BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1539/09 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 26. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25.
Februar 2009 - 33 Vollz 623/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
25. Mai 2009 - 1 Vollz (Ws) 269/09 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
GG.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August
1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die
Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht mit Beschluss vom
30. Januar 2008 auf 20 Jahre festgesetzt.
2
Im Februar 2007 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt eine
gefesselte Ausführung. Während der zurückliegenden Haftzeit
von dreizehneinhalb Jahren habe er sich stets gut geführt und
diverse Therapien absolviert. Die Justizvollzugsanstalt habe
bereits im Jahr 2004 festgestellt, dass bei ihm keine Flucht-
oder Missbrauchsgefahr bestehe. Nach so langer Vollzugsdauer
verliere er die Vorstellung vom normalen Lebensablauf
außerhalb der Anstalt, was seine Reintegration in Frage zu
stellen drohe.
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Mit angegriffenem Bescheid vom 13. Juli 2007
lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag ab. Beim
Beschwerdeführer seien massive Persönlichkeitsstörungen
gutachterlich diagnostiziert, die auf einer ungünstigen
Sozialisation beruhten. Die bisherigen Behandlungen hätten
zwar zu erkennbaren Verbesserungen geführt; diese genügten
jedoch nicht, um eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit der
erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können. Aufgrund
der fortbestehenden Persönlichkeitsproblematik sei zu
befürchten, dass er eine Ausführung zur Flucht und/oder zur
Begehung neuer Straftaten missbrauchen werde.
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2. Gegen diese Entscheidung stellte der
Beschwerdeführer unter dem 7. Juli 2008 Antrag auf
gerichtliche Entscheidung. Sein mit beigefügtem Schreiben vom
18. Juli 2007 eingelegter Widerspruch gegen den
Ablehnungsbescheid sei nicht beschieden worden. Die Ablehnung
der Ausführung verletze seinen Resozialisierungsanspruch. Er
habe Anspruch auf entlassungsvorbereitende Lockerungen. Die
Justizvollzugsanstalt habe im Jahr 2005 anlässlich der
Ablehnung eines gleichlautenden Antrags in einer
Stellungnahme ausgeführt, dass bei der Verwendung von Fesseln
und Begleitung durch Vollzugsbedienstete eine Flucht- und
Missbrauchsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden könne. Damals sei der Antrag abgelehnt worden, weil
eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht
erforderlich sei; mit diesem Gesichtspunkt setze sich die
Justizvollzugsanstalt nun nicht mehr auseinander.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend
Stellung, dass das Widerspruchsschreiben des
Beschwerdeführers bislang nicht vorgelegen habe. Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber nicht
begründet. Die Flucht- und Missbrauchsgefahr könne bei einer
von Beamten der Justizvollzugsanstalt begleiteten gefesselten
Ausführung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden. Die Personallage der Justizvollzugsanstalt zwinge
jedoch dazu, Prioritäten bei der Gewährung bewachter
Ausführungen zu setzen. Ausführungen nach § 11 StVollzG
könnten neben Ausführungen aus wichtigem Anlass nur
eingeschränkt ermöglicht werden. Zu lebenslanger Haft
Verurteilten würden Ausführungen gewährt, um schädlichen
Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, oder als
Einstieg in den Lockerungsprozess. Der Beschwerdeführer
gehöre zu keiner dieser beiden Fallgruppen. Ein Einstieg in
den Lockerungsprozess sei derzeit nicht vorgesehen, und es
sei weder ein Verlernen von autonomen Lebenstechniken noch
ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit feststellbar. Die
beantragte Ausführung sei daher zur Erhaltung der
Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich.
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Der Beschwerdeführer entgegnete, er könne nach
Ablauf der Mindestverbüßungsdauer nur entlassen werden, wenn
er zuvor innerhalb eines Jahres zwei gefesselte Ausführungen
sowie innerhalb eines weiteren Jahres zwei ungefesselte
Ausführungen absolviert habe, ihm Urlaub gewährt worden sei
und er sich zwei Jahre lang im offenen Vollzug bewährt habe.
Damit sei der noch verbleibende Zeitraum ausgefüllt. Durch
die Versagung der gefesselten Ausführung vereitele die
Justizvollzugsanstalt seine Entlassung im August 2013.
Personalknappheit sei kein Grund, der die Ablehnung
rechtfertigen könnte. Der Ansicht der Justizvollzugsanstalt,
dass bei ihm keine schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs
vorlägen, sei nicht zu folgen. Er kenne weder den Euro noch
den Umgang mit dem Handy, dem PC und dem Internet. Die
drastischen Veränderungen im technischen und damit auch im
alltäglichen Bereich seien völlig an ihm vorbeigegangen. Auch
der gesamte städtische Lebensraum habe sich seit seiner
Inhaftierung nachhaltig verändert.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar
2009 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurück. Der Antrag sei zulässig; der
Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines Fax-Sendeberichts
glaubhaft gemacht, dass er das Seinige getan habe, um eine
Widerspruchsentscheidung herbeizuführen. Jedoch sei der
Antrag unbegründet. Das Gericht könne die Entscheidung der
Justizvollzugsanstalt nur auf Ermessensüberschreitung oder
zweckwidrigen Ermessensgebrauch hin prüfen. Maßgeblich seien
insbesondere Gründe, die den Stand des Behandlungsprozesses
und die Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des
Vollzugsziels beträfen. Eine Ausführung könne die
Justizvollzugsanstalt auch aus situativen Gründen, etwa weil
nicht genügend Bedienstete verfügbar seien, ablehnen. Nach
diesen Maßstäben lägen Ermessensfehler nicht vor. Zwar dürfe
durch das Nachschieben von Gründen der Rechtsschutz des
Antragstellers nicht verkürzt werden; die angefochtene
Maßnahme dürfe nicht in ihrem Wesen verändert und dem
Antragsteller die Rechtsverteidigung nicht unzumutbar
erschwert werden. So dürfe die Vollzugsbehörde keine neuen
oder dem Antragsteller unbekannten oder zwar bekannten, von
ihr aber ersichtlich außer Betracht gelassenen Tatsachen
nachschieben. Danach liege hier ein unzulässiges Nachschieben
von Gründen nicht vor, da die Praxis der
Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer bereits aus einem
früheren Widerspruchsverfahren bekannt gewesen sei. Die
Justizvollzugsanstalt müsse denknotwendig innerhalb der ihr
durch die Personalsituation vorgegebenen Grenzen agieren.
Wenn sie ihr Ermessen zur angestrebten Gleichbehandlung aller
Gefangenen dahingehend binde, dass sie Ausführungen nur in
den genannten zwei Fallgruppen gewähre, sei dies sachgerecht
und nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer behaupte
nicht, dass er autonome Lebenstechniken verlernt habe oder
ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit aufweise. Da die
Justizvollzugsanstalt den Stand des Behandlungsprozesses in
ihre Ermessensentscheidung aufnehmen dürfe, dürfe sie dem
Beschwerdeführer auch die Eignung zum Einstieg in den
Lockerungsprozess absprechen. Von einer weiteren Begründung
könne abgesehen werden, da das Gericht im Ergebnis den
Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang folge
(§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG).
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4. Mit der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1
StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss
des Landgerichts verletze ihn in seinem
Resozialisierungsanspruch. Die Entscheidung verstoße gegen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ein sinnvoller
Behandlungsvollzug stattfinden müsse und den Interessen des
Gefangenen an der Bewahrung vor schädlichen Folgen aus
langjähriger Inhaftierung und an der Erhaltung seiner
Lebenstüchtigkeit umso höheres Gewicht zukomme, je länger die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dauere. Der Staat könne
sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende personelle und
finanzielle Ressourcen berufen. Der angegriffene Beschluss
lasse zu Unrecht den von der Justizvollzugsanstalt einzig
angeführten Grund, nämlich die Personalknappheit, genügen.
Der Staat könne sich der Verantwortung für die Einhaltung
verfassungsrechtlicher Garantien nicht mit dieser Begründung
entziehen. Der Beschluss verkenne zudem die Dringlichkeit von
Vollzugslockerungen angesichts der bisherigen Vollzugsdauer;
mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers -
insbesondere zur zeitlichen Staffelung von
Vollzugslockerungen zwecks Entlassungsvorbereitung - habe
sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Entlassungsvorbereitungen in Form von Vollzugslockerungen
hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
frühestmöglich im Hinblick auf den frühestmöglichen
Entlassungszeitpunkt zu erfolgen.
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5. Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss vom 25. Mai 2009 die Rechtsbeschwerde
als unzulässig; es sei nicht geboten, die Nachprüfung des
Beschlusses des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu
ermöglichen (§ 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3
StVollzG).
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6. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung und seines
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Ausführungen in
den angegriffenen Beschlüssen stünden in krassem Gegensatz
zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach
stehe auch zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten
die Möglichkeit zu, die Freiheit wiederzuerlangen, hätten
Vollzugslockerungen so früh einzusetzen, dass die Grundlagen
für eine Prognoseentscheidung zum frühestmöglichen
Entlassungszeitpunkt geschaffen würden, und hätten die
Strafvollstreckungskammern darauf hinzuwirken, dass die
Grundlagen für diese Prognoseentscheidung durch die
Justizvollzugsanstalt geschaffen worden seien.
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Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt werde
bei ihm erst in ungefähr vier Jahren (August 2013) eintreten.
Die Einholung des für eine Entlassung erforderlichen
Gefährlichkeitsgutachtens werde wegen Überlastung der
Gutachter vier bis fünf Monate dauern, so dass das
Überprüfungsverfahren gemäß § 57a StGB spätestens im
März 2013 zu erfolgen habe. Seien bis dahin keine Lockerungen
gewährt worden, werde das Gericht gegebenenfalls gar nicht
die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens erwägen. Ferner
habe die Gewährung von Lockerungen maßgeblichen Einfluss auf
das Ergebnis des Gefährlichkeitsgutachtens und beeinflusse
die Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer.
12
7. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wurde, hat sich zu der Frage geäußert, ob der
Beschwerdeführer vor Klageerhebung Widerspruch gegen den
Bescheid der Justizvollzugsanstalt erhoben hatte. Dies sei
nicht der Fall; ein Schreiben des Bevollmächtigten sei damals
nicht aktenkundig gewesen. Im Übrigen hat das
Justizministerium von einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Vorraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in
einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn
offensichtlich begründet.
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1. Für die Zulässigkeit und Annahmefähigkeit
der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob ein
vom Beschwerdeführer eingelegter Widerspruch bei den
Justizbehörden erst im fachgerichtlichen Verfahren
aktenkundig geworden ist. Im Hinblick auf die erforderliche
Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ist dies ohne
Belang, da das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers
gemäß § 113 StVollzG als zulässig behandelt hat. Das
Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch
Vorlage eines Fax-Sendeberichts glaubhaft gemacht habe, zur
Einlegung des Widerspruchs das seinerseits Erforderliche
getan zu haben. Bedenken gegen diese Einschätzung sind weder
geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Danach spricht auch
nichts dafür, dass wegen eines fehlenden oder unzureichend
durchgeführten Widerspruchsverfahrens der Beschwerdeführer
mit seinem Rechtsschutzziel auch im Fall der Aufhebung der
angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache
letztlich keinen Erfolg haben könnte und die
Verfassungsbeschwerde deshalb mangels eines bei Nichtannahme
drohenden besonders schweren Nachteils (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht zur Entscheidung anzunehmen sein
könnte.
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2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
und Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den
Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem
Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu
ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.;
stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen
Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen
des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre
Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE
45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169
; 109, 133 ).
17
Das gilt auch, wenn der Betroffene zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist, zumal dem
Gefangenen auch in diesem Fall eine Chance verbleiben muss,
eines Tages die Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 45,
187 ; 109, 133 ;
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133
, und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5.
August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 ).
Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe
finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in
einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 109, 133
). Der Gesetzgeber hat dementsprechend im
Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen
Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept
zugrunde gelegt (BVerfGE 117, 71 ). Der
Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die
Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 92). Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen
(§ 11 Abs. 1 StVollzG), so wird er daher durch deren
Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR
116/02 -, juris, Rn. 3, und der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).
18
bb) Verfassungsrechtliche Anforderungen an die
Vollzugsgestaltung gelten nicht nur nach Maßgabe dessen, was
an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungen tatsächlich oder
üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 369 ; 40, 276
; 116, 69 ). Zwar können sich
Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von
Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen
Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE
42, 95 ). Der Strafgefangene kann nicht
verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel
aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen
Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369
; 34, 384 ; 35, 307
; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163
; 13, 487 ). Andererseits kann aber der
Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete
Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen,
dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur
Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die
Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit
staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet,
Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte
erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276
; 45, 187 ; BVerfGK 13, 163
; 13, 487 m.w.N.).
19
Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und
deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen
nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer
Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht
beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die
insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen
Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden
Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen
wären (vgl. BVerfGK 13, 487 m.w.N.). Die Frage,
wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich
im Übrigen erst, wenn feststeht, dass eine auch mit
besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich
vorliegt. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von
Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von
Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der
Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte
Verbesserung der Ausstattung zu sorgen - den zuständigen
Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum
Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen;
das Niveau der „zumutbaren Anstrengungen“ (vgl. BVerfGE 42,
95 ) bemisst sich insoweit nach der staatlichen
Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für
die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Mitteln (vgl. BVerfGK 13, 487 ).
20
cc) Die hiernach entscheidungserheblichen
Umstände haben die Gerichte aufzuklären. Die fachgerichtliche
Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die
rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und
den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur
gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des
jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfGK 4, 119 ; 13,
487 ). Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell
berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende
Maßnahmen im Haftvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl.
BVerfGK 13, 487 ).
21
b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene
Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben, weil er
sowohl das Gewicht der betroffenen grundrechtlichen Belange
des Beschwerdeführers als auch die verfassungsrechtlichen
Grenzen möglicher Rechtfertigung der Ablehnung von
Lockerungen durch Personalknappheit und die daraus folgenden
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung verkennt.
22
Es kann offen bleiben, ob Grundrechte des
Beschwerdeführers bereits dadurch verletzt sind, dass das
Landgericht seiner Prüfung eine im gerichtlichen Verfahren
ausgewechselte Begründung der Justizvollzugsanstalt für ihren
ablehnenden Bescheid zugrundegelegt und damit ein im
gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässiges Nachschieben
von Ermessensgründen hingenommen hat (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 -, StV
1997, S. 32 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. August
2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 -, juris, Rn. 21 ff.;
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 11
Rn. 18; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl.
2006, § 115 Rn. 53; Schuler/Laubenthal, in:
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009,
§ 115 Rn. 4 m.w.N.). Denn auch ausgehend von der
ausgewechselten Begründung wird der Beschluss des
Landgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht.
23
Wenn das Gericht dem Beschwerdeführer
entgegenhält, er selbst behaupte nicht, dass er autonome
Lebenstechniken verlernt habe oder ein erhöhtes Maß an
Unselbständigkeit aufweise, verfehlt es - wie zuvor schon die
Justizvollzugsanstalt - den Sinn des grundrechtlichen Gebots,
einem Verlust der Lebenstüchtigkeit des Beschwerdeführers
nach Möglichkeit entgegenzuwirken (s. unter a) aa)). Dieses
Gebot bezieht sich als Element der staatlichen Verpflichtung,
den Haftvollzug am Resozialisierungsziel auszurichten,
offensichtlich nicht nur auf den Verlust von für das Leben in
Haft bedeutsamen Fähigkeiten, sondern gerade auch auf die
Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit. Der
Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im
Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder
zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November
1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 , und
vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488
). Mit der Annahme, das Gebot, die
Lebenstüchtigkeit des Gefangenen nach Möglichkeit zu
erhalten, greife erst ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer
haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als
Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den
Verhältnissen der Haft bemerkbar machen, wird es daher
grundlegend missverstanden. Dem hohen Gewicht, das dem
Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach mehr
als zehnjähriger Haftverbüßung für die Ermessensentscheidung
der Justizvollzugsanstalt zukam (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR
615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 ), hat das
Landgericht auf diese Weise nicht im Geringsten Rechnung
getragen.
24
Der angegriffene Beschluss verfehlt die
verfassungsrechtlichen Anforderungen zudem auch dadurch, dass
er sich mit den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen der
Möglichkeit, Versagungen durch Personalknappheit zu
rechtfertigen (s. unter a) bb)), nicht auseinandersetzt,
obwohl dies angesichts des Gewichts der berührten
grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers offensichtlich
angezeigt war. Infolgedessen ist auch die insoweit
erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterblieben (s. unter
a) cc)). Weder hat das Gericht nähere Feststellungen zu Art
und Dauer der von der Justizvollzugsanstalt angeführten
Mangellage getroffen noch geprüft, ob und welche
Abhilfemaßnahmen von der Justizvollzugsanstalt ergriffen
beziehungsweise beantragt wurden und ob und welche besonderen
Anstrengungen ihr zumindest vorübergehend zumutbar sind, um
sicherzustellen, dass die gesetzlich eröffnete Möglichkeit
von Vollzugslockerungen nicht in einer mit dem
dahinterstehenden Resozialisierungsziel unvereinbaren Weise
leerläuft.
25
3. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
26
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 122, 248 ; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden,
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder
unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer
durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244
; 122, 248 ; stRspr).
27
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des
Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht
vereinbar.
28
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem
Strafsenat, von einer Begründung der
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erachtet. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE
50, 287 ; 71, 122 ; 81, 97
), Gebrauch gemacht hat, liegen über die
Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116
Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer
Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das
Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung
unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht,
dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung
entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären.
Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits
dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25.
Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März
2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33). Dies ist angesichts
der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des
landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen
Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -,
juris, Rn. 7), auf die der Beschwerdeführer zudem bereits mit
seinem ersten Rechtsbeschwerdeschriftsatz hingewiesen hat,
hier der Fall.
29
1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Grundrechtsverstößen. Gemäß § 95 Abs.
2 BVerfGG sind sie aufzuheben und ist die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen.
30
2. Die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer
gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.