BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1560/06 -
des Herrn A ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG
liegt nicht vor.
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a) Die Maßregel der Sicherungsverwahrung
verstößt mit Blick auf die Gemeinschaftsgebundenheit des
Individuums nicht gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1
GG. Die Menschenwürde wird auch durch eine lang andauernde
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt,
wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des
Untergebrachten notwendig ist. Dabei ist aber die
Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren sowie seine
Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die
Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf
ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein
verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen. Auch im
Rahmen der Sicherungsverwahrung ist auf eine Resozialisierung
des Untergebrachten hinzuwirken (vgl. BVerfGE 109, 133
).
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b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung
verletzt hier nicht die Menschenwürde des
Beschwerdeführers.
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Die angegriffenen Entscheidungen führen
insbesondere nicht dazu, dass der Staat dem Beschwerdeführer
eine gebotene Heilbehandlung dauerhaft verwehren würde. Seine
"Preisgabe" wird durch die Ausgestaltung des Vollzugs
vermieden; insbesondere werden die Fachgerichte gemäß
§ 67 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit
§ 67 a Abs. 4, § 67 e StGB in
regelmäßigen Abständen zu prüfen haben, ob der Schutzzweck
den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung noch gebietet
und ob die Resozialisierung des Beschwerdeführers durch seine
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel, namentlich
durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, besser
gefördert werden kann.
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2. Es liegt auch keine Verletzung des
Freiheitsrechts des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) vor.
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Das Landgericht, welches die Voraussetzungen
für die Anordnung von Sicherungsverwahrung festgestellt
hatte, musste von Verfassungs wegen nicht annehmen, dass die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Entziehungsanstalt hier ein - in gleicher Weise geeignetes -
milderes Mittel darstellte, um dem Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit vor der Begehung schwerer Straftaten gerecht zu
werden.
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a) Dafür, dass es die Fachgerichte unterlassen
haben könnten, die Möglichkeit einer Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64
StGB als weniger belastenden Eingriff zu prüfen, bestehen
keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe
jedenfalls in ihrem Zusammenhang, insbesondere die
Darstellung der fehlgeschlagenen früheren Therapieversuche
des Beschwerdeführers und die Ausführungen zur Begründung
seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit, dass das Tatgericht
diese Maßregel nicht aus dem Blick verloren hat. Es kommt
hinzu, dass sich das mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegte
schriftliche fachpsychiatrische Gutachten trotz des in erster
Linie auf die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
bezogenen Gutachtensauftrags auch mit der Erfolgsaussicht
einer Maßnahme nach § 64 StGB auseinandergesetzt und -
in Übereinstimmung mit einem Gutachten aus einem früheren
Strafverfahren - das Vorliegen der Voraussetzungen für seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verneint hat. Dass
der Sachverständige von dieser Einschätzung in der
Hauptverhandlung abgewichen sei, hat der Beschwerdeführer
nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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b) Ein Verfassungsverstoß ergibt sich auch
nicht daraus, dass die Urteilsgründe keine näheren
Ausführungen zur Möglichkeit einer Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt enthalten. Auf
einer mangelnden Erörterung würde das Urteil nur beruhen,
wenn eine Maßregel nach § 64 StGB gegenüber der
Anordnung der Sicherungsverwahrung tatsächlich das besser
geeignete Mittel zur Verhinderung künftiger erheblicher
Straftaten gewesen wäre. Dies wird jedoch auch vom
Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit Bestimmtheit behauptet
und ist auch aus sonstigen Umständen nicht erkennbar.
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aa) Da der Beschwerdeführer das Vorliegen der
tatsächlichen Grundlagen der Anordnung der
Sicherungsverwahrung nicht angegriffen hat, käme die
(zusätzliche) Anordnung seiner Unterbringung in der
Entziehungsanstalt nur in Betracht, wenn damit der von
§ 66 StGB bezweckte Schutz der Allgemeinheit in
mindestens gleichwertiger Weise erreicht würde. Voraussetzung
hierfür wäre, dass seine Unterbringung auch einen
Behandlungserfolg verspricht. Dies hat das sachverständig
beratene Gericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber
gerade nicht angenommen. Im Hinblick auf das mehrfache
Fehlschlagen bisheriger Therapieversuche ist diese Auffassung
nicht unvertretbar.
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bb) Schließlich konnte der Beschwerdeführer
verfassungsrechtlich auch nicht beanspruchen, dass die
Fachgerichte von der an sich gebotenen Anordnung der
Sicherungsverwahrung wegen eines generellen, unabhängig von
der Erfolgsaussicht der Maßregel anzunehmenden Vorrangs der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Abstand nehmen.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.