BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1568/12 -
1. der Frau B...,
2. des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1 Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer
in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 auf dem
Bundeswehr-Segelschulschiff "Gorch Fock" zu Tode gekommenen
Offiziersanwärterin. Sie wehren sich gegen die Einstellung
eines gegen den Schiffsarzt gerichteten
Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (§ 222
StGB).
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2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 sah
die Staatsanwaltschaft Kiel von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts ab
(§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO).
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Mit Bescheid vom 8. März 2012 wies der
Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein die gegen
die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erhobene
Beschwerde als unbegründet zurück. Der Inhalt der von den
Beschwerdeführern angeführten Akten, insbesondere der
"G-Karte", belege, dass sich die Tochter der
Beschwerdeführer zwei Tage vor ihrem Sturz "nahezu
beschwerdefrei" gefühlt habe und aufgefordert worden war,
sich bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
selbstständig erneut beim Schiffsarzt vorzustellen. Bis zum
Todesfall selbst sei es zu keinen aktenkundigen
Verschlechterungen gekommen. Vielmehr habe die Verstorbene
noch am Nachmittag des 3. September 2008 gegenüber mehreren
Zeugen völlige Beschwerdefreiheit bekundet.
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3. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 verwarf
das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Der
zulässige Antrag lasse weder einen hinreichenden
Tatverdacht dafür erkennen, dass gegen den beschuldigten
Schiffsarzt eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu
erheben wäre, noch, dass Anhaltspunkte für weitere
Ermittlungen in dieser Richtung bestünden. Bei
Fahrlässigkeitsdelikten sei neben der Kausalität im engeren
Sinne Voraussetzung der Strafbarkeit auch, dass der
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs gerade auf der
Pflichtwidrigkeit des Handelns beruhe. Im vorliegenden Fall
erfordere dies, dass (ausschließlich) eine falsche
Bewertung von Beschwerden der Verstorbenen durch den
Schiffsarzt zu dem Unglück geführt habe. Da jedoch
unterschiedliche weitere Kausalverläufe denkbar seien, die
zu einem Überbordgehen und Ableben der Verstorbenen geführt
haben könnten, sei eine solche Feststellung nicht
möglich.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 Satz 2 GG.
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Zur Begründung führen sie aus, dass das
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zunächst von einer
unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, weil
sich der gegen den Beschuldigten zu erhebende Vorwurf nicht
nur in einer Verkennung der Beschwerden der Verstorbenen
erschöpfe, sondern auch die unzureichende Berücksichtigung
der in der Krankenakte vermerkten
Borddienstverwendungsunfähigkeit umfasse. Bedenklich sei
ferner die vom Oberlandesgericht herangezogene "Kausalität
im engeren Sinne", nach der gerade das pflichtwidrige
Handeln oder Unterlassen ursächlich für den
Erfolgseintritt, hier den Tod der Offiziersanwärterin, sein
müsse. Angesichts des tatsächlichen Geschehens liege
jedenfalls kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun vor,
wobei ein pflichtgemäßes Alternativverhalten - die
gebührende Berücksichtigung der in der Krankenakte
vermerkten Anhaltspunkte - zu einer Verneinung der
Borddienstverwendungsfähigkeit hätte führen müssen. In
jedem Fall wären wenigstens weitergehende Ermittlungen
angezeigt gewesen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist - mangels ausreichender Aussicht
auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht
festgestellt werden.
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1. Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich
kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen (a).
Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle
Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein
(b), bei Delikten von Amtsträgern (c) oder bei Straftaten,
bei denen sich die Opfer in einem "besonderen
Obhutsverhältnis" der öffentlichen Hand befinden (d) (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26.
Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.).
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten
den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die
sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie
vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu
bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160
; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1
), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht
dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom
Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch
grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung
in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf
eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176
; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1
; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002,
S. 2861 ).
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b) Die wirksame Verfolgung von
Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine
Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1
). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf
eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht
in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine
höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche
Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der
Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive
Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des
Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem
allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen
kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2
GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt
werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89
; 53, 30 ; 77, 170
; 88, 203 ; 90, 145 ; 92,
26 ; 97, 169 ; 109, 190
). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch
auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG
auch nahen Angehörigen zustehen.
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c) Ein Anspruch auf eine effektive
Strafverfolgung kann ferner in Fällen in Betracht kommen,
in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen
haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher
Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die
Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits
der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des
Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit
erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt
werden.
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d) Ein Anspruch auf effektive
Strafverfolgung kann schließlich auch dann in Betracht
kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und
Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die seinen
Amtsträgern anvertraut sind. In dergestalt strukturell
asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur
eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen
strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus
Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z.B. im Maßregel- oder
Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine
besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von
Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen
Ergebnisse.
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e) Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung
zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das
Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel muss es
sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens,
der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung
und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften
sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden,
dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen
dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung
gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn.
13).
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Dies bedeutet nicht, dass der in Rede
stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer
Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend
sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des
Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die
Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel
personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch
tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen
Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären
und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10
-, juris, Rn. 14). Die Erfüllung der Verpflichtung zur
effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen
Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine
detaillierte und vollständige Dokumentation des
Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare
Begründung der Einstellungsentscheidungen.
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2. Dies deckt sich weitgehend mit den
Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte folgt aus Art. 2 in Verbindung mit
Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates, wirksame
amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch
Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des
Staates (vgl. grundlegend EGMR , McCann u.a. v.
the United Kingdom, Urteil vom 27. September 1995, Nr.
18984/91, Serie A no. 324, § 161), aber auch sonst zu
Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Yasa v. Turkey, Urteil vom 2.
September 1998, Nr. 22495/93, Rep. 1998-VI, S. 2411,
§ 100; EGMR, Güngör v. Turquie, Urteil vom
22. März 2005, Nr. 28290/95, § 67). Die
Ermittlungen müssen prompt, umfassend, unvoreingenommen und
gründlich sein (vgl. EGMR , McCann u.a. v. the
United Kingdom, a.a.O., § 161 f.). Sie müssen
darüber hinaus geeignet sein, zur Identifizierung und
Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR
, Ogur v. Türkei, Urteil vom 20. Mai 1999, Nr.
21594/93, NJW 2001, S. 1991 ). Nicht jeder
Ermittlungsfehler führt jedoch zu einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, sondern nur ein Fehler, der den
Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und
verantwortliche Person festzustellen (vgl. EGMR ,
McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O.,
§§ 157 ff.; EGMR, Grams v. Deutschland,
Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96, NJW 2001,
S. 1989 ). Dabei geht der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass es
grundsätzlich Sache der Justizbehörden der Signatarstaaten
ist, die von ihnen erhobenen Beweise zu würdigen. Er prüft
nur, ob das Verfahren insgesamt angemessen und fair war
(vgl. EGMR, Grams v. Deutschland, a.a.O.,
S. 1990).
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3. a) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Juni
2012 genügt diesen Anforderungen. Die Beschwerdeführer
verlangen die strafrechtliche Verfolgung einer fahrlässigen
Tötung durch den Schiffsarzt der "Gorch Fock". Zudem steht
der Vorwurf im Raum, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben nicht nur Straftaten begangen,
sondern auch den Tod eines Menschen verursacht. Insoweit
haben auch die Eltern - vermittelt über Art. 2 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG - einen Anspruch auf sorgfältige
und effektive Ermittlungen. Weil der Verzicht auf eine
effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung
des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns
führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden,
dass Todesfälle nur unzureichend untersucht würden, gegen
Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde
oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine
Anklageerhebung zu stellen seien.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Schleswig-Holstein ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden. Er verkennt weder die grundrechtliche
Bedeutung des Schutzes auf Leben noch die sich aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden
Anforderungen an die effektive Untersuchung von
Todesfällen.
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Die dem angegriffenen Beschluss
vorausliegenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft,
insbesondere der Bescheid des Generalstaatsanwalts vom
8. März 2012, belegen, dass die von den
Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen
gewissenhaft erfolgt sind und dass sich keine ausreichenden
Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben
haben. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, mögliche
Beschwerden der Verstorbenen seien von dieser nicht
gegenüber dem Schiffsarzt angezeigt worden, erscheint nicht
willkürlich und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht daher
nicht zu beanstanden.
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In der Sache geht davon auch das
Oberlandesgericht aus, das seinerseits verpflichtet ist,
die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung
sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des
Ermittlungsverlaufs und die Begründung der
Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni
2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15). Dies wird in dem
angegriffenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich
thematisiert; indem das Oberlandesgericht den Sachverhalt
jedoch inhaltlich würdigt und sich insbesondere mit der
Kausalität eines möglichen Fehlverhaltens des Beschuldigten
beschäftigt, knüpft es an die Ergebnisse des
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an und
billigt damit auch seine Durchführung. Soweit die
Beschwerdeführer daneben das Unterlassen weiterer
Ermittlungen beanstanden, verkennen sie, dass diese nach
§ 173 Abs. 3 StPO einen hinreichenden Tatverdacht
voraussetzen, der hier jedoch in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise verneint worden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.