BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1558/11 -
der Frau M ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin begehrt die Behandlung
ihrer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen als
„öffentliche Petitionen“ entsprechend der auf Grundlage von
§ 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen „Grundsätze
des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und
Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“ (vgl. BTDrucks 17/6250,
S. 104 ff.). Dort heißt es in Nummer 2.2 Abs. 4:
2
„Öffentliche Petitionen sind Bitten oder
Beschwerden von allgemeinem Interesse an den Deutschen
Bundestag. Sie werden im Einvernehmen mit dem Petenten auf
der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder
Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur
Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines
Diskussionsbeitrages hierzu.“
3
Näheres regelt die „Richtlinie für die
Behandlung von öffentlichen Petitionen“ (vgl. BTDrucks
17/6250, S. 111 f.). Ein Rechtsanspruch auf Annahme
einer Petition als „öffentliche Petition“ besteht laut Nummer
1 Satz 3 der Richtlinie nicht.
4
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des
Petitionsausschusses, mit denen dieser die Behandlung ihrer
Eingaben als „öffentliche Petitionen“ abgelehnt hatte. Sie
rügt insbesondere die Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 17 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Im
Juni 2011 sei die Eingabe eines anderen Petenten mit dem
gleichen Inhalt wie eine ihrer Petitionen als „öffentliche
Petition“ zugelassen worden.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
insbesondere deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin
entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten nicht erschöpft hat.
6
Um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu
genügen, müssen auch diejenigen Rechtsbehelfe ergriffen
werden, deren Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung der
Verfassungsbeschwerde in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
nicht eindeutig geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180
). Unzumutbar ist die Einlegung eines
Rechtsmittels erst dann, wenn dessen Zulässigkeit höchst
zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 17, 252 ; 39, 302
; 60, 7 ; 60, 96 ; 64,
203 ).
7
Danach war es der Beschwerdeführerin
zuzumuten, vor Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde den
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Zwar
finden sich - soweit ersichtlich - über die Möglichkeit sowie
die Modalitäten der Erlangung fachgerichtlichen
Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Behandlung einer
Petition als „öffentliche Petition“ im Sinne der
Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages keine veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen. Angesichts des Umstandes, dass gegen die
rechtswidrige Behandlung einer Petition der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten beschritten werden kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 1988 -
1 BvR 644/88 -, juris, m.w.N.), erscheint es aber zumindest
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vor den
Verwaltungsgerichten auch die rechtswidrige Ablehnung der
Behandlung einer Petition als „öffentliche Petition“ gerügt
werden kann.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.