BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1548/02 -
der Frau K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdeführerin ein persönliches
Akteneinsichtsrecht ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts
verweigert worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein
mögliches Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin, die zu
keinem Zeitpunkt förmliche Beschuldigte in dem gegen
Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren anlässlich des Todes
ihrer Mutter gewesen ist und die deshalb ein solches Recht
jedenfalls nicht nach § 147 StPO geltend machen kann,
nach § 475 StPO oder möglicherweise nach § 406 e
StPO richtet. Denn nach beiden Vorschriften ist ein
persönliches Akteneinsichtsrecht gesetzlich nicht vorgesehen.
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung,
für die sich der Gesetzgeber im Hinblick auf Aktensicherung
und Datenschutz entschieden hat (vgl. dazu Kurth, in: HK -
StPO, 3. Aufl., § 406 e Rn. 3), sprechen, hat die
Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sind sie ansonsten
ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin,
auch wenn sie einen Rechtsanwalt nicht einschalten möchte,
gleichwohl an die aus ihrer Sicht benötigten Informationen
gelangen kann. Sowohl § 406 e StPO als auch
§ 475 StPO sehen vor, dass Auskünfte an die Berechtigten
persönlich aus den Akten erteilt werden können.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.