BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1532/07 -
des Herrn A…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
2
1. Das Bundesverfassungsgericht prüft
gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten
Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle
daraufhin, ob die Gerichtsentscheidungen das jeweilige
Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der
Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift
vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre
Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung
und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend
berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit
objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18,
85 ).
3
Entscheidungen über die Anrechnung erlittener
Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen
betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich
gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September
1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999,
S. 24 f.; vom 7. November 1998 - 2 BvR
2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125 f.; vom
15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999,
S. 477). Dieses Freiheitsrecht beeinflusst als
objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende
Wertentscheidung auch die Auslegung und Anwendung des
§ 51 Abs. 1 StGB. Deshalb genügt ein sich lediglich
auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formales
Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsrechts nicht (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1999
- 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die
angegriffenen Entscheidungen, die eine Anrechung der für das
amerikanische Militärverfahren verbüßten Haft auf die
Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe nach
§ 57a Abs. 2 StGB ablehnen, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Der bloße Umstand, dass hinsichtlich der
der militärgerichtlichen Verurteilung vom 22. November
1991 und dem Urteil des Landgerichts Berlin vom
29. November 1995 zugrunde liegenden Taten eine
Gesamtstrafe nicht gebildet werden konnte, weil die
ausländische (Militär-)Strafe wegen des damit verbundenen
Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig
war, begründete keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu
einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1
StGB. Es entspricht der Struktur des Strafverfahrens, dass
bei einem Zusammentreffen einer lebenslangen Freiheitsstrafe
mit weiteren Freiheitsstrafen, die aufgrund prozessualer
Zufälligkeiten nicht nach § 55 Abs. 1 Satz 1
StGB gesamtstrafenfähig sind, die darin liegende Härte
erforderlichenfalls bei der Strafzumessung wegen der neuen
Tat zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2007
- 2 BvR 2025/06 -, juris). Ein solcher
Härteausgleich wurde im vorliegenden Fall dadurch
vorgenommen, dass im Urteil des Landgerichts Berlin vom
29. November 1995 davon abgesehen wurde, die besondere
Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen; trotz einer
Vielzahl schuldsteigernder Umstände sah das Landgericht nur
deshalb von einer entsprechenden Feststellung ab, weil es
eine erhebliche Benachteiligung des Beschwerdeführers darin
sah, dass die Verurteilung des Militärgerichts vom
22. November 1991 nicht im Wege einer nachträglichen
Bildung einer Gesamtstrafe in die Verurteilung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe einbezogen werden konnte.
6
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den
Nachteil aus der nicht zulässigen Gesamtstrafenbildung
darüber hinaus noch zusätzlich durch eine entsprechende
Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu kompensieren,
besteht im vorliegenden Fall nicht.
7
Verfassungsrechtlich geboten ist eine
Anrechnung verfahrensfremder Haft immer dann, wenn zwischen
der die Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auslösenden Tat
und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein
funktionaler Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein
irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestanden hat. So sind
Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu
bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft
verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im
Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende
Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber
unterblieben ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR
116/99 -, NStZ 1999, S. 477). Ferner ist über den
eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB
hinaus verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf
eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine
potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die
Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001,
S. 501). In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird
ein funktionaler Zusammenhang auch dann bejaht, wenn in dem
Verfahren, das später zu einer Verurteilung führt, zwar ein
Haftbefehl erlassen wird, dieser aber nicht
- dauerhaft - vollzogen, sondern hierfür
- zeitweilig - Überhaft notiert wird, weil in einem
anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten bereits ein
Haftbefehl besteht und auch vollstreckt wird (vgl. BGHSt 43,
112 m.w.N.).
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Ausgangspunkt einer verfassungsgemäßen
Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist die Überlegung,
dass es bei dem Bestehen eines spezifischen Zusammenhangs
zweier Verfahren nicht dazu kommen soll, dass
Untersuchungshaft in einem Verfahren verbüßt wird und nach
einer Einstellung oder einem Freispruch in diesem Verfahren
die verbüßte Haft nicht auf die in dem zusammenhängenden
Verfahren verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die
Anrechnung soll verhindern, dass die Summe der Haftzeiten,
die für die in einem spezifischen Zusammenhang stehenden
Verfahren verbüßt wurden und noch zu verbüßen sind, in einem
mit dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG nicht mehr vereinbaren Maß über die Höhe der
insgesamt vollstreckbaren Freiheitsstrafen hinausgeht.
9
Dementsprechend lagen den bisherigen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte
zugrunde, in denen die Untersuchungshaft anlässlich von
Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung
nach § 154 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994
- 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.;
vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ
1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR
116/99 -, NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ
2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden.
Auch unter dem Gesichtspunkt der potentiellen
Gesamtstrafenfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2001
- 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001, S. 501) ging es
nicht darum, dass allein das Vorliegen zweier
Freiheitsstrafen, aus denen ausnahmsweise eine Gesamtstrafe
nicht gebildet werden konnte, eine zusätzliche Anrechnung der
in einem Verfahren erlittenen und dort anrechenbaren Haft
auch auf das andere Verfahren gebot. Vielmehr ging es in der
zugrunde liegenden Entscheidung darum, dass aus der
vorläufigen Anrechnung von Untersuchungshaft, die bereits für
eine noch nicht rechtskräftige und damit noch nicht
vollstreckbare Freiheitsstrafe verbüßt worden war, auf eine
vollstreckbare Freiheitsstrafe, aus der mit der (noch) nicht
rechtskräftigen Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft
eine Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden müssen, ein
vorläufiges Vollstreckungshindernis hinsichtlich der
vollstreckbaren Freiheitsstrafe folgte, das bis zur
Rechtskraft der noch zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe
wirkte. Wenn hingegen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist,
liegt eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit in diesem Sinne
nicht vor.
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Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des
Kammergerichts, § 51 Abs. 1 StGB bezwecke nicht
eine doppelte Anrechnung der Militärhaft sowohl auf die
Militärstrafe als auch auf die lebenslange Freiheitsstrafe,
nicht zu beanstanden. Dass es zu einer solchen doppelten
Anrechnung käme, hat das Kammergericht nach Einholung einer
amtlichen Auskunft der US-Verbindungsstelle für
Rechtsangelegenheiten nachvollziehbar damit begründet, dass
sich der Beschwerdeführer nach amerikanischem
Militärstrafrecht bereits vom 22. November 1991 an bis
zur Überstellung an die deutschen Behörden in
Vollstreckungshaft befand und diese Haftzeit demgemäß in dem
Militärstrafverfahren angerechnet wird. Dieser
fachgerichtlichen Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht
substantiiert entgegengetreten.
11
b) Auch der Gesichtspunkt, dass seit dem
13. Februar 1992 Überhaft für den Haftbefehl des
Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 1992 notiert war,
begründet keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur
Anrechnung der Militärhaft. Dabei kommt es nicht darauf an,
inwieweit es verfassungsrechtlich geboten ist, eine
funktionale Verfahrenseinheit auch dann anzunehmen, wenn in
dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung führt, ein
Haftbefehl erlassen wird, dieser aber nicht vollzogen,
sondern hierfür Überhaft notiert wird. Denn auch hier ist die
Annahme des Kammergerichts, unter dem Gesichtspunkt der
Überhaftnotierung solle die funktionale Verfahrenseinheit nur
dann zu einer Anrechnung der Haft führen, soweit eine
entsprechende Anrechnung nicht bereits in dem anderen
Verfahren erfolgt (vgl. auch Stree, NStZ 1998, S. 136
), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12
c) Die Strafvollstreckungsgerichte waren auch
von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, über eine
entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB die
vom Beschwerdeführer verbüßte Militärhaft anzurechnen. Das
Kammergericht hat in Übereinstimmung mit der
fachgerichtlichen Auffassung (vgl. BGHSt 35, 172 )
ausgeführt, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB
verhindern solle, dass der Täter durch eine
Doppelverurteilung, zu der es in zulässiger Weise wegen
fehlenden Strafklageverbrauchs eines früher ergangenen
ausländischen Strafurteils kommen kann, im Ergebnis
schlechter gestellt wird als er stehen würde, wenn er für die
Tat nur einmal, nämlich im inländischen Verfahren verurteilt
worden wäre. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB sei
eine im Ausland vollstreckte Strafe aber auch dann
anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine
selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen
Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des
inländischen Strafverfahrens gewesen ist (vgl. BGHSt 35, 172
; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2
StR 601/89 -, NJW 1990, S. 1428). Nach Auffassung
der fachgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
setzt § 51 Abs. 3 StGB jedenfalls voraus, dass eine
Doppelverurteilung im konkreten Fall rechtlich zulässig wäre,
weil die Anrechnung einen Ausgleich für diesen Fall schaffen
soll (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR
274/00 -, NStZ 2001, S. 163 ; Franke,
in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 2003, § 51
Rn. 19; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007,
§ 51 Rn. 16). An dieser einfachrechtlichen
Zwecksetzung muss sich auch eine verfassungskonforme
Rechtsanwendung im Ausgangspunkt orientieren. Es ist mithin
nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht mit der
Begründung, dass der deutschen Gerichtsbarkeit keine
konkurrierende Zuständigkeit hinsichtlich der der
militärgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden
Straftaten zustand, eine Anrechnung entsprechend § 51
Abs. 3 StGB ablehnte. Die aus der fehlenden
Gesamtstrafenfähigkeit der vom Militärgericht verhängten
Freiheitsstrafe und der vom Landgericht Berlin verhängten
lebenslangen Freiheitsstrafe folgenden Nachteile sind bereits
erheblich dadurch gemildert worden, dass das Landgericht
davon abgesehen hat, die besondere Schwere der Schuld
festzustellen. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der
Strafvollstreckungsgerichte, die nach Auffassung des
Beschwerdeführers verbliebenen Nachteile durch eine vom Zweck
des § 51 Abs. 3 StGB nicht gebotene Rechtsanwendung
zu kompensieren, besteht nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.