoß
gegen das Beschleunigungsgebot, da ein solcher Verfahrensgang
Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des
Rechtsmittelsystems sei. Die festgestellte
Verfahrensverzögerung habe das Landgericht rechtsfehlerfrei
in der Strafzumessung berücksichtigt. Ein Extremfall, der
Anlass für eine Verfahrenseinstellung hätte geben können,
liege - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - nicht
vor.
29
d) Die Vorsitzende des 4. Strafsenats sah -
bei gleichzeitigem Hinweis, dass der Senat wiederholt mit den
in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen befasst
gewesen sei - von einer Stellungnahme ab, da es sich bei der
Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
vorliege, letztlich jeweils um eine Einzelfallentscheidung
handele.
30
e) Die Vorsitzende des 5. Strafsenats sah
ebenfalls von einer Stellungnahme ab und verwies lediglich
unter Hinweis auf eine in anderer Sache abgegebene
Stellungnahme des Senats auf dessen ständige Spruchpraxis
hin, eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
verstoßende Verfahrensverzögerung führe regelmäßig zu einer
Berücksichtigung im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung.
31
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die
Beurteilung maßgebenden Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Landgericht und der
Bundesgerichtshof, der die Entscheidung des Landgerichts
bestätigt hat, haben Bedeutung und Tragweite von Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verkannt.
32
1. a) Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die
angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche
Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in
seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl.
BVerfGE 63, 45 ; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S.
967).
33
Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des
Grundgesetzes nicht im Einklang stehende
Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349
zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen
Revisionsverfahrens), die in einer umfassenden
Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl.
BGHSt 46, 159 <169, 171>). Regelmäßig von Bedeutung
sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der
Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung,
die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs,
der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands
sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens
für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine
Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die
der Beschuldigte selbst verursacht hat (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR
1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).
34
b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden
dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder
Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der
Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der
mit ihnen verbundenen Grundrechtsbeschränkungen für den
Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch
erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277
; vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im
Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe
auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR
1/91 -, NJW 1992, S. 2472, 2473; ferner Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR
1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255), verpflichtet er im Falle
eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden
überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit
welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch)
strafrechtlich vorgehen kann. Ein Strafverfahren von
überlanger Dauer kann den Beschuldigten - zumal dann, wenn
die Dauer durch vermeidbare Verzögerung der Justizorgane
bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen
(vgl. für das Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17
), die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst
gleichkommen können. Infolge des Zeitablaufs veränderte
Umstände können negative Wirkungen, die von einer staatlichen
Sanktion für das künftige Leben des Betroffenen zu erwarten
sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), etwa bei
einem zwischenzeitlich integrierten Täter, verstärken. Diese
Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den
Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die
bereits erwähnten Umstände, die den Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02
u.a. -).
35
c) Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen
aus einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und
Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und
Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von
einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a
StPO, einer Beschränkung der Strafverfolgung nach
§§ 154, 154 a StPO über eine Beendigung des
Verfahrens durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung
mit Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der
Strafzumessung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993
- 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254; ferner Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR
1072/94 -, NJW 1995, S. 1277). Mit Blick auf die
Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
geforderten Verfahrensbeschleunigung ist es regelmäßig
angezeigt, dass Art und Umfang der Verletzung des
Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt und das
Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt
werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984,
S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR
2173/96 -, NStZ 1997, S. 591; siehe auch EGMR, EuGRZ
1983, S. 371, 381 f.). Reichen die gesetzlich
bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen das Ausmaß der
Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu
besonderen Belastungen des Betroffenen geführt hat, nicht
aus, kommt die Einstellung wegen eines von Verfassungs wegen
anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl.
allgemein zur Annahme eines Verfahrenshindernisses bei einem
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92,
277 ; im Zusammenhang mit der überlangen
Verfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984,
S. 967; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993
- 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255; der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend BGHSt
46, 159 ).
36
2. Gemessen daran hält der den
Beschwerdeführer zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilende
Strafausspruch des Landgerichts sowie der ihn bestätigende
Beschluss des Bundesgerichtshofs einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Die Entscheidungen lassen nicht
erkennen, ob die ausgesprochene, in Art. 2 Abs. 1
GG eingreifende Rechtsfolge angesichts der von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen
Verzögerung des Strafverfahrens noch mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem Strafen grundsätzlich
zu messen sind, im Einklang steht.
37
a) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen
das Verfahren von den Ermittlungsbehörden und dem Landgericht
betrieben worden ist, und dadurch bedingt die Gesamtdauer des
Verfahrens von fast 7 1/2 Jahren seit Kenntnis des
Beschwerdeführers von der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss sind
mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines
Strafverfahrens nicht vereinbar.
38
Die Verfahrensdauer von 7 1/2 Jahren ist
- für sich betrachtet - unangemessen lang und wird
auch nicht durch die besonderen Schwierigkeiten der Sache
oder ihren besonderen Umfang gerechtfertigt. Auch wenn das
Strafverfahren ursprünglich auf die Aufklärung einer Reihe
von Straftaten gerichtet war und mehr als 20 Beschuldigte
betraf, bedurfte es zur Aburteilung der gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe keiner so langen Zeit.
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die zeitintensiven
Ermittlungen vor allem im Jahr 1994 und damit zu einer Zeit
durchgeführt worden sind, als der Beschwerdeführer noch gar
nicht von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in
Kenntnis gesetzt war. Diese Zeiten der Ermittlungen finden
dementsprechend bei der Bemessung der Verfahrensdauer zu
Lasten des Beschwerdeführers noch gar keine Berücksichtigung
und können für die Länge des gegen den Beschwerdeführer
geführten Verfahrens deshalb nicht als rechtfertigender Grund
dienen.
39
Hinzu kommen nicht zu erklärende
Verfahrensverzögerungen, die allein von der Justiz verursacht
worden sind. Betroffen ist zunächst die Zeit zwischen der
Zustellung der Anklage im Juni 1997 und der Eröffnung des
Hauptverfahrens im August 2000, in der das Verfahren - wie
das Landgericht zutreffend festgestellt hat - unter Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht
gefördert worden ist.
40
Dies gilt auch für die Zeit zwischen der
Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1995
bis zur Abtrennung des Verfahrens am 12. Juni 1997. In dieser
Zeit haben zwar weitere Vernehmungen (von Zeugen und
Beschuldigten) stattgefunden; auch haben die
Strafverfolgungsbehörden in Aktenvermerken
Ermmittlungsergebnisse zusammengefasst, rechtliche
Bewertungen vorgenommen und so - an wenigen Tagen - das
Verfahren gefördert. Doch finden sich erhebliche Zeiträume,
in denen seitens der Strafverfolgungsbehörden erkennbar keine
Schritte zum weiteren Fortgang unternommen worden sind. So
ist nicht nachzuvollziehen, warum es nach der Vernehmung des
Beschwerdeführers am 8. Juni 1995 bis zum
20. November 1995 dauerte, bis als nächste
Ermittlungsmaßnahme eine weitere Beschuldigtenvernehmung
stattfand. Ebenso wenig ist erklärlich, wie im Anschluss an
eine weitere Beschuldigtenvernehmung am 30. November
1995 weitere fünf Monate vergehen mussten, bis als nächste
Maßnahme die Anhörung eines Zeugen folgte. Die Fertigung
eines Aktenvermerks am 13. März 1996 sowie der Eingang
eines Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers im Mai 1996
stellen jedenfalls keinen Grund dar, der ein solches
Verstreichenlassen von Zeit rechtfertigen könnte.
41
Auch erklärt sich nicht, warum die Polizei der
Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 1996, den
Beschwerdeführer erneut zu vernehmen, erst mit der Vorladung
vom 18. Oktober 1996 nachkam und offenbar auch ansonsten das
Verfahren nicht weiter förderte. Schließlich ist es - trotz
zwischenzeitlicher Kontakte der Staatsanwaltschaft mit dem
Verteidiger des Beschwerdeführers - nur schwer
nachzuvollziehen, dass es nach der Mitteilung des
Beschwerdeführers im Januar 1997, er werde sich zur Sache
nicht weiter einlassen, fünf Monate dauerte, bis es zur
Verfahrensabtrennung und Anklageerhebung gegen den
Beschwerdeführer kam. Trotz des Umstands, dass das Verfahren
zwischenzeitlich durch die eine oder andere Maßnahme seinen
Fortgang erhielt, lässt sich zumindest ein Zeitraum von einem
Jahr feststellen, in dem es unter Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK zu keinerlei verfahrensfördernden
Maßnahmen gekommen ist.
42
Dass das Landgericht demgegenüber den
Standpunkt vertreten hat, angesichts der Komplexität der
Vorwürfe und der Vielzahl der Beschuldigten sei eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht eingetreten,
lässt erkennen, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite
des Gebots einer angemessenen Verfahrensbeschleunigung
verkannt hat. Soweit sich dies den Akten entnehmen lässt,
sind für die Verzögerung während dieser Zeit nicht
umfangreiche Ermittlungen, sondern allein der Umstand
verantwortlich, dass von Seiten der Strafverfolgungsbehörden
nichts unternommen worden ist.
43
Diese Einschätzung des Landgerichts wird noch
weniger verständlich vor dem Hintergrund, dass es in der
Beweisaufnahme Hinweise auf eine Erkrankung des polizeilichen
Sachbearbeiters gegeben hat, die möglicherweise für eine
zögerliche Sachbearbeitung in der fraglichen Zeit
verantwortlich gewesen sein könnte. Wenn das Landgericht
allein darauf abstellt, der polizeiliche Sachbearbeiter sei
jedenfalls an sechs Tagen, an denen er in dieser Zeit
Vernehmungen durchgeführt habe, nicht krank gewesen,
versperrt es sich den Blick auf eine den Interessen des
Beschwerdeführers an einer angemessenen Beschleunigung des
Strafverfahrens gerecht werdenden Betrachtung des
Ermittlungszeitraums zwischen Juni 1995 und Juni 1997. Es
wäre bei dieser Sachlage von Verfassungs wegen geboten
gewesen, die wahren Umstände einer möglichen Erkrankung des
Polizeibeamten und ihre tatsächlichen Folgen für das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer, etwa durch Vernehmung
des Beamten oder des zu diesem Zeitpunkt für das
Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalts, weiter
aufzuklären.
44
Demgegenüber ist die Zeitspanne zwischen der
ersten landgerichtlichen Verurteilung am 15. Dezember 2000
und der das Verfahren abschließenden Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 grundsätzlich nicht
als eine der Justiz anzulastende rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung anzusehen. Es ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, die infolge der Durchführung eines
Revisionsverfahrens verstrichene Zeit - von Ausnahmen
abgesehen, in denen das Revisionsverfahren der Korrektur
offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler
dient (vgl. EGMR, NJW 2002, S. 2856, 2857) - nicht der
ermittelten Überlänge des Verfahrens hinzuzurechnen. Dieser
Zeitbedarf folgt aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung
des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -).
45
Dies hindert freilich nicht, nach allgemeinen
Grundsätzen Zeiten als rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung anzusehen, in denen es
Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte nach Aufhebung durch
das Revisionsgericht unterlassen haben, das Verfahren in der
gebotenen Weise weiter zu fördern. Steht - wie im zu Grunde
liegenden Fall - nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs in
seiner Entscheidung vom 22. August 2001 - ein Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK im Raum und
führt das nunmehr zur Entscheidung berufene Landgericht die
neue Hauptverhandlung erst mehr als acht Monate nach Eingang
der Akten vom Revisionsgericht durch, liegt es nahe, insoweit
einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot anzunehmen. Je
länger ein Verfahren auf Grund von von der Strafjustiz zu
verantwortenden Verzögerungen dauert, umso größere
Anstrengungen müssen Strafverfolgungsorgane und Gerichte
unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 -
2 BvR 327/02 u.a. -).
46
b) Das Landgericht hat die lange
Verfahrensdauer, die damit für den Beschwerdeführer
einhergehenden besonderen Belastungen und justizbedingte
Verfahrensverzögerungen bei seiner Entscheidung mit
berücksichtigt. Es hat ausdrücklich einen Verstoß gegen das
in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK niedergelegte
Beschleunigungsgebot angenommen und es insoweit für notwendig
erachtet, dies in seiner Strafzumessung auszugleichen.
Anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe hat es auf
eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt.
47
Diese Sichtweise, die der Bundesgerichtshof
unbeanstandet lässt, wird der Bedeutung des durch die
Verfahrensverzögerung bewirkten Verstoßes gegen ein faires
rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht
gerecht. Insoweit steht die ausgesprochene Rechtsfolge auf
der Grundlage der der Entscheidung beigefügten Begründung mit
dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens nicht in Einklang.
48
Dies ergibt sich schon daraus, dass das
Landgericht sowohl in dem Zeitraum zwischen Juni 1995 und
Juni 1997 als auch in der Zeit nach der ersten Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2001 keine
Verfahrensverzögerung gesehen hat und dementsprechend bei
seiner Bemessung der Strafe lediglich von der Strafjustiz
anzulastenden Verzögerungszeiten von etwa 2 1/2 Jahren
ausgegangen ist. Berücksichtigt man demgegenüber einen
weiteren Zeitraum von zumindest einem Jahr, während dessen
vor Anklageerhebung keine Förderung des Verfahrens erfolgt
ist, und stellt zudem in Rechnung, dass die neue
Hauptverhandlung vor dem Landgericht - wie ursprünglich von
diesem auch ins Auge gefasst - vier bis fünf Monate früher
hätte stattfinden können, ergibt sich angesichts der
erheblich veränderten Bemessungsgrundlage ohne Weiteres die
Notwendigkeit, die Zumessung der einzelnen verhängten Strafen
einer erneuten Überprüfung am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu unterziehen.
49
Dieser Verstoß gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip wiegt freilich nicht so schwer,
dass von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis anzunehmen
und das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht einzustellen
wäre. Der landgerichtliche Hinweis auf den vom
Beschwerdeführer angerichteten Schaden sowie auf die Vielzahl
der von ihm begangenen Straftaten steht - auch nach dem
langen Zeitablauf seit Tatbegehung - der Einschätzung
entgegen, jede strafrechtliche Sanktion sei zum jetzigen
Zeitpunkt von vornherein unverhältnismäßig.
50
Es wird - nach Aufhebung der Entscheidung
durch das Bundesverfassungsgericht - Aufgabe des
Landgerichts sein, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung
eines jetzt noch bestehenden Interesses an der
Strafverfolgung einerseits und des Eingriffs in die Rechte
des Beschwerdeführers andererseits vorzunehmen. Dabei wird zu
entscheiden sein, ob die von ihm begangenen Straftaten eine
förmliche Sanktion erfordern oder ob das Verfahren
möglicherweise in Anwendung von § 59 StGB ohne den
Vollzug einer solchen Sanktion abgeschlossen werden kann.
51
Insoweit wird das Landgericht zu
berücksichtigen haben, dass auch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Anwendung des § 59 StGB im Fall
überlanger Verfahrensdauer und rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt
27, 274 ; StV 1995, S. 19
). Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines Verstoßes
gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für sich
genommen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, ist also nicht
ohne Weiteres ein besonderer Umstand im Sinne von § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, der die Anwendung
der Vorschrift rechtfertigen könnte. Eine überlange
Verfahrensdauer kann aber im Rahmen der nach § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzustellenden
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters eine
gewichtige Rolle spielen und so den Ausschlag für die Annahme
besonderer Umstände geben, die es angezeigt erscheinen lassen
können, einen Täter insgesamt von Strafe zu verschonen. Dass
es das Landgericht im Übrigen unterlassen hat, darauf bei
seinen Überlegungen zur Nichtanwendung des § 59 StGB
einzugehen, und insoweit allein auf die fehlende
Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer
abgestellt hat, lässt erkennen, dass das Landgericht die bei
der Feststellung der Rechtsfolge zu beachtende Bedeutung des
Beschleunigungsgebots aus dem Blick verloren hat.
52
3. Die mit der Verfassung nicht in Einklang
stehenden Entscheidungen sind im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben, das Ausgangsverfahren ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
53
4. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
54
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.