BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1533/08 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Ablösung des Beschwerdeführers aus dem offenen
Vollzug.
2
1. a) Der strafgefangene Beschwerdeführer
wurde im Zeitraum Juni bis November 2007 mehrfach verlegt.
Die erste Verlegung erfolgte am 19. Juni 2007 aus dem offenen
Vollzug der Justizvollzugsanstalt B.-S. in den geschlossenen
Vollzug der Justizvollzugsanstalt B., die zweite am
29. August 2007 von dort in den offenen Vollzug der
Justizvollzugsanstalt C. Wenige Tage später, am 5. September
2007, wurde der Beschwerdeführer zum dritten Mal verlegt,
diesmal zurück in den offenen Vollzug der
Justizvollzugsanstalt B.-S., allerdings in eine andere
Außenstelle. Von dort wurde er am 24. Oktober 2007 wiederum
in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C. verlegt.
Dieser vierten Verlegung folgte am 2. November 2007 als
fünfte die erneute Verlegung in den geschlossenen Vollzug der
Justizvollzugsanstalt B. Gegen die zu dieser fünften
Verlegung ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtet
sich die Verfassungsbeschwerde.
3
b) Einen gegen die erste Verlegung vom 19.
Juni 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wies das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom
22. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Die
Verlegung sei zu Recht auf fehlende Eignung des
Beschwerdeführers für den offenen Vollzug gestützt worden.
Auch wenn der Beschwerdeführer alle sonstigen - unter anderem
das Aufwiegeln von Mitgefangenen und ausuferndes
Beschwerdeverhalten betreffenden - Vorwürfe der Anstalt
bestreite, verbleibe die Feststellung unzureichender
Mitarbeit am Vollzugsziel; außerdem lägen ausreichende
objektive Feststellungen dafür vor, dass der Betroffene einen
negativen Einfluss auf das allgemeine Vollzugsklima mit
negativen Folgen für das Vollzugsziel ausgeübt habe. Die
Verlegungsentscheidung liege danach innerhalb des
Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Anstalt. Über eine
gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsbeschwerde ist nach
Angabe des Beschwerdeführers noch nicht entschieden.
4
Ein Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung über die dritte Verlegung - vom 5.
September 2007 -, und die in dieser Sache erhobene
Rechtsbeschwerde blieben ebenfalls erfolglos (LG Dortmund,
Beschluss vom 31. Januar 2008 im Verfahren 14 (4)
Vollz - 229/07 CAS; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 1
Vollz (Ws) 233/08 -).
5
c) Auch gegen die am
2. November 2007 erfolgte fünfte Verlegung, um die
es im vorliegenden Verfahren geht, stellte der
Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen
wies das Landgericht Dortmund mit angegriffenem Beschluss vom
31. Januar 2008 - 14 (4) Vollz - 272/07 CAS - als unbegründet
zurück. Der Beschwerdeführer sei zu Recht in den
geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt B.
zurückverwiesen worden. Ein Gefangener müsse sich für den
offenen Vollzug eignen. Kriterien hierfür seien unter anderem
Aufgeschlossenheit gegenüber den gesteigerten Bemühungen des
offenen Vollzuges in sozialpädagogischer Hinsicht, die
Bereitschaft zu uneingeschränkter und loyaler Mitarbeit und
ein gewisses Maß an Fähigkeit und Bereitschaft zur Einordnung
in die Gemeinschaft sowie die Rücksichtnahme auf Mitbewohner.
Hierzu sei bereits in dem - die erste Verlegung betreffenden
- Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober
2007 festgestellt worden, dass eine Bereitschaft zur
Mitarbeit am Vollzugsziel nicht bestehe. Es lägen
schriftliche Mitteilungen von Mitgefangenen vor, wonach
seitens des Beschwerdeführers ein Einwirken vorgekommen sei,
das einer Einordnung in die Gemeinschaft entgegenstehe.
Insoweit werde auf den Beschluss vom 22. Oktober 2007
verwiesen.
6
Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde
rügte der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, auf die im
Verfahren abgegebene Stellungnahme des Leiters der
Justizvollzugsanstalt zu erwidern; stattdessen habe die
Strafvollstreckungskammer dessen Vorbringen ungeprüft
übernommen. Zu dem Vorwurf, er habe am Vollzugsziel nicht
ausreichend mitgearbeitet, fehle jeder konkrete Vortrag. Er
sei verlegt worden, ohne dass ihm die Gründe hierfür eröffnet
worden seien.
7
Das Oberlandesgericht verwarf die
Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 15. Mai 2008
- 1 Vollz (Ws) 234/08 - wegen Fehlens der
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1
StVollzG.
8
2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, in seinen Rechten auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie weiteren Grundrechten
verletzt zu sein. Die landgerichtliche Entscheidung lasse
keine Auseinandersetzung mit seinen Schriftsätzen vom
20. Dezember 2007 und vom 6. Januar 2008
erkennen. Entgegen den Angaben in der Verlegungsverfügung vom
2. November 2007 habe er keinerlei Gelegenheit zur Äußerung
erhalten. Der Beschluss des Landgerichts lasse auch nicht
erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer sich uneinsichtig
gezeigt und welche Gefangenen er zur Auflehnung veranlasst
habe.
9
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
10
a) Die Verlegung eines Gefangenen gegen seinen
Willen, und besonders die Ablösung aus dem offenen Vollzug,
berührt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und stellt
für den betroffenen Gefangenen einen stark belastenden
Eingriff dar (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307
). Wie alles grundrechtseingreifende staatliche
Handeln, ist sie an die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen
gebunden und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(vgl. BVerfGK 2, 318 ; 8, 64
). Die fachgerichtliche Überprüfung kann,
bei Verlegungsentscheidungen wie auch sonst, die
rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und
den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur
gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des
jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfGK 9, 390 ; 9, 460
). Wird die Sachverhaltsdarstellung der
Vollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das
Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die
Ausführungen der Anstalt zugrundelegen. Zwar können auch in
einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen
entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen
Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf
die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 1, 201
; 2, 318 ).
11
b) Zwar lässt die angegriffene Entscheidung
des Landgerichts Dortmund nicht erkennen, dass das Gericht
diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet hätte. Der
Verweis auf den zur ersten Verlegung des Beschwerdeführers
ergangenen Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22.
Oktober 2007, auf den das Gericht sich stützt, ist zur
Rechtfertigung der fünften Verlegung ersichtlich ungeeignet.
Dies folgt - unabhängig davon, ob die Angabe des
Beschwerdeführers zutrifft, über seine Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld sei zum Zeitpunkt
der angegriffenen Entscheidung noch nicht entschieden
gewesen, und unabhängig von der Frage, ob die Feststellungen
in diesem Beschluss ihrerseits den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung genügten -
bereits daraus, dass der entscheidungstragenden Annahme des
damaligen Beschlusses, dem Beschwerdeführer fehle die Eignung
für den offenen Vollzug, ein inzwischen überholter
Sachverhalt zugrundelag. Der Beschwerdeführer war
zwischenzeitlich wieder, sogar mehrfach aufeinanderfolgend,
in Anstalten des offenen Vollzuges verlegt, insoweit also
offenbar wieder für geeignet befunden worden. Schon aus
diesem Grund hätte die nun in Rede stehende erneute Ablösung
aus dem offenen Vollzug einer erneuten Überprüfung auch
hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhaltsbeurteilung
bedurft (zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen
Rückverlegung, auf die die angegriffene Entscheidung
ebenfalls nicht eingeht, vgl. einerseits OLG Celle, Beschluss
vom 28. April 1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97
(StrVollz) -, NStZ-RR 1998, S. 92; KG, Beschluss vom 13.
Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, NStZ 2007, S. 224
; andererseits OLG Dresden, Beschluss vom 5. April
2005 - 2 Ws 95/05 -, StV 2005, S. 567).
12
c) Die Verfassungsbeschwerde kann jedoch
keinen Erfolg haben, weil sie teilweise unzureichend
begründet und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer, wie nach dem Grundsatz der Subsidiarität
geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
), im fachgerichtlichen Verfahren das ihm Mögliche
getan hat, um eine Grundrechtsverletzung abzuwehren.
13
Soweit der Beschwerdeführer rügt, entgegen den
Angaben in der angegriffenen Verlegungsverfügung sei diese
ergangen, ohne dass er hierzu angehört worden sei, hat er
dies zwar auch bereits mit seiner Rechtsbeschwerde
beanstandet. Mangels Vorlage oder näherer Wiedergabe seines
im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags lässt sich
jedoch schon nicht überprüfen, ob er Entsprechendes bereits
mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen
hatte. Verneinendenfalls hatte das Oberlandesgericht schon
aus diesem Grund keinen Anlass, die landgerichtliche
Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden.
14
Die mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus
allein erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs war
unsubstantiiert. Der Vortrag des Beschwerdeführers hierzu
beschränkte sich, ohne nähere Angaben zu den Abläufen, auf
die Behauptung, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, auf
die im Verfahren abgegebene Stellungnahme des Leiters der
Justizvollzugsanstalt zu erwidern; stattdessen habe die
Strafvollstreckungskammer dessen - nicht hinreichend
konkretes - Vorbringen ungeprüft übernommen.
15
Bei den mit der Verfassungsbeschwerde
eingereichten Unterlagen befinden sich im Übrigen
Schriftsätze des Beschwerdeführers - vom 20. Dezember 2007
und vom 6. Januar 2008 - an das Landgericht, in denen er sich
mit einer sowohl die dritte als auch - vor allem - die hier
angegriffene fünfte Verlegung des Beschwerdeführers
betreffenden Stellungnahme des Leiters der
Justizvollzugsanstalt C. auseinandersetzt. Sowohl die
betreffende Stellungnahme des Anstaltsleiters als auch die
Rückäußerung des Beschwerdeführers wurden dem Landgericht
zwar unter dem Aktenzeichen des über die dritte Verlegung geführten Verfahrens übermittelt. Da
das Landgericht seine hier angegriffene Entscheidung über die
fünfte Verlegung erst am 31. Januar 2008 - am gleichen Tag
wie die Entscheidung über die dritte Verlegung - getroffen
hat, ist aber jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer, wie mit der Rechtsbeschwerde behauptet,
keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu der Stellungnahme des
Anstaltsleiters rechtzeitig zu äußern.
16
Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene -
dem Rechtsbeschwerdevortrag, er habe keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gehabt, zuwiderlaufende - Rüge, die
Entscheidung des Landgerichts lasse keine Auseinandersetzung
mit den genannten Schriftsätzen erkennen, hat der
Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
vorgebracht.
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Der Beschwerdeführer hat demnach mit der
Rechtsbeschwerde die landgerichtliche Entscheidung nicht in
der gebotenen zweckdienlichen Weise angegriffen, sondern
ausschließlich Rügen erhoben, die das Oberlandesgericht nicht
veranlassen mussten, die Rechtsbeschwerde als zulässig zu
behandeln.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.