BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1563/01 -
des irakischen Staatsangehörigen A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß, Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
Meyer-Heim wird abgelehnt.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Prozesskostenhilfe ist demgemäß nicht zu bewilligen.
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1. Die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann
nicht mit Erfolg gerügt werden. Der Beschwerdeführer hat es
versäumt, den Beweisantrag auf Einholung von Auskünften des
Deutschen Orient-Instituts und vom UNHCR zur Situation
turkmenischer Volkszugehöriger im Nordirak, den das
Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgelehnt hat, in
der mündlichen Verhandlung unbedingt zu stellen. Damit hat er
die gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche
Gehör zu verschaffen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), nicht
ausgeschöpft (vgl. BVerfGE 74, 220 m.w.N.;
stRspr).
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2. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung
des Gutachtens des Deutschen Orient-Instituts durch das
Verwaltungsgericht rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz
2, 92 BVerfGG. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung
scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer es versäumt
hat, dieses Gutachten vorzulegen oder seinem wesentlichen
Inhalt nach wiederzugeben.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der
Ablehnung der Zulassung der Berufung nicht gegen Art. 19 Abs.
4 GG verstoßen.
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a) Der gerügte Verfahrensmangel gemäß
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO
liegt nicht vor. Der lediglich vorsorglich gestellte
Beweisantrag brauchte nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO
beschieden werden. Bei einem hilfsweise gestellten Antrag
gibt der Beteiligte zu erkennen, dass sein Beweisantrag nicht
vorweg, sondern erst dann bewertet werden soll, wenn die
Sache selbst zur Entscheidung ansteht. Es begründet daher
keinen Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht sich
erst im Urteil zu dem Beweisantrag geäußert hat.
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b) Hinsichtlich der Grundsatzberufung gemäß
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG fehlt es bei der unter II.
aufgeworfenen Frage an der Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit.
Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbständig
tragend damit begründet, dass der Beschwerdeführer auch ohne
verwandtschaftliche Unterstützung eine Fluchtalternative im
Nordirak habe.
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Unter III. fehlt es an der Herausarbeitung
einer Grundsatzfrage. Bei wohl wollender Betrachtung kann den
Ausführungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die
Frage, ob eine Rückkehr in den Nordirak auch ohne Papiere
möglich und zumutbar ist, für klärungsbedürftig hält. Diese
Frage war indessen in der Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt (vgl. Urteil vom 21.
September 2000 - 23 B 00.30079 -, Asylis-Rspr./BAFL). In
diesem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden,
dass eine inländische Fluchtalternative nicht daran
scheitert, dass der Asylbewerber keine gültigen Reisepapiere
besitzt. Die von den deutschen Behörden für die Rückreise
ausgestellten Ersatzpapiere nach § 15 Abs. 4 DVAuslG
genügten der Türkei grundsätzlich für ein Durchreisevisum.
Die Sichtvermerke könnten von den zuständigen
Generalkonsulaten in Deutschland erteilt werden, nachdem
zentrale türkische Behörden die Sichtvermerksanträge der
Inhaber solcher Reisedokumente geprüft und gebilligt hätten.
Die Verweigerung der Sichtvermerke durch die türkischen
Behörden in Einzelfällen schließe die grundsätzliche
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr über die Türkei nicht
aus.
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c) Die Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3
Nr. 2 AsylVfG war ebenfalls unzulässig. Denn die vom
Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2000, von denen das
Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, waren schon deshalb
keine divergenzfähigen Entscheidungen, weil sie vom
Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteilen vom 16. Januar
2001 (NVwZ 2001, S. 572 = EZAR 203 Nr. 15) aufgehoben worden
waren.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.