BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 155/06 -
der vietnamesischen Staatsangehörigen N...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2.
Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, denn ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG).
2
Die Entscheidungen des Kammergerichts zur
Fortdauer der Auslieferungshaft verletzen die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Die Fortdauer der
Auslieferungshaft ist derzeit verhältnismäßig.
3
Die Auslieferungshaft greift in das Grundrecht
auf persönliche Freiheit ein. Sie darf nur aufgrund eines
Gesetzes und nur dann angeordnet werden, wenn überwiegende
Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE
61, 28 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2000
- 2 BvR 66/00 -, JURIS). Die gesetzliche
Grundlage ist § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl I 1982 S. 2071
– IRG -), wonach gegen die Verfolgte die
Auslieferungshaft dann angeordnet werden kann, wenn die
Gefahr besteht, dass sie sich dem Auslieferungsverfahren oder
der Durchführung der Auslieferung entziehen werde.
4
Die Auslieferungshaft unterliegt von
Verfassungs wegen dem Gebot größtmöglicher
Verfahrensbeschleunigung. Ab einer notwendigen Mindestdauer
des Verfahrens müssen besondere, das Auslieferungsverfahren
selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere
Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen. Ob die
Verzögerungen die Schwelle der Verhältnismäßigkeit
überschreiten, richtet sich nach den Umständen des Falles,
insbesondere dem Zeitaufwand für die Aufklärung der
Auslieferungsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 61, 28
). Auch die Mitwirkung des Verfolgten und
die Schwere des Tatvorwurfs sind zu berücksichtigen (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999
- 2 BvR 898/99 -, NJW 2000,
S. 1252). Eine starre Grenze kann wegen der zahlreichen
Besonderheiten, die sich in einem Auslieferungsverfahren
ergeben können, nicht gezogen werden (vgl. BTDrucks 9/1338 zu
§ 25 IRG, S. 53).
5
Das Kammergericht hat nicht gegen den
Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung verstoßen. Es liegen
besondere Umstände vor, die die Dauer des
Auslieferungsverfahrens rechtfertigen. Entscheidend ist, dass
in diesem Verfahren eine umfangreiche und komplexe Prüfung
der Voraussetzungen der Auslieferung erforderlich ist (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1996 - 2 BvR
66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324). Denn es gibt weder
einen Auslieferungsvertrag mit Vietnam noch vorangegangene
Verfahren, die zu einer Auslieferung nach Vietnam führten.
Bei den notwendigen Ermittlungen sind auch den deutschen und
vietnamesischen Behörden bislang keine erheblichen
Verfahrensverzögerungen zuzurechnen. Die deutschen Behörden
leisteten rasche Amtshilfe, und auch die vietnamesischen
Behörden waren um den zügigen Erfolg der Auslieferung bemüht
(vgl. zu anderen Sachlagen Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000,
S. 1252).
6
Dagegen ist es der Beschwerdeführerin
zuzurechnen, dass das Kammergericht teilweise erst nach und
nach weitere Erkundigungen einholte. Denn die
Beschwerdeführerin vertiefte ihren Vortrag im Laufe des
Auslieferungsverfahrens. Als Betroffene einer Auslieferung
ist sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken (vgl.
BVerfGE 64, 46 ). Die Beschwerdeführerin trug
erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2004, also
fünf Monate nach ihrer Inhaftierung, insbesondere zu ihren
Verbindungen und zum Strafrechtssystem in Vietnam vor.
Inwiefern diese Verbindungen sie gefährdeten, legte die
Beschwerdeführerin erst in ihrem Schriftsatz vom
17. Februar 2005 näher dar, nachdem das Kammergericht
sie in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2004 auf
Unklarheiten hingewiesen hatte. In den folgenden
Schriftsätzen vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Vortrag
weiter. Das Bundesverfassungsgericht stützte sich in seinem
Beschluss vom 22. November 2005 gerade darauf, dass das
Kammergericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch den
nach und nach fundierten Vortrag der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis hätte nehmen müssen. Die Zeitverzögerungen durch die
sukzessiven Vertiefungen hat jedoch die Beschwerdeführerin
maßgeblich verursacht.
7
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist
außerdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin ein
schweres Verbrechen zur Last gelegt wird, das in Vietnam im
Falle der Beschwerdeführerin mit mindestens zwölf Jahren Haft
bestraft werden kann.
8
Auch wenn die jüngste Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Dauer der Untersuchungshaft
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005
- 2 BvR 1964/05 -) auf die Auslieferungshaft
angewendet würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der
vorliegende Verfahrenslauf ist nicht mit einer Verzögerung
von 25 Monaten vergleichbar, wodurch zusätzlich eine
zweijährige Hauptverhandlung hinfällig wurde (vgl. Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O.). Das Kammergericht hat
das Verfahren durch die vorangegangene Gehörsverletzung nicht
in erheblichem Umfang verzögert. Die Korrektur des
Gehörsverstoßes nahm höchstens zwei Monate in Anspruch, da
die damalige Verfassungsbeschwerde erst mit dem Beschluss des
Kammergerichts vom 21. September 2005 über die
Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zulässig wurde. Alle
bisherigen Ermittlungen des Kammergerichts waren relevant und
werden die Grundlage für die abschließende
Zulässigkeitsentscheidung bilden.
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Nach dem bisherigen Verfahrensablauf gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte und
Ermittlungen, die das Kammergericht mit seinem Beschluss vom
20. Dezember 2005 angefordert hat, in Zukunft verweigert
oder verzögert würden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September
1977 - 4 ARs 16/77 -, BGHSt 27, 266). Im
Übrigen kündigte das Kammergericht an, es werde bei der
nächsten Haftprüfung eingehend bewerten, ob mit einer
baldigen und umfassenden Erledigung der Rechtssache zu
rechnen sei.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.