BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1541/13 -
des Herrn E...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Unabhängig von Bedenken gegen die Gründe der
angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dem
Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme kein
schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG,
weil absehbar ist, dass er auch im Fall einer stattgebenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit seinem
Rechtsschutzanliegen letztlich im fachgerichtlichen Verfahren
keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert
den effektiven Zugang zum Gericht. Das Grundrecht gewährt
einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche
Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur
Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23
; 49, 329 ; 77, 275 ). Im
Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz
1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und
Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt
werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208
; 69, 381 ; 110, 339
; stRspr).
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Jedenfalls in den Fällen, in denen der
Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden
Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die
Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt
die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303
; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR
834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., und
vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238
; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279,
vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom
10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris).
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b) aa) Ob der Beschluss vom 27. März 2013, mit
dem das Oberlandesgericht den ersten Wiedereinsetzungsantrag
des Beschwerdeführers abgelehnt und infolgedessen die
Rechtsbeschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen
hat, diesen Maßstäben genügt, erscheint zweifelhaft.
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Insbesondere mit der Anforderung, der
Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, dass er schon mit
seinem an die Justizvollzugsanstalt gerichteten
Vorführersuchen auf die Formbedürftigkeit der beabsichtigten
Rechtsbeschwerde und die einzuhaltende Rechtsmittelfrist
hingewiesen und ob und was er gegebenenfalls nachfolgend
unternommen habe, um vor dem drohenden Fristablauf doch noch
eine Vorführung zu erreichen, dürften die Anforderungen an
die Glaubhaftmachung der zur Begründung eines
Wiedereinsetzungsantrages angeführten Tatsachen überspannt
sein. Die Formbedürftigkeit und Fristgebundenheit einer
Rechtsbeschwerde ist in jeder Justizvollzugsanstalt
bekannt.
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Unabhängig von der Frage, ob der
Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus anderen vom
Gericht genannten Gründen für unzulässig erachtet werden
konnte, hat das Gericht zudem jedenfalls unberücksichtigt
gelassen, dass es Aufgabe der Rechtspflegerin gewesen wäre,
den Beschwerdeführer auf die Anforderungen an einen
zulässigen Wiedereinsetzungsantrag hinzuweisen. Das
Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll zwar
einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll
es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen
Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel
nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln
scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2010 - 2 BvR
1095/12 -, juris; zu § 345 Abs. 2 StPO siehe BVerfGE 64,
135 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -,
Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 ). Die danach
bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers erstreckt sich
auch auf die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrages
des Gefangenen auf Wiedereinsetzung in die
Rechtsbeschwerdefrist. Das gilt insbesondere, wenn geltend
gemacht wird, dass die Frist trotz rechtzeitigen
Vorführungsantrages deshalb nicht eingehalten werden konnte,
weil die Anstalt die Vorführung nicht rechtzeitig veranlasst
oder der Rechtspfleger einen Protokollierungstermin nicht
rechtzeitig eingeräumt hat. Dass sich hieraus für den
vorliegenden Fall die Notwendigkeit ergeben könnte, den
Beschwerdeführer zumindest darüber zu belehren, dass und wie
er Wiedereinsetzung in die Frist für einen
Wiedereinsetzungsantrag erlangen kann, hat das
Oberlandesgericht nicht erwogen.
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bb) Fraglich ist auch, ob das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 17. Juni 2013
mit der Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers als
Anhörungsrüge dem verfassungsrechtlichen Gebot
zweckentsprechender Auslegung von Anträgen (vgl. BVerfGE 122,
190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152
) entsprochen hat, dem bei der Auslegung von
Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts
deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den
Kompliziertheiten der Rechtsordnung (vgl. BVerfGK 10, 509
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013,
S. 120) besondere Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer
selbst hat zwar von einer „Nachholung des rechtlichen Gehörs
der Rechtsbeschwerde“ als Ziel seines
Wiedereinsetzungsantrages gesprochen. Für die Erhebung einer
Anhörungsrüge nach den vom Oberlandesgericht angeführten
Vorschriften der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 33a StPO war
allerdings, da dieser Rechtsbehelf nicht fristgebunden ist,
ein Wiedereinsetzungsantrag offenkundig überflüssig. Dem
Beschwerdeführer ging es ersichtlich darum, mittels des
Wiedereinsetzungsantrages seine Rechtsbeschwerde doch noch
einer - in der ersten Verfahrensrunde wegen nicht gewährter
Wiedereinsetzung an der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist
gescheiterten - Prüfung in der Sache zuzuführen.
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Im Zusammenhang mit der weiteren Annahme,
einen Wiedereinsetzungsantrag könne der Beschwerdeführer
nicht mehr stellen, weil er Gründe für die behauptete
Unmöglichkeit näherer Glaubhaftmachung seines fehlenden
Verschuldens bereits mit seinem (ersten)
Wiedereinsetzungsgesuch hätte vortragen müssen, hat das
Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Frist für einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in eine etwa versäumte Frist für
den ersten Wiedereinsetzungsantrag beziehungsweise für dessen
ausreichende Begründung nach den obigen Maßstäben (s. unter
1.a)) überhaupt zu laufen begonnen hatte.
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2. Ob die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
danach das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19
Abs. 4 GG verletzen, kann dahinstehen. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht angezeigt,
weil absehbar ist, dass der Beschwerdeführer sein
Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren letztlich
nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22
). Es liegt auf der Hand, dass der von ihm
unter Gewaltanwendung gegen einen Vollzugsbediensteten
unternommene Fluchtversuch seine Ablösung von der Arbeit in
einer Vertrauensstellung wie der von ihm innegehabten nicht
nur rechtfertigte, sondern aus Sicherheitsgründen notwendig
machte.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.