BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1552/06 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Mellinghoff
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführerin; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Gestaltung des Strafverfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung
des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen
Strafgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die
Gerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Dies
ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung,
am Straf- oder Strafprozessrecht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der
Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 62, 189 ; 89, 1
; 95, 96 ). Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
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1. Die einfachgesetzliche Rechtsanwendung
begründet von Verfassungs wegen keine Bedenken.
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Gemäß § 43 Satz 1 StGB in Verbindung
mit § 459 e Abs. 2 StPO setzt die Anordnung
der Ersatzfreiheitsstrafe voraus, dass die Geldstrafe nicht
eingebracht werden kann oder die Vollstreckung gemäß
§ 459 c Abs. 2 StPO unterbleibt, weil sie in
absehbarer Zeit keinen Erfolg verspricht. Gemäß
§ 459 f StPO ordnet das Gericht an, dass die
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die
Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte
wäre.
5
Es entspricht allgemeiner Auffassung in der
strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass
spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der
Verurteilte damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über sein Vermögen verliert (§ 80 Abs. 1 InsO), die
Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig ist
(§ 89 Abs. 1 InsO) und es sich bei Geldstrafen um
nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39
Abs. 1 Nr. 3 InsO), deren Befriedigung in der Regel
nicht erwartet werden kann, und deshalb die Anordnung der
Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. LG Leipzig, ZIP
2002, S. 142 mit zustimmender Besprechung von Wessing,
EWiR 2002, S. 167; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002,
S. 130 ; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 2001, § 459 c Rn. 10; Häger,
in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2003,
§ 43 Rn. 10; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, § 459 c
Rn. 5 f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006,
§ 459 c Rn. 5; Zeitler, Rpfleger 2001,
S. 337 ; Franke, NStZ 1999,
S. 548 f., dagegen kritisch zur Anordnung der
Ersatzfreiheitsstrafe im Restschuldbefreiungsverfahren). Die
Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wird in der strafrechtlichen
Rechtsprechung und Literatur auch nicht als unbillige Härte
im Sinne von § 459 f StPO angesehen (vgl. LG
Leipzig, ZIP 2002, S. 142; Vallender/Elschenbroich, NZI
2002, S. 130 ; Zeitler, Rpfleger 2001,
S. 337 ; Franke, NStZ 1999,
S. 548 f.). Diese liegt nach allgemeiner Auffassung
auch sonst nicht schon dann vor, wenn der Verurteilte
unverschuldet vermögenslos geworden ist; vielmehr müssen
besondere Umstände hinzukommen, auf Grund deren mit der
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des
Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die
dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der
Strafe nicht zugemutet werden kann (ganz herrschende Meinung
vgl. BGHSt 27, 90 ; OLG München, GA 1984,
S. 185 ; OLG Düsseldorf, MDR 1983,
S. 341; LG Bremen, StV 1998, S. 152; Stree, in:
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43
Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006,
§ 459 f Rn. 2 m.w.N.; Pfeiffer, StPO,
5. Aufl. 2005, § 459 f Rn. 2; Wendisch,
a.a.O., § 459 f StPO Rn. 5; Fischer, a.a.O.,
§ 459 f Rn. 2; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf,
Strafvollstreckungsordnung, 7. Aufl. 1996, § 48
Rn. 40).
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Die Fachgerichte, die sich mit dem Verhältnis
des Strafvollstreckungs- zum Insolvenzrecht
auseinandergesetzt haben, waren nicht von Verfassungs wegen
gehalten, sich der Gegenauffassung der Beschwerdeführerin
anzuschließen, die sich auf Stimmen in der
insolvenzrechtlichen Literatur (vgl. Heinze, ZVI 2006,
S. 14 ff.; Fortmann, ZInsO 2005,
S. 140 ff.; Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO,
12. Aufl. 2003, § 39 Rn. 7; Landfermann, in:
Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006,
§ 295 Rn. 18) beruft.
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a) Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung
der Ersatzfreiheitsstrafe als unzulässige
Gläubigerbegünstigung betrachtet, die wegen des
insolvenzrechtlichen Verbots der Einzelzwangsvollstreckung
ausgeschlossen sei, begründet es keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass die Fachgerichte den besonderen Charakter der
Geldstrafe hervorgehoben haben. Die Geldstrafe ist nicht
vorrangig darauf gerichtet, dem Staat einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, sondern soll zur Verwirklichung der
Strafzwecke auf den Verurteilten einwirken. Dies bedeutet,
dass die Ersatzfreiheitsstrafe kein Beugemittel ist, sondern
als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle
der Geldstrafe tritt (vgl. BGHSt 20, 13 ; Stree,
in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43
Rn. 2).
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b) Ein Zurückstehen des Strafanspruchs mussten
die Fachgerichte auch nicht aus § 39 Abs. 1
Nr. 3 InsO entnehmen. Die Vorschrift regelt die
Nachrangigkeit von Geldstrafen und ihnen gleichgestellter
Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entstanden sind. Ein allgemeiner Vorrang des Insolvenzrechts
vor dem Strafvollstreckungsrecht muss daraus indes nicht
folgen; denn die Norm beruht gerade auf der
vollstreckungsrechtlichen Erwägung, dass die Geldstrafe ihren
pönalen Charakter verlöre, wenn sie den Schuldner nicht mehr
persönlich, sondern vor allem die Insolvenzgläubiger durch
Verminderung ihrer Quote belasten würde (vgl. Ehricke, in:
Münchner Kommentar zur InsO, 2001, § 39 Rn. 19;
Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2003,
Rn. 17.15; Henckel, in: Jaeger, InsO, 2004, § 39
Rn. 22).
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c) Es erscheint auch nicht zwingend,
§ 302 Nr. 2 InsO, der Geldstrafen von der
Restschuldbefreiung ausnimmt, als gesetzgeberischen Hinweis
darauf zu verstehen, dass eine Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe bis zum Abschluss des
Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterbleiben habe (so aber
Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003,
§ 39 Rn. 7; Franke, NStZ 1999, S. 548
). Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die
Norm mit den Fachgerichten als notwendige Klarstellung
dahingehend zu werten, dass sich der Insolvenzschuldner unter
keinen Umständen dem staatlichen Strafanspruch durch
Erlangung der Restschuldbefreiung entziehen kann.
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2. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne
von § 459 f StPO war auch nicht unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von Verfassungs wegen
geboten.
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a) Der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit
eröffnet worden, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden (vgl.
Art. 293 EGStGB). Weshalb dies bei entsprechender
Aufteilung der Arbeitsstunden mit ihrer Erwerbstätigkeit, die
einen Umfang von 35 Wochenstunden hat, unvereinbar sein
sollte und die Erhaltung der Arbeitskraft gefährden könnte,
ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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b) Die Fachgerichte waren von Verfassungs
wegen auch im Hinblick darauf, dass sich die
Beschwerdeführerin mit der Bezahlung einer Geldstrafe nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Risiko einer Bestrafung
wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB
aussetzt (vgl. dazu Bieneck, in: Müller-Gugenberger/Bieneck
§ 79 Rn. 5 ff.; Heinze, ZVI 2006, S. 14
) und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung
verlieren kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
nicht gehalten, die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe
aufzuheben.
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Abgesehen davon, dass die von der
Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene
Pflichtenkollision bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
typischerweise vorliegt und bereits deshalb der
Ausnahmetatbestand des § 459 g StPO nicht ohne
weiteres erfüllt sein kann, ist zu berücksichtigen, dass sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung zur
Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege ergibt, ohne
die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl.
BVerfGE 33, 367 ; 39, 156 ; 46, 214
; 100, 313 ; 107, 104
). Grundsätzlich ist es geboten, die
Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sicherzustellen
(vgl. BVerfGE 46, 214 ). Der Verwirklichung der
mit der Strafe verfolgten Zwecke ist ein längerer Abstand
zwischen Urteil und Strafe regelmäßig abträglich. Danach ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde und
die Fachgerichte mit der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe
nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zugewartet
haben.
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3. Es liegt auch keine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung der Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu einer Geldstrafe verurteilt
werden, gegenüber denjenigen vor, bei denen dies erst nach
Insolvenzeröffnung geschieht; ferner nicht gegenüber
denjenigen Mittellosen, die sich außerhalb eines
Insolvenzverfahrens befinden.
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Ein nach Insolvenzeröffnung zu einer
Geldstrafe Verurteilter wird nicht besser behandelt als
jemand, gegen den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
Geldstrafe verhängt wird. In beiden Fällen ist es dem
Insolvenzschuldner gemäß §§ 80 f. InsO nicht
möglich, die Geldstrafe zur Abwendung der
Ersatzfreiheitsstrafe rechtswirksam aus der Insolvenzmasse zu
bezahlen.
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Auch die Vorstellung, außerhalb des
Insolvenzverfahrens könne der Verurteilte frei über die
Verwendung seiner Mittel verfügen und der Bezahlung der
Geldstrafe den Vorrang geben, geht fehl. Der insolvente
Verurteilte wird vielmehr häufig nicht zur Bezahlung der
Geldstrafe in der Lage sein, weil Drittgläubiger im Wege der
Einzelzwangsvollstreckung vorher auf sein Vermögen zugreifen.
Das Insolvenzverfahren nimmt den Schuldner vor solchen
individuellen Zugriffen in Schutz und ermöglicht überhaupt
erst, dass Mittel zur planvollen Verwendung zur Verfügung
stehen; überdies eröffnet es dem Schuldner die Möglichkeit
der Restschuldbefreiung (§ 1 Satz 2 InsO). Im
Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass verglichen mit
Verurteilten außerhalb des Insolvenzverfahrens eine
ungerechtfertigte Benachteiligung einträte, weil dem
Insolvenzschuldner nicht das Risiko der Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vornherein abgenommen wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.