BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1541/11 -
des Herrn Dr. S …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gründe für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2
Die in der angefochtenen Entscheidung
vorgenommene Ausgestaltung der richterrechtlichen
Voraussetzungen des aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten,
dem Sekundärrechtsschutz dienenden Schadensersatzanspruchs
wegen unterbliebener Beförderung ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung
und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
wegen unterbliebener Beförderung hinreichend berücksichtigt
(vgl. BVerfGE 87, 287 ; 106, 28 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 4).
3
Zwar erscheint die Annahme des
Bundesverwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Verfahrens
den Schadensersatzanspruch ausschließt, nach den allgemeinen
Maßstäben haftungs- und schadensrechtlicher Dogmatik dann
nicht zwingend, wenn - wie hier - der sachliche Grund für den
Verfahrensabbruch mit der Pflichtverletzung, die den geltend
gemachten Schadensersatzanspruch begründet, deckungsgleich
ist.
4
Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht
in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs.
4 GG verletzt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht,
indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch
nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren aufgrund der
Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird,
die richterrechtlichen Voraussetzungen des
Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert,
ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch in
unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch
höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine
rechtswidrige Auswahlentscheidung ausgelöste
Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des
Verfahrens ausschließen. Verfassungsrechtlich geboten ist
dies jedoch nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.