BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1545/05 -
der Anarchistischen Pogo - Partei Deutschlands
(APPD),
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Christo
Großmann,
Tempelhofer Ufer 7, 10963 Berlin,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
6. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
sein; denn sie enthält für den Antragsteller eine
selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch
die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35,
263 ; 69, 315 ; BVerfGK 3, 222
).
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2. Die Auffassung der befassten Gerichte, die
Ausstrahlung der Wahlwerbesendung der Beschwerdeführerin
müsse der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nicht
aufgegeben werden, weil bei summarischer Betrachtung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Klage offensichtlich
unbegründet sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
96, 27 ; stRspr). Der in dieser Vorschrift
verbürgte Anspruch auf eine umfassende und wirksame
gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen hat
gerade in Eilverfahren erhebliche Bedeutung. Hier kommt dem
gerichtlichen Rechtsschutz die Aufgabe zu, irreparable Folgen
soweit wie möglich auszuschließen, die vor der abschließenden
gerichtlichen Überprüfung durch die sofortige Vollziehung
einer hoheitlichen Maßnahme oder durch die Verweigerung einer
von der öffentlichen Hand bereitgehaltenen Leistung entstehen
können. So kann vermieden werden, vollendete Tatsachen zu
schaffen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden
können, wenn sich das hoheitliche Handeln im Nachhinein als
rechtswidrig erweist (stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 93, 1
; BVerfGK 3, 222 ). Nicht wieder
gut zu machende Folgen sind soweit wie möglich auszuschließen
(vgl. BVerfGE 51, 268 ). Überwiegende öffentliche
Belange können es aber rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückzustellen (vgl.
BVerfGE 65, 1 m.w.N.). Aus diesem Grund
hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem
Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer
Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an
einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren
vorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 ; 53, 30
; BVerfGK 3, 222 ).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Beschlüsse gerecht. Das Oberverwaltungsgericht
hat seine Entscheidung in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise auf die Erwägung gestützt, es spreche alles dafür, dass
die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die Ausstrahlung
der fraglichen Wahlwerbesendung zu Recht zurückgewiesen
habe.
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aa) Begehrt eine wahlwerbende Partei die
angemessene Teilhabe an Sendezeit zur Ausstrahlung von
Wahlwerbesendungen, so macht sie damit ihr Recht auf
Chancengleichheit geltend (Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Dem
Umstand, dass die Verwirklichung dieses Rechts endgültig
unmöglich ist, wenn die Ausstrahlung nicht bis zum Wahltag
gewährt wird, trägt das im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes entscheidende Gericht jedenfalls dann
ausreichend Rechnung, wenn es den Antrag mit der
nachvollziehbar und willkürfrei dargelegten Begründung
ablehnt, ein Teilhabeanspruch bestehe nach den zur Zeit der
Entscheidung erwiesenen oder wahrscheinlichen Umständen
nicht. Ob und inwieweit tatsächliche Umstände und rechtliche
Beurteilungen der nur vorläufigen, überschlägigen Aufklärung
und Bewertung zugänglich sein können, und was daraus für die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den einstweiligen
Rechtsschutz folgen kann, bedarf hier nicht der Erörterung.
Die befassten Gerichte haben auf erwiesener, unstreitiger
Tatsachengrundlage eine vollständige, umfassende und
willkürfreie rechtliche Bewertung getroffen.
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bb) Die vom Oberverwaltungsgericht
herangezogenen Vorschriften des ZDF-Staatsvertrages und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (§ 11 Abs. 2
ZDF-StV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV)
können die Zurückweisung von Wahlwerbesendungen politischer
Parteien rechtfertigen. Die Parteien unterliegen bei ihrer
Wahlkampftätigkeit und mithin auch beim Verbreiten von
Wahlwerbesendungen den allgemein geltenden Gesetzen.
Selbstverständlich darf Wahlwerbung nicht gegen die
Verfassung oder die mit ihr im Einklang stehenden Gesetze
verstoßen oder gar Straftatbestände erfüllen (vgl. BVerfGE
47, 198 ). Der Intendant einer Fernsehanstalt hat
das ihm zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von
Wahlwerbesendungen großzügig zu handhaben (vgl. BVerfGE 69,
257 ). Nur ein evidenter Verstoß rechtfertigt eine
Zurückweisung (vgl. BVerfGE 47, 198 ). So werden
die Parteien nicht gehindert, an der politischen
Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich
verwehrt, dabei die von den verfassungsgemäßen Gesetzen
gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte
wichtige Rechtsgüter zu verletzen (vgl. BVerfGE 47, 198
). Ob eine Wahlwerbesendung danach
zurückgewiesen werden durfte, obliegt der Beurteilung durch
die dafür zuständigen Fachgerichte. Deren Entscheidung ist
von Verfassungs wegen nur zu beanstanden, wenn ihre
Feststellungen und Wertungen in der fraglichen
Wahlwerbesendung keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 47, 198
; 69, 257 ).
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cc) Die Feststellungen und Wertungen des
Oberverwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Das gilt
zum einen für seine Zweifel, ob es sich bei der fraglichen
Sendung überhaupt um Wahlwerbung handelt. Es liegt sogar die
Frage nahe, ob die Beschwerdeführerin nach ihren
Zielsetzungen und ihrem Auftreten als politische Partei
bezeichnet werden kann. Jedenfalls ist anhand des vom
Oberverwaltungsgericht dargestellten Inhalts der
Wahlwerbesendung der Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen
nichts gegen die Bewertung zu erinnern, es handele sich um
eine offenkundige und schwerwiegende Missachtung der
Menschenwürde, in der ein Beitrag zur politischen
Willensbildung nicht erblickt werden könne.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.