BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1540/01 -
des Herrn F ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
Soweit sie sich gegen die Präklusionsregelung
der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1
StPO und deren Auslegung durch den Bundesgerichtshof richtet,
ist sie unbegründet, im Übrigen unzulässig.
3
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Präklusionsregelung der §§ 338
Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO und deren
Anwendung auf die verspätete Hinzuziehung eines
Ergänzungsschöffen.
4
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht
wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Während des Prozesses hatte ein Schöffenwechsel
stattgefunden, weil der Beschwerdeführer eine Schöffin
sogleich nach Aufruf der Sache erfolgreich abgelehnt hatte.
Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Beschwerdeführer
außer dem Ablehnungsantrag zunächst weitere prozessuale
Anträge, unter anderem auf Ausschließung bestimmter
Presseberichterstatter, gestellt. Im Zusammenhang mit dem
Ausschließungsantrag rügte der Beschwerdeführer die
Zurschaustellung seiner Person, eine Instrumentalisierung der
Presse seitens der Staatsanwaltschaft und eine
Voreingenommenheit der Richter. Hierauf hob das Landgericht
zwei weitere Verhandlungstermine auf. Der Kammervorsitzende
ordnete die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an und teilte
dem Beschwerdeführer noch vor dem Fortsetzungstermin per Fax
mit, dass der nächstbereite Hilfsschöffe zu diesem Termin
geladen worden sei. In dem Termin gab der Vorsitzende die
Zuziehung des Ergänzungsschöffen bekannt. Dieser trat
- nach Verhandlung weiterer, von der Verteidigung schon
vor der Hauptverhandlung gestellter, prozessualer Anträge und
erneuter Unterbrechung der Hauptverhandlung - am dritten
Hauptverhandlungstag dem Gericht bei. Sodann wurde die
Hauptverhandlung nach Beratungen des Gerichts und Stellung
prozessualer Anträge der Verteidigung abermals unterbrochen.
Am vierten Verhandlungstag erfolgten nach Bescheidung
weiterer prozessualer Anträge der Verteidigung die Verlesung
des Anklagesatzes und die Feststellung, dass das
Hauptverfahren durch Beschluss der Kammer eröffnet worden
sei. Hiernach vernahm das Landgericht den Beschwerdeführer
über seine persönlichen Verhältnisse und zur Sache.
Anschließend führte es in zahlreichen Fortsetzungsterminen
die Beweisaufnahme durch, und zwar in gleich bleibender
Besetzung, in der es sodann das Urteil fällte.
5
2. Der Beschwerdeführer legte Revision ein.
Mit ihr rügte er gemäß § 338 Nr. 1 StPO, dass der dem
Quorum beigetretene Ergänzungsschöffe entgegen der zwingenden
Vorschrift des § 226 StPO (und entgegen § 192 Abs.
2, 3 GVG) am ersten Hauptverhandlungstag nicht mitgewirkt
habe.
6
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
durch Urteil vom 12. Juli 2001 (NJW 2001, S.
3062 ff.).
7
3. Gegen die Urteile des Landgerichts und des
Bundesgerichtshofs richtet sich die Verfassungsbeschwerde,
mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),
auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
mit Art. 20 Abs. 3 GG) und auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt.
Zugleich wendet sich die Beschwerde mittelbar gegen die
Präklusionsnormen der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2,
222 b StPO, die nach Auffassung des Beschwerdeführers
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19
Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verstoßen.
8
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt
das landgerichtliche Urteil seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör und auf ein faires Verfahren, da es entgegen
§§ 226, 261 StPO unter Mitwirkung eines Richters
zustandegekommen sei, der den "Inbegriff der
Hauptverhandlung" im Sinne des § 261 StPO nicht
vollständig miterlebt habe. Der Bundesgerichtshof habe, indem
er die von ihm in der Sache als berechtigt anerkannte
Besetzungsrüge der Präklusionsvorschrift des § 338
Nr. 1 i.V.m. §§ 222 a, 222 b StPO
unterworfen habe, den Bedeutungsgehalt der durch die
Teilabwesenheit eines Schöffen in der Hauptverhandlung
verletzten Prozessgrundrechte auf rechtliches Gehör und auf
ein faires Verfahren verkannt. Die genannte
Präklusionsregelung beziehe sich auf Verstöße gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch
Besetzungsmängel, die nicht erst in der Hauptverhandlung
entstehen, sondern schon vor deren Beginn vorliegen. Durch
die Erstreckung der Rügepräklusion auf
Anwesenheitsverletzungen im Sinne des § 226 StPO
habe der Bundesgerichtshof die insoweit verletzten
Prozessgrundrechte, den Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf ein faires Verfahren, "ohne gesetzliche Legitimation ...
durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt",
der gegenüber den zuerst genannten Prozessgarantien stärkeren
Einschränkungen unterliege. Weiterhin verstoße es gegen das
Willkürverbot, dass der Bundesgerichtshof die erst am zweiten
Hauptverhandlungstag erfolgte Mitteilung von der Hinzuziehung
des Ergänzungsschöffen noch als rechtzeitig im Sinne des
§ 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO angesehen
habe, weil sie noch vor der Vernehmung des Beschwerdeführers
zur Person erfolgt sei. Hierdurch habe er zudem unter Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsschutz gegen
Anwesenheitsverstöße im Sinne des § 226 StPO leer
laufen lassen und so die Verletzungen der Prozessgrundrechte
des Beschwerdeführers durch das Landgericht perpetuiert.
Schließlich unterliege die Präklusionsregelung der
§§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO
Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
9
4. Die Bundesregierung, der Präsident des
Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt, die im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten, halten die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1
Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO in Übereinstimmung
mit der Entscheidung des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 (2 BvR
249/84, NStZ 1984, S. 370 f.) für verfassungsgemäß. Zur
Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften im
Ausgangsfall weisen der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in seiner vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs
übermittelten Stellungnahme und der Generalbundesanwalt
darauf hin, dass der mit der Verfassungsbeschwerde
beanstandete Besetzungsfehler für den Beschwerdeführer
erkennbar gewesen sei. Die in dem angegriffenen Urteil
nachgewiesene herrschende Auslegung des § 222 a Abs. 1
Satz 3 StPO, wonach die Mitteilung einer Besetzungsänderung
vor Vernehmung des Angeklagten zur Person noch rechtzeitig
sei, belasse dem Angeklagten eine effektive
Rügemöglichkeit.
10
1. Die Präklusionsregelung der §§ 338
Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO ist
- wie der Vorprüfungsausschuss des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984, S.
370 f.) ausgeführt hat - mit dem Grundgesetz
vereinbar.
11
2. Auch die vom Bundesgerichtshof im
Ausgangsfall vorgenommene Auslegung der §§ 338
Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b
Abs. 1 StPO ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
12
a) Diese Auslegung hat die Möglichkeit des
Beschwerdeführers, den auf einem Anwesenheitsverstoß
beruhenden Besetzungsfehler im Verfahren vor dem Landgericht
(§ 192 Abs. 2 und 3 GVG, § 226 StPO) mit der
Revision zu rügen, nicht unzumutbar verkürzt.
13
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die Einschränkung von
Rechtsverfolgungs- oder -verteidigungsmöglichkeiten durch
Präklusionsvorschriften mit Art. 103 Abs. 1 GG
vereinbar, wenn diese dem Verfahrensbeteiligten hinreichend
Gelegenheit zur Äußerung belassen und nachteilige
Rechtsfolgen nur an eine von dem Betroffenen zu vertretende
Verspätung knüpfen (vgl. BVerfGE 36, 92 ;
59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126
; 75, 183 ; 81, 264
). Wegen ihrer einschneidenden Folgen für
den säumigen Verfahrensbeteiligten haben
Präklusionsvorschriften aber einen strengen
Ausnahmecharakter, der aus Gründen der Rechtsklarheit ihre
entsprechende Anwendung grundsätzlich verbietet (vgl. BVerfGE
59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126
).
14
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird die Auslegung des Bundesgerichtshofs gerecht.
15
aa) Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger
hatten hinreichend Gelegenheit, den mit der erst am zweiten
Hauptverhandlungstag, also verspätet, erfolgten Zuziehung des
Ergänzungsschöffen verbundenen Verstoß gegen § 192
Abs. 2 und 3 GVG (und gegen § 226 StPO) im
Wege eines Besetzungseinwands gemäß § 222 b StPO
geltend zu machen.
16
Die Zuziehung des Schöffen war dem
Beschwerdeführer - nach Vorabmitteilung ihrer Anordnung
per Fax am 19. Januar 2000 - am zweiten
Hauptverhandlungstag, dem 21. Januar 2000,
bekanntgegeben worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt war
- ohne dass es hierzu einer näheren Prüfung bedurft
hätte - für jedermann erkennbar, dass der
Ergänzungsschöffe den ersten Hauptverhandlungstag nicht
miterlebt hatte (zur Einbeziehung von Ergänzungsschöffen in
die Rügepräklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1
Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO vgl.
die Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 8/976, S. 45).
17
Die rechtliche Einordnung der Teilabwesenheit
eines Richters oder Schöffen als Besetzungsmangel im Sinne
der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b,
222 b Abs. 1 StPO entsprach - wie der
Beschwerdeführer selbst ausführt - schon damals der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.
BGHSt 2, 14 ; Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 -,
NStZ-RR 1996, S. 337 sowie die Nachweise im Urteil des
Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062; das dort zitierte
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1991 -
4 StR 252/91 - JURIS spricht die Anwendbarkeit des
§ 338 Nr. 1 StPO auf den Fall des teilabwesenden
Ergänzungsschöffen ausdrücklich aus). Da eine Rügepräklusion
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in dem
- hier offensichtlich nicht vorliegenden -
Ausnahmefall ausscheidet, dass der Besetzungsfehler auf einem
Mangel in der Person des - z.B. schlafenden oder
blinden - Richters beruht, war auch die Anwendung der
§§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b,
222 b StPO auf den Fall des teilabwesenden Schöffen für
den Beschwerdeführer bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung
vorhersehbar. Dasselbe gilt für die Auffassung des
Bundesgerichtshofs, dass die Mitteilung einer
Besetzungsänderung jedenfalls bis zur Vernehmung des
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse noch
rechtzeitig im Sinne des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO sei
(vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW
2001, S. 3062).
18
Auch angesichts dieser Auffassung stand dem
Beschwerdeführer und seinem Verteidiger nach der Bekanntgabe
der Schöffenzuziehung am 21. Januar 2000 genügend Zeit für
die Geltendmachung eines Besetzungseinwands gemäß
§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO zur Verfügung.
§ 222 b Abs. 1 StPO lässt die Erhebung eines
Besetzungseinwands bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten
zur Sache zu, die im Ausgangsverfahren am vierten
Hauptverhandlungstag, dem 27. Januar 2000, stattfand.
Sahen sich der Beschwerdeführer und sein Verteidiger selbst
innerhalb dieses vergleichsweise langen Zeitraums nicht in
der Lage, ausreichend zu prüfen, ob die Teilabwesenheit des
Schöffen einen Besetzungsfehler im Sinne des
§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO begründete, so
konnten sie entweder gemäß § 222 a Abs. 2 StPO
eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragen und
hierdurch weitere Zeit für die rechtliche Prüfung gewinnen
oder den Besetzungseinwand unter Hinweis auf die evidente
Teilabwesenheit des Ergänzungsschöffen mit geringem
Begründungsaufwand vorsorglich erheben.
19
Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten
ungenutzt ließ, hat er die Versäumung des Besetzungseinwands
zu vertreten. Dies gilt auch, soweit die Versäumung auf einem
Sorgfaltsverstoß seines Verteidigers beruhte. Denn die
Zurechnung eines solchen Anwaltsverschuldens ist - wie
bereits der Vorprüfungsausschuss des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
14. März 1984 (a.a.O.) ausgeführt hat - von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
20
bb) Die Anwendung der Präklusionsregelung der
§§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b,
222 b Abs. 1 StPO auf den Fall der verspäteten
Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen beruht auch nicht auf
einer unzulässigen Analogie, sondern auf einer mit Wortlaut
und Zweck dieser Vorschriften vereinbaren Auslegung.
21
Dies gilt zunächst für die dem angegriffenen
Urteil zu Grunde liegende Auffassung, die Teilabwesenheit des
verspätet zugezogenen Ergänzungsschöffen habe (auch) zu einer
vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des
§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b StPO
geführt. Der Bundesgerichtshof hat sie darauf gestützt, dass
ein Eintritt des verspätet zugezogenen Ergänzungsschöffen ins
Quorum wegen § 226 StPO von vornherein ausgeschlossen
gewesen sei, weshalb bereits seine Hinzuziehung gegen
§ 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG verstoßen und damit
zu einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung geführt habe.
Dass die so begründete Einordnung der verspäteten Zuziehung
eines Ergänzungsschöffen als Besetzungsfehler mit dem
Wortlaut oder dem Regelungszweck der §§ 338 Nr. 1
Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO
unvereinbar sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und
wäre auch nicht richtig.
22
Auch der weiteren Annahme des
Bundesgerichtshofs, dass - an sich auch vom Wortlaut des
§ 338 Nr. 5 StPO erfasste -
Anwesenheitsverstöße im Sinne des § 226 StPO dem
§ 338 Nr. 1 StPO als speziellerer Regelung
unterfallen, wenn sie zugleich zu einer vorschriftswidrigen
Besetzung des Gerichts führen, steht der Wortlaut dieser
Vorschrift nicht entgegen. Ebenso wenig widerspricht es dem
Zweck der Rügepräklusionsvorschriften der §§ 338
Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b
Abs. 1 StPO, wenn in ihren Anwendungsbereich
Besetzungsmängel einbezogen werden, die auf einem
Anwesenheitsverstoß beruhen. Der Gesetzgeber wollte mit
diesen Vorschriften erreichen, dass Besetzungsfehler bereits
in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden,
um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem
justiziellen Aufwand zu Stande gekommenes Strafurteil allein
wegen eines Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren
aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung
- mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die
Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt
werden muss (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks
8/976, S. 25 ff.).
23
Dieser Regelungszweck greift unabhängig davon
ein, ob die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts auf
einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan oder auf
einem Anwesenheitsverstoß beruht. Auch ein durch verspätete
Zuziehung eines Ergänzungsschöffen entstandener
Besetzungsmangel kann durch Wiederholung aller
vorangegangenen Verfahrensabschnitte frühzeitig geheilt und
so eine Urteilsaufhebung in der Revision vermieden werden.
Dass der Gesetzgeber auf einem Anwesenheitsverstoß beruhende
und damit möglicherweise gehörsrelevante Besetzungsfehler von
der Rügepräklusion ausnehmen wollte, ist nicht ersichtlich.
Zwar nimmt die Begründung zum Entwurf des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 an, dass der
Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts
das Verbot der Richterentziehung absichert und im Falle einer
begründeten Besetzungsrüge häufig auch eine Verletzung des
Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) vorliegt
(vgl. BTDrucks 8/976). Dies bedeutet jedoch nicht,
dass Besetzungsfehler, die neben dem Anspruch auf den
gesetzlichen Richter zugleich das rechtliche Gehör des
Angeklagten berühren können, von der Regelung nicht erfasst
werden sollten. In der Begründung zum Entwurf des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 ist von einer solchen
Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht die Rede. Auch der
Wortlaut der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2
Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO, der allein auf
die "vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts" abstellt,
bietet keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung nach Art,
Ursache oder verfassungsrechtlicher Relevanz des
Besetzungsfehlers. Hätte der Gesetzgeber die Rügepräklusion
nur für bestimmte Besetzungsfehler einführen wollen, wäre
angesichts der in Rechtsprechung und Literatur seit langem
vorherrschenden Auffassung, die Richter und Schöffen
betreffende Anwesenheitsverstöße revisionsrechtlich
ausschließlich als Besetzungsfehler behandelt, insoweit ein
klarstellender Hinweis zu erwarten gewesen.
24
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, das
Landgericht habe der ihm gemäß § 222 a Abs. 1
Satz 3 StPO obliegenden Verpflichtung, die infolge der
Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen geänderte Besetzung des
Gerichts spätestens bis zum "Beginn der Hauptverhandlung"
mitzuteilen, durch die am zweiten Hauptverhandlungstag
erfolgte Bekanntgabe genügt, steht ebenfalls im Einklang mit
dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dass der Bundesgerichtshof
den Beginn der Hauptverhandlung in diesem
Regelungszusammenhang abweichend von dem - bei der Auslegung
des § 226 StPO zu Grunde gelegten - Zeitpunkt des
§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt hat, begründet
für sich allein weder einen Wortlautverstoß noch einen
inneren Widerspruch seiner Rechtsauffassung. Es entspricht
den juristischen Auslegungsmethoden, den selben rechtlichen
Begriff in verschiedenen Regelungszusammenhängen nach
Entstehung, Zweck und systematischem Aufbau der jeweiligen
Vorschrift unterschiedlich zu deuten. § 243 Abs. 1 Satz
1 StPO regelt den äußeren Ablauf der Verhandlung und bestimmt
den Zeitpunkt ihres Beginns in einem rein formalen Sinn. Eine
solche streng formale Anknüpfung wird bei der Bestimmung des
für die Besetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 Satz 1
StPO maßgeblichen Zeitpunkts schon deshalb nicht für sinnvoll
gehalten (vgl. die Nachweise im Urteil des
Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062), weil die
Besetzungsmitteilung an alle Verfahrensbeteiligten zu
erfolgen hat, deren Anwesenheit aber erst nach dem in
§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt
(Aufruf der Sache) vom Vorsitzenden festgestellt wird (vgl.
§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dass hiervon auch
der Gesetzgeber ausgegangen ist, zeigen verschiedene
Äußerungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, in der es
unter anderem heißt: "Der zwingend vorgeschriebene letzte
Zeitpunkt für die Besetzungsmitteilung ist der Beginn der
Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 1). Aus sachlogischen
Gründen wird allerdings der Mitteilung der Aufruf der Sache
vorgehen müssen, auch ist es unbedenklich, wenn zuvor noch
die Präsenz festgestellt wird (§ 243 Abs. 1 Satz 2).
Jedenfalls muss die Mitteilung vor der Vernehmung des
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243
Abs. 2) erfolgen. (Auch bei der Mitteilung von
Besetzungsänderungen) ... ist der Endzeitpunkt, zu dem die
Besetzung endgültig feststehen muss, der Beginn der
Hauptverhandlung. Einen früheren Zeitpunkt ...
vorzuschreiben, empfiehlt sich deshalb nicht, weil sich nicht
selten Besetzungsänderungen erst kurz vor der
Hauptverhandlung ergeben" (BTDrucks 8/976, S. 46).
25
Hat der Gesetzgeber den Beginn der
Hauptverhandlung im Sinne des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO
nicht am Aufruf der Sache, sondern (spätestens) an dem in
§ 243 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt festgemacht, so
spricht der Zweck der Präklusionsregelung, Besetzungsfehler
frühzeitig aufzudecken und zu heilen, dafür, sie auf alle bis
zu diesem Zeitpunkt eintretenden Besetzungsänderungen zu
erstrecken.
26
Der Bundesgerichtshof war auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit von Verfassungs wegen
gehalten, den in § 222 a Abs. 1 StPO verwendeten Begriff
"Beginn der Hauptverhandlung" abweichend von seiner
bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden
Literaturmeinung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO
auszulegen, um hierdurch mögliche Missverständnisse der
Verfahrensbeteiligten auszuschließen. Zwar müssen sich
Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von
Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch
ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49,
148 ; 54, 277 ; 60, 1
; 69, 126 und 381
; 74, 228 ; 87, 48 ,
88, 118 ). Dass der Gesetzgeber den
Begriff "Beginn der Hauptverhandlung" in § 222 a Abs. 1
StPO ohne klarstellenden Zusatz in einem von § 243 Abs.
1 Satz 1 StPO abweichenden Sinn verwendet hat, führt aber,
nachdem sich zum Mitteilungszeitpunkt des § 222 a
Abs. 1 StPO in Rechtsprechung und Literatur eine
gefestigte Meinung gebildet hat, im Anwendungsbereich der
eine anwaltliche Beratung und Verteidigung zwingend
voraussetzenden Besetzungsrügepräklusionsvorschriften (zur
maßgeblichen Bedeutung des Anwaltszwangs vgl. BVerfGE 93, 99
) für den Rügeführer nicht zu
einer rechtsstaatlich unerträglichen Unsicherheit, die der
Bundesgerichtshof durch eine restriktive verfassungskonforme
Auslegung hätte beseitigen müssen. Auch die besondere
Gestaltung des Ausgangsverfahrens gebot keine
verfassungskonforme Einschränkung der Rügepräklusion.
27
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das landgerichtliche Urteil richtet, ist sie mangels
ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
28
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sich die
Besetzungsrüge des § 338 Nr. 1 StPO durch
rechtzeitige Erhebung eines Besetzungseinwands im Sinne des
§ 222 a Abs. 1 StPO zu erhalten.
29
Von einer weiter gehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.