BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1568/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6.
November 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde, die die Frage
nach der ausreichenden Höhe von Kindergeld und
Kinderfreibetrag im Jahr 1996 betrifft, ist mangels
hinreichend substantiierter Begründung innerhalb der
Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92,
93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche
Schreiben vom 6. Juni 2002 verwiesen.
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2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93
Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer
hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine
unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen (§ 93
Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Ob ein Verschulden vorliegt, ist
entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach
einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen. Für die
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird danach von einem
sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er
zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der
Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel
durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des
Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht einholt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.