BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 153/04 -
- 2 BvR 233/04 -
- 2 BvR 153/04 -,
- 2 BvR 233/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 14. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit
handwerksrechtlichen Verstößen.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen
denselben Durchsuchungsbeschluss betreffend ihre gemeinsame
Wohnung und dieselbe Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
Die Beschwerdeführerin zu 1. betrieb eine gewerbliche
Hausverwaltung. Alle anfallenden Reparatur- und
Renovierungsarbeiten ließ sie von dem Beschwerdeführer zu 2.
ausführen. Dieser betrieb seinerseits ein Gewerbe, das seit
Dezember 1996 als „Durchführung von Hausmeistertätigkeiten
aller Art (keine Tätigkeiten, die in ein Handwerk fallen),
Verleih von Baugeräten, Baugerüsten, Anhängern und
Anfertigung von Zweitschlüsseln“ angemeldet war und seit
einer Gewerbeummeldung im August 2003 auf „Abriss von
Tapeten, Kleben von Raufaser und Überstreichen mit
industriell gefertigter Binderfarbe, Lackieren von Türen,
Türrahmen, Fensterrahmen und Heizkörpern mit industriell
gefertigter Farbe, Verlegung von Kabeln, wie z.B.
Klingelkabel, Kabel für Sprechanlagen; folgende
Reparaturarbeiten: Verputzen von Löchern in Wänden, Ritzen
und Rissen in Außenfassaden, Anbringen von abgefallenen
Fliesen, Beiputzen maroder Wandstellen, Auf- und Abbau des
eigenen Gerüstes, um die o.a. bezeichneten Tätigkeiten
ausüben zu können“ erweitert wurde. Eine Eintragung mit einem
Handwerk in die Handwerksrolle bestand nicht.
3
Nach zwei vorangegangenen
Durchsuchungsmaßnahmen, bei denen jedoch keine Unterlagen
sichergestellt worden waren, erging gegen jeden der beiden
Beschwerdeführer am 29. Juli 2002 ein eigenständiger
Bußgeldbescheid wegen der Ausübung bzw. der Beauftragung mit
handwerklichen Tätigkeiten ohne Eintragung in die
Handwerksrolle „in den letzten drei Jahren“ bis zum
27. Juni 2002.
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2. Am 16. April 2003 wurde ein
Angestellter des Beschwerdeführers zu 2. beim Anstrich einer
Außenfassade festgestellt; am 18. Juni 2003 wurde der
Beschwerdeführer zu 2. bei Dachdeckerarbeiten an einem
anderen Anwesen kontrolliert.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom
7. November 2003 ordnete das Amtsgericht die
Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer
sowie ihrer jeweiligen Geschäftsräume an. Gegen beide
Beschwerdeführer bestehe ein Verdacht „von Verstößen gegen
die Handwerksordnung und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit sowie der GewO“. Der Verdacht bestehe aufgrund
von „Arbeiten am Bauvorhaben R.-Straße, B., und S.-Straße,
B.“. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln,
„insbesondere schriftlichen Unterlagen, namentlich
Buchhaltung, Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen, im
Zusammenhang mit der unberechtigten Ausübung des Maler- und
Lackierer- und des Gerüstbauhandwerks“.
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Bei der Durchsuchung am 10. Dezember 2003
wurden zahlreiche Geschäftsunterlagen der beiden
Beschwerdeführer beschlagnahmt, unter anderem
Steuerunterlagen des Beschwerdeführers zu 2. zum Zeitraum
zwischen Januar 2001 bis Oktober 2003.
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4. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss von
den Beschwerdeführern je gesondert eingelegten Beschwerden
verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom
18. Dezember 2003 als unbegründet. Die vom Ordnungsamt
vorgelegten Akten der Kreisverwaltung Bad Kreuznach belegten
gegen beide Beschwerdeführer einen Anfangsverdacht von
„wiederholten Verstößen gegen die Handwerksordnung, das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und gegen die
Gewerbeordnung“. Durch die Beschlagnahme und nachfolgende
Auswertung der Beweismittel könne der bestehende
Anfangsverdacht konkretisiert werden.
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Die Beschwerdeführer rügen mit ihren im
Wesentlichen wortgleichen Verfassungsbeschwerden die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1, Art. 12,
Art. 13, Art. 19, Art. 20 und Art. 103
GG.
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In dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss
werde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu 2. die
genannten Tätigkeiten in erheblichem Umfange ausgeübt habe.
Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
dem Beschwerdeführer zu 2. zur Last gelegten Tätigkeiten
gegebenenfalls dem Minderhandwerk unterfielen. Der
Durchsuchungsbeschluss enthalte keine hinreichenden
tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs. Die
Formulierung, es bestehe ein Verdacht aus mindestens zwei
Bauvorhaben, reiche nicht aus. Im Übrigen entspreche der
Durchsuchungsbeschluss nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
10
Eine vorzuwerfende Ordnungswidrigkeit bestehe
auch deshalb nicht, weil der Meisterzwang als unzulässiger
Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
verfassungswidrig sei. Die Regelungen zum Meisterzwang seien
zu unbestimmt und verstießen gegen Art. 20 und
Art. 103 Abs. 2 GG. Außerdem verstoße der
Meisterzwang gegen europarechtliche Vorschriften. Durch die
Ungleichbehandlung zwischen In- und EU-Ausländern würden die
Beschwerdeführer in Art. 3 GG verletzt.
11
1. Das rheinland-pfälzische Justizministerium
hat von der Abgabe einer Stellungnahme zu den
Verfassungsbeschwerden abgesehen.
12
2. Dem Bundesverfassungsgericht hat der
Verwaltungsvorgang vorgelegen.
13
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet sind
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie genügen nicht den aus
Art. 13 Abs. 1 GG folgenden
Begründungsanforderungen. Darüber hinaus lassen die
angegriffenen Beschlüsse eine eigenständige richterliche
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen.
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1. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Der Schutz der Privatsphäre, die auch
von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
).
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2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck
Erfolg versprechend sein. Die Zwangsmaßnahme muss zudem in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 96, 44 ; 115, 166 ). Der
Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich
aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen
überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl.
BVerfGE 96, 44 ).
17
Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme differieren nach der Schwere der im Raum
stehenden Ordnungswidrigkeit. Die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit setzt deshalb voraus, dass die jeweilige
Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt wird. Nur so
wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und mit
welcher Sanktion zu rechnen ist.
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3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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a) Der Durchsuchungsbeschluss lässt nicht
erkennen, welcher konkrete Tatvorwurf den Beschwerdeführern
gemacht wird. Er bezeichnet die den Beschwerdeführern zur
Last gelegten Ordnungswidrigkeiten lediglich als „Verstöße
gegen die Handwerksordnung und gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der GewO“. Etwaige
Vorschriften, deren Tatbestand erfüllt sein könnte, werden
nicht genannt. Der Durchsuchungsbeschluss lässt damit offen,
ob hierunter die Erfüllung eines der diversen
Bußgeldtatbestände der §§ 117, 118 HwO (Gesetz zur
Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998) oder einer Vorschrift des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) zu verstehen ist.
Und obwohl sich das Bußgeldverfahren gegen beide
Beschwerdeführer richtet, differenziert der
Durchsuchungsbeschluss auch nicht danach, welche Taten
welchem der beiden Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.
So wurde etwa gegen die Beschwerdeführerin zu 1. wegen des
Verdachts der Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 2
SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995) ermittelt, allerdings käme nach dem
Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses auch der Verdacht der
unerlaubten Ausübung eines Handwerks (§ 117 HwO in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 oder
§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) in Betracht.
20
Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs,
insbesondere hinsichtlich des von den Ermittlungsbehörden
angenommenen Tatzeitraums, erfolgt auch nicht durch die
Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel als
„schriftliche Unterlagen, namentlich Buchhaltung,
Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen, im Zusammenhang
mit der unberechtigten Ausübung des Maler- und Lackierer- und
des Gerüstbauhandwerks“. Schließlich enthält der
Durchsuchungsbeschluss - abgesehen von dem Hinweis auf
„Arbeiten am Bauvorhaben R.-Straße, B., und S.-Strasse, B.“ -
keine weiteren Angaben zu den dem Tatverdacht zugrunde
liegenden Tatsachen. Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen,
auf die der Verdacht gestützt wird, in einem
Durchsuchungsbeschluss nicht in jedem Fall zwingend
erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf andere Weise
der Begrenzungsfunktion genügt wird. Dies ist hier nicht der
Fall, da sich dem Durchsuchungsbeschluss der von den
Ermittlungsbehörden angenommene Tatzeitraum ab August 2002
nicht entnehmen lässt. Auf die mangelhafte Begrenzung der
Maßnahme ist es deshalb auch zurückzuführen, dass bei der
Durchsuchung am 10. Dezember 2003 auch steuerliche
Unterlagen des Beschwerdeführers zu 2. für den Zeitraum ab
Januar 2001 bis Juli 2002 sichergestellt wurden, obwohl
dieser Zeitraum bereits in dem rechtskräftigen
Bußgeldbescheid vom 29. Juli 2002 mit erfasst worden war
und jedenfalls nicht mehr Gegenstand des weiteren
Ermittlungsverfahrens war.
21
b) Ferner lässt die Formulierung des
angegriffenen Beschlusses befürchten, dass eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den anordnenden Richter
nicht stattgefunden hat. Umfangreiche Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme sind zwar
weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der
Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von
Verfassungs wegen geboten. Angesichts dessen, dass weder
Amtsgericht noch Landgericht die den Beschwerdeführern zur
Last gelegten Ordnungswidrigkeiten durch die Angabe der Norm
eindeutig identifiziert haben, ist davon auszugehen, dass
eine differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der
Schwere der Tat nicht stattgefunden hat; denn die Schwere der
angenommenen Tat hat unmittelbaren Einfluss auf die
richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Der Durchsuchungsbeschluss nennt lediglich die
Gesetzesüberschriften, nicht aber eine konkrete Vorschrift,
gegen die die Beschwerdeführer verstoßen haben sollen. Eine
Differenzierung zwischen den verschiedenen Tatbeständen von
Handwerksordnung, Gewerbeordnung und dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit, die sich in ihren Anforderungen
und dem Schweregrad unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2
BvR 1006/01 -, NVwZ 2007, S. 1047 ), findet
nicht statt.
23
4. Auf die Vereinbarkeit des für die
Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz
kommt es hier im Ergebnis nicht an. Diese Frage kann hier,
ebenso wie die weiteren von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Grundrechtsverletzungen, offen bleiben, da
jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG festzustellen ist, die den Verfassungsbeschwerden zum
Erfolg verhilft.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.