BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1567/11 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. a) Soweit der strafgefangene
Beschwerdeführer rügt, dass seine Behandlung von einer
Verlegung in einen menschenunwürdigen Haftraum auf der
Behandlungsstation der Justizvollzugsanstalt abhängig gemacht
werde, ist die Verfassungsbeschwerde, soweit nicht bereits
unzulässig, unbegründet.
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aa) Die Unterbringung eines einzelnen
Gefangenen in einem Haftraum, in dem ihm eine Grundfläche von
nur wenig über 6 m2 zur Verfügung steht, liegt zwar an der
unteren Grenze des Hinnehmbaren, verletzt aber - jedenfalls
wenn es sich, wie im Fall des Angebots, das dem
Beschwerdeführer gemacht wurde, um eine Unterbringung im
wohngruppennahen Vollzug mit weitreichenden Möglichkeiten der
Zeitverbringung außerhalb des Haftraums handelt - noch nicht
die Menschenwürde (vgl. zu den Anforderungen an die
Grundfläche des Haftraums bei Einzelunterbringung BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober
1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris; bei Mehrfachbelegung BVerfGK
12, 410 ; 13, 67 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November
2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom
3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris, jew. m.w.N.). Auch
eine Verletzung des Art. 3 EMRK - die insofern von
Bedeutung wäre, als die Grundrechte des Grundgesetzes nach
Möglichkeit so auszulegen sind, dass Verstöße gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention vermieden werden (vgl.
BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) -
ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte sind Verstöße gegen
Art. 3 EMRK nur in Fällen erheblich gravierenderer
Beengtheit der räumlichen Verhältnisse festgestellt worden
(vgl. BVerfGK 12, 410 , m.w.N., sowie aus jüngerer
Zeit EGMR, Urteil vom 7. April 2009, Brânduse ./. Rumänien, Beschwerde Nr. 6586/03, Rn. 49; Urteil
vom 20. Januar 2009, Slawomir Musial ./. Polen, Beschwerde
Nr. 28300/06, Rn. 95; Urteil vom 16. Juli 2009, Sulejmanovic
./. Italien, Beschwerde Nr. 22635/03, Rn. 43; Urteil vom 12.
März 2009, Aleksandr Makarov ./. Russland, Beschwerde Nr.
15217/07, Rn. 93; Urteil vom 22. Mai 2012, Idalov ./.
Russland, Beschwerde Nr. 5826/03, Rn. 101, m.w.N.). Das
Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) hat für
Hafträume, die in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als
einigen Stunden Dauer vorgesehen sind, eine Grundfläche von 7
m2 als wünschenswert bezeichnet, zugleich aber ausdrücklich
klargestellt, dass es sich hier nicht um einen
Mindeststandard handele (CPT-Standards, CPT/Inf/E(2002)1 -
Rev. 2010, Rn. 43). Der jüngste allgemeine Jahresbericht des
CPT betont, dass Zellen, die weniger als 6 m2 messen, nicht
für die Unterbringung von Gefangenen genutzt werden sollten
(21st General Report of the CPT, CPT/Inf(2011)28, Rn. 59).
Dieser Empfehlung lief die angebotene Unterbringung des
Beschwerdeführers auf der Behandlungsabteilung nicht
zuwider.
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bb) Soweit der Beschwerdeführer die
Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Unterbringung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zusätzlich mit dem Verweis
darauf begründet, dass ihm in der angebotenen Zelle aufgrund
der gegebenen Ausstattung weniger als 2 m² freie Bodenfläche
zur Verfügung stehe und das Hauptraumfenster erst in einer
Höhe von zwei Metern über dem Boden beginne sowie durch
doppelte Vergitterung eine zu geringe Lichtfläche aufweise,
ist die Verfassungsbeschwerde - unabhängig von der Frage,
inwieweit damit Menschenwürdeverstöße oder sonstige
Rechtsverletzungen dargetan sind - unzulässig, weil insoweit
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
nicht gewahrt ist, der es erfordert, dass vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde die Möglichkeiten der Abwehr des
gerügten Grundrechtsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren
genutzt werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
; dort auch zur diesbezüglichen Darlegungslast).
Der Beschwerdeführer hat es, soweit aus den vorgelegten
Unterlagen ersichtlich, versäumt, das von ihm für
unzureichend erachtete Maß an verbleibender freier
Bodenfläche und die Beschaffenheit des Haftraumfensters
bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen.
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b) Soweit die Verfassungsbeschwerde dahin zu
verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer die
Koppelung des Behandlungsangebots an einen Wechsel in die
angebotene Zelle auch unabhängig davon, ob diese
Unterbringung als solche die Grenzen des Zumutbaren
überschreitet, im Hinblick darauf beanstanden will, dass eine
einzeltherapeuthische Behandlung ohne einen Wechsel auf die
Behandlungsstation ermöglicht werden könne, ist - abgesehen
davon, dass auch insoweit der Grundsatz der Subsidiarität
nicht gewahrt sein dürfte - ein Grundrechtsverstoß nicht
ersichtlich. Im Hinblick auf das legitime Ziel eines
möglichst effizienten Einsatzes der Behandlungskapazitäten
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Justizvollzugsanstalt diesen Einsatz an einen Wechsel der
jeweiligen Gefangenen auf die Behandlungsstation koppelt, die
aufgrund der Gesamtheit der dortigen Wohn- und
Behandlungsbedingungen insgesamt einen günstigeren Rahmen für
therapeutische Erfolge bietet. Auf den Einwand des
Beschwerdeführers, die Behandlung eines Gefangenen dürfe
nicht von der Zustimmung zur Unterbringung in einen mehrfach
belegten Haftraum abhängig gemacht werden (vgl. § 18
HStVollzG), kommt es nicht an, da die Behandlung des
Beschwerdeführers nicht von der Unterbringung in einem
mehrfach belegten Haftraum, sondern von einem Wechsel in
einen - wenn auch besonders kleinen - Einzelhaftraum abhängig
gemacht wurde.
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2. Die Frage, ob in dem Umstand, dass die
Justizvollzugsanstalt einzeltherapeutische Behandlung nur auf
einer einzigen von mehreren Stationen für einen Bruchteil der
Gefangenen anbietet, eine mit dem Anspruch auf einen
resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 98,
169 ; 116, 69 ; stRspr)
unvereinbare Unterausstattung mit Behandlungskapazitäten zum
Ausdruck kommt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als
eine die Grundrechte des Beschwerdeführers betreffende Frage.
Denn die Behandlung des Beschwerdeführers ist nicht an einer
etwaigen Unterausstattung der Justizvollzugsanstalt mit
Behandlungskapazitäten, sondern an seinem Unwillen, sich in
den angebotenen Haftraum auf der Behandlungsstation verlegen
zu lassen, gescheitert. Ein grundrechtlicher Anspruch des
Gefangenen darauf, dass ihm unabhängig von berechtigten
organisatorischen Belangen der Anstalt und unabhängig von
sachlichen Gesichtspunkten der Behandlungsoptimierung
bestimmte Behandlungsmöglichkeiten an seinem bisherigen
Unterbringungsort innerhalb der Anstalt, also ohne
Verknüpfung mit einem Haftraumwechsel, angeboten werden,
besteht nicht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.