BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1565/11 -
des Herrn Prof. Dr. K …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist eine
Zahlungsklage einer Hochschule gegen den Beschwerdeführer -
einen mittlerweile pensionierten Professor dieser Hochschule
-, mit der diese in erster Linie die Herausgabe von Geldern
verlangte, die der Beschwerdeführer während einer früheren
Tätigkeit als Rektor einer neu gegründeten privaten
Fachhochschule vereinnahmt hatte.
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Die Verwaltungsgerichte entsprachen der
Zahlungsklage, weil dem Beschwerdeführer seine frühere
Tätigkeit für die private Hochschule von der Klägerin des
Ausgangsverfahrens als dienstliche Aufgabe übertragen worden
sei. Dabei begründete das Oberverwaltungsgericht in seinem
Beschluss über die Ablehnung der Berufungszulassung den
dienstlichen Charakter der Übertragung der Tätigkeit bei der
privaten Hochschule anders als das Verwaltungsgericht nicht
mit einer Vereinbarung zwischen der Klägerin des
Ausgangsverfahrens und der privaten Hochschule, sondern mit
mehreren, erst im Berufungszulassungsverfahren auf Betreiben
des Oberverwaltungsgerichts beigezogenen, gegenüber dem
Beschwerdeführer ergangenen Bescheiden der Klägerin.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie die
Verletzung weiterer Grundrechte. Indem das
Oberverwaltungsgericht in den erst im Zulassungsverfahren
beigezogenen Bescheiden die inzidente Übertragung einer
Dienstaufgabe gesehen habe, stelle es letztlich tragend auf
einen Gesichtspunkt ab, der vom Verwaltungsgericht nicht
erörtert worden sei und mit dem er (der Beschwerdeführer)
auch nicht habe rechnen müssen.
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Sein Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG sei
durch eine überlange Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens verletzt worden. Das erstinstanzliche
verwaltungsgerichtliche Verfahren habe nahezu vier Jahre
gedauert. Durch die Verfahrensverzögerung sei ihm eine
erhebliche Zinslast entstanden. Noch schwerer wiege, dass im
Laufe des Verfahrens ein wesentlicher, für ihn sprechender
Zeuge verstorben sei, weswegen in beiden Instanzen die
überlange Verfahrensdauer bei der Frage der Beweislast hätte
berücksichtigt werden müssen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig
ist.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG sowie weiterer Grundrechte (mit
Ausnahme der überlangen Verfahrensdauer) rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung
sowie aus Gründen der materiellen Subsidiarität
unzulässig.
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1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt die Anhörungsrüge an das
Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122,
190 ). Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wenn
diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zudem zur
Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf
die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).
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2. Hieran gemessen ist die
Verfassungsbeschwerde (abgesehen von der gerügten überlangen
Verfahrensdauer) insgesamt unzulässig.
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Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt,
spricht einiges dafür, dass das Oberverwaltungsgericht ihm
vor Ablehnung des Berufungszulassungsantrags Gelegenheit zur
Stellungnahme hätte geben müssen, weil es die Begründetheit
der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Klage mit anderen
tragenden Erwägungen begründen wollte, als dies die
Vorinstanz getan hatte (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2011 - 1 BvR
980/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 460 f.). Da dem
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine solche
Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, wäre eine gemäß
§ 152a VwGO gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts statthafte Anhörungsrüge jedenfalls
nicht offensichtlich aussichtslos gewesen.
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Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass
das Oberverwaltungsgericht auf die Anhörungsrüge das
Berufungszulassungsverfahren fortgeführt und sodann
(möglicherweise mit Ausnahme der gerügten überlangen
Verfahrensdauer) auch die weiteren geltend gemachten
Grundrechtsverstöße geheilt hätte.
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Ob auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot
überlanger Verfahrensdauer hätte beseitigt werden können,
etwa durch eine Feststellung des Rechtsverstoßes (vgl. dazu
EGMR, Urteil vom 10. Februar 2005 - 64387/01 -, juris, Rn. 39
sowie § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG in der seit dem 3.
Dezember 2011 geltenden Fassung) oder durch eine
Berücksichtigung der Verfahrensdauer im Rahmen der
Beweiswürdigung (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Juli 2008 - II B
18/08 -, juris, Rn. 33), kann offen bleiben, weil die
Verfassungsbeschwerde insoweit bereits deswegen aus Gründen
der materiellen Subsidiarität unzulässig ist, weil es nicht
von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der
Beschwerdeführer nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
(BGBl I S. 2302) eine Kompensation des gerügten Verstoßes
gegen das Verbot überlanger Verfahrensdauer hätte erreichen
können.
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1. Nach dem Grundsatz der materiellen
Subsidiarität muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun,
damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen
Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird und alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
; stRspr).
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2. Gemessen hieran wäre es dem
Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
zumutbar gewesen, zu versuchen, den gerügten
Grundrechtsverstoß durch die Geltendmachung eines
Entschädigungsanspruchs nach dem Gesetz über den Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren ganz oder zumindest teilweise zu
beseitigen.
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a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in der
Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) wird entschädigt, wer
als Verfahrensbeteiligter infolge unangemessen langer Dauer
eines Verfahrens einen Nachteil erleidet. Gemäß Art. 23
Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
gilt das Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, „deren
Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen
Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ist oder noch werden kann“. Die Klage zur Durchsetzung eines
Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann bei abgeschlossenen
Verfahren sofort und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben
werden (vgl. Art. 23 Satz 6 des Gesetzes).
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b) Danach erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer nach Erhebung seiner
Verfassungsbeschwerde noch Gelegenheit gehabt hätte, einen
Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG
geltend zu machen.
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Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Juni 2011 zugestellt. Gemäß
Art. 35 Abs. 1 EMRK beträgt die Frist zur Erhebung einer
Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte sechs Monate nach der endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung. Danach dürfte der
Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 23. Dezember 2011
Gelegenheit gehabt haben, einen Entschädigungsanspruch
geltend zu machen. Der vorherigen Erhebung einer
Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG bedurfte
es gemäß Art. 23 Satz 5 des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.