BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1555/11 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den
auf seine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
3
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht
vertretbar angenommen hat, die Anhörungsrüge gegen
Rechtsbeschwerdeentscheidungen im Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz richte sich nicht nach § 120
StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO, sondern nach
§ 120 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO, kommt
es insoweit nicht an. Denn das Oberlandesgericht hat die
Anhörungsrüge als zulässig behandelt. Der zwischen den
genannten Vorschriften hinsichtlich der
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge bestehende
Unterschied ist daher nicht entscheidungserheblich
geworden.
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Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist
auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht
hat eine Gehörsverletzung durch die vorausgegangene
Rechtsbeschwerdeentscheidung zu Recht verneint. Insbesondere
war der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör zu dem Schriftsatz der
Justizvollzugsanstalt verletzt, dass das Gericht über seine
Rechtsbeschwerde entschieden hatte, ohne ihm zuvor für eine
etwaige Stellungnahme zu dem Schriftsatz eine Frist zu
setzen. Das Oberlandesgericht hatte, nachdem der Schriftsatz
dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. April 2011
übermittelt worden war, eine angemessene Wartezeit
eingehalten, bevor es am 23. Juni 2011 über die
Rechtsbeschwerde entschied. Damit hatte der Beschwerdeführer
auch ohne Fristsetzung zu einer Stellungnahme ausreichend
Gelegenheit (vgl. nur BVerfGE 6, 12 , m.w.N.; 49,
212 ; 60, 313 , m.w.N.).
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2. Da er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen
hat, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie
sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai
2011 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar
2011 richtet. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Grundsatz
der Subsidiarität nicht gewahrt, nach dem es ihm obliegt, die
im fachgerichtlichen Verfahren bestehenden prozessualen
Möglichkeiten zur Abwehr eines gerügten Gehörsverstoßes zu
nutzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
).
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Ob das Landgericht seiner Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGK 9, 390 ;
9, 460 ; speziell für den Fall divergierender
Sachverhaltsangaben der Verfahrensbeteiligten BVerfGK 1, 201
; 2, 318 ) hinreichend
nachgekommen ist, kann daher nicht geprüft werden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.