BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1570/03 -
des türkischen Staatsangehörigen A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1.
März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
1. a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
seine Ausweisung in die Türkei.
2
Er ist 1983 in Deutschland geboren und
aufgewachsen, wo auch seine Eltern und Geschwister leben.
Seit Dezember 1999 besitzt er eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis.
3
Seit dem Jahr 2000 ist der Beschwerdeführer
mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt
wurde er am 22. Juli 2002 wegen gemeinschaftlicher
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung,
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung,
Bedrohung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung,
Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Bedrohung in zwei
Fällen in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl, Nötigung und
Diebstahl sowie wegen Erpressung unter Einbeziehung der
beiden letzten Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
4
Die letztgenannte Verurteilung zum Anlass
nehmend wies die Ausländerbehörde ihn mit Bescheid vom
9. Mai 2003 aus, ordnete die sofortige Vollziehung
dieser Ausweisung an und kündigte ihm die Abschiebung aus der
Haft in die Türkei an. Gemäß § 47 Abs. 3
Satz 3 AuslG könne hier über die Ausweisung nur nach
Ermessen entschieden werden. Die Ausweisung sei auf Grund von
spezialpräventiven Gründen auch unter Berücksichtigung der
familiären und sonstigen persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers notwendig.
5
b) Seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die
hiergegen eingelegte Beschwerde wies das
Oberverwaltungsgericht zurück.
6
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 1, Art. 3 und Art. 6 GG in Verbindung
mit Art. 3 und Art. 8 EMRK. Eine Person, die in
Deutschland geboren und aufgewachsen sei und hier einen
unbefristeten legalen Aufenthalt habe, müsse als faktischer
Inländer behandelt werden, bei dem Straftaten mittlerer und
schwerer Art, insbesondere Jugendstraftaten grundsätzlich
hinzunehmen und nur mit den Mitteln des Strafrechts zu ahnden
seien, nicht jedoch mit Ausweisung und Abschiebung. Er
- der Beschwerdeführer - habe auch keine tragfähige
Beziehung zur Türkei, wo er nie gelebt, sondern sich nur wie
ein Tourist jedes zweite Jahr für etwa vier Wochen
aufgehalten habe. Auch wenn er im Elternhaus türkisch gelernt
habe, spreche er die Sprache schlecht. Er nimmt hierbei auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) Bezug. Ferner verweist er auf
Art. 14 ARB Nr. 1/80 sowie darauf, dass die
Europäische Kommission Deutschland wegen wiederkehrender
Verletzung der Richtlinie 64/221/EWG eine "begründete
Stellungnahme" zugeleitet habe, und auf die darin enthaltene
Kritik an Ausweisungsverfügungen deutscher
Verwaltungsbehörden.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen
Fragen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt
sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen
Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 74, 358
zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR; vgl.
BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
zu den von Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Grundrechte angezeigt; sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
8
1. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde
lässt sich nichts für eine Verletzung des Art. 6
Abs. 1 GG entnehmen. Die in Art. 6 Abs. 1 GG
enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der
Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat,
verpflichtet Ausländerbehörde und Gerichte, bei der
Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiäre Bindung des Aufenthalt begehrenden Ausländers an
Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet
aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl.
BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ). Dem
tragen die angegriffenen Entscheidungen hinreichend
Rechnung.
9
Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich in
seinen Erwägungen berücksichtigt, dass die Eltern und
Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland leben und er
bis kurz vor seiner Inhaftierung bei diesen gelebt hat. Im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hat es bei seiner Abwägung hinsichtlich des Zusammenlebens
von Eltern mit ihren volljährigen Kindern differenziert
zwischen einer bloßen Hausgemeinschaft und einer
Beistandsgemeinschaft, die weitergehende
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen begründet (vgl. BVerfGE
80, 81 ). Hierbei begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass es trotz der bisher dem
Beschwerdeführer von seiner Familie erbrachten
Unterhaltsleistungen den familiären Bindungen gegenüber den
Interessen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf den
Schutz vor erheblichen Straftaten keine ausschlaggebende
Bedeutung beigemessen hat. Volljährige Kinder benötigen in
der Regel die familiäre Lebenshilfe nicht mehr, auch wenn sie
aus wirtschaftlichen Gründen noch mit ihren Eltern
zusammenwohnen; eine lediglich wirtschaftliche Unterstützung
ist den im Bundesgebiet lebenden Eltern auch durch
Geldüberweisungen möglich. Der Beschwerdeführer ist weder mit
der Beschwerde im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der
Begründung seiner Verfassungsbeschwerde den genannten
Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegengetreten.
10
2. a) Der Kern der Beschwerdebegründung
besteht vielmehr darin, dass ein in Deutschland geborener und
aufgewachsener Ausländer mit unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis bei Begehung von Straftaten
grundsätzlich nicht ausgewiesen werden könne. Es ist
fraglich, ob der Beschwerdeführer damit ebenfalls eine
Verletzung des durch Art. 6 Abs. 1 GG
gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie rügt. Dagegen
spricht, dass er mit dieser Begründung nicht das Gewicht
seiner familiären Bindungen, sondern sonstige private
Bindungen im Bundesgebiet, mit anderen Worten seine
Verwurzelung in den Lebensverhältnissen in Deutschland
geltend macht. Es dürfte sich vielmehr der Sache nach um die
Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1,
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit handeln (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000
- 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67
). Dies kann indes im vorliegenden Fall letztlich
dahinstehen, weil sich an der Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers im
Ergebnis nichts änderte, wenn dieser Gesichtspunkt auch im
Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 6 GG
berücksichtigt würde.
11
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem
Vorbringen eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend macht, kann nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Verfassungsbeschwerde auf eine behauptete Verletzung der EMRK
als solcher nicht gestützt werden (vgl. Art. 93
Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und
Anwendung der EMRK zunächst nur auf Verstöße gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
64, 135 ; 74, 102 ; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000
- 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000
- 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245).
Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12
b) Auch wenn die Menschenrechte der EMRK in
der deutschen Rechtsordnung kein unmittelbarer
verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab sind, so haben sie
doch in der Auslegung durch den EGMR Einfluss auf die
Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes. Das Grundgesetz
ist völkerrechtsfreundlich, fördert die Betätigung
staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und
internationale Zusammenarbeit und darf deshalb regelmäßig
nicht so ausgelegt werden, dass ein Konflikt mit
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
- in Bezug auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde
Unschuldsvermutung und ihre Normierung in Art. 6
Abs. 2 EMRK - ausgeführt (vgl. BVerfGE 74, 358
), dass bei der Auslegung des Grundgesetzes auch
Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK in Betracht zu ziehen
seien, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder
Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führe.
Deshalb diene insoweit auch die Rechtsprechung des EGMR als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite
von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Grundgesetzes. Diese Grundsätze hat es auch in Bezug auf das
Verbot der Zwangsarbeit in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG
und in Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK (vgl. BVerfGE 83,
119 ) sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 Abs. 1 und 3
EMRK (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000
- 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245)
angewandt.
13
In Fortführung dieser Rechtsprechung ist
demnach die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK auch
hinsichtlich der vorliegenden Frage der Verhältnismäßigkeit
einer Ausweisung und Abschiebung eines in Deutschland
geborenen und aufgewachsenen, straffällig gewordenen
Ausländers (sog. Ausländer der zweiten Generation) nach
Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe
heranzuziehen. Heranziehung als Auslegungshilfe bedeutet
dabei in den hier in Rede stehenden Fällen der Ausweisung
eines Ausländers der zweiten Generation, die vom EGMR in
seiner diesbezüglichen Abwägung berücksichtigten Aspekte auch
in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung
einzubeziehen und sich mit den vom EGMR gefundenen
Abwägungsergebnissen auseinander zu setzen.
14
c) Der Rechtsprechung des EGMR ist nicht zu
entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen
Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in
den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und
aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK
verstößt. Der EGMR hat zwar in einigen Fällen dieser Art eine
Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt, aber in einem
beachtlichen Teil dieser Fälle eine solche Verletzung
verneint. Die Rechtsprechung des EGMR zur Frage, ob die
Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere
"notwendig in einer demokratischen Gesellschaft", d.h.
verhältnismäßig ist, hängt vielmehr von den besonderen
Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
15
Eine Durchsicht der Fälle ergibt, dass die
Rechtsprechung des EGMR stark kasuistische Züge aufweist
(zutreffend Hailbronner, AuslG, Kommentar, Stand Mai 2003,
§ 45 Rn. 38), sodass ihrer Heranziehung als
Auslegungshilfe insofern Grenzen gesetzt sind. Dennoch lassen
sich ihr verallgemeinerungsfähige allgemeine Grundlinien
hinsichtlich der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
heranzuziehenden Umstände für Fälle der vorliegenden Art
entnehmen.
16
Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung
der Verhältnismäßigkeit ist nach Auffassung des EGMR die
Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten.
Dabei wird deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der
verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall
Boughanemi; Urteil vom 21. Oktober 1997
- 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998,
S. 1; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001
- 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582),
daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat, wobei
beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere
zugemessen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 –
123/1996/742/941 – Fall El Boujaidi; aber auch Urteil vom 26.
September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi,
InfAuslR 1997, S. 430, wo gleichwohl die Ausweisung auf
Grund sonstiger Umstände für unverhältnismäßig angesehen
wurde). Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei
Begehung der Straftaten sein: Minderjährigkeit bei Begehung
der Straftaten allein führt jedoch nicht zur
Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom
29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 – Fall
Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001
- 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002,
S. 582).
17
Neben der Schwere der Straftaten untersucht
der EGMR die familiäre Situation des Ausgewiesenen. Dabei
wird insbesondere berücksichtigt, ob der im Inland
aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person
verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit seines
Aufenthaltslandes besitzt, und ob er Kinder hat.
Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen
schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. einerseits
EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997
- 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia;
Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001
- 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582;
andererseits Urteil vom 26. September 1997
- 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997,
S. 430; Urteil vom 17. April 2003
- 52853/99 - Fall Yilmaz). Daneben werden zwar auch
die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und
Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem
Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund
besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe
angewiesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 1995
- 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996,
S. 1; Urteil vom 17. April 2003
- 52853/99 - Fall Yilmaz). Die Ausweisung eines
Ausländers der zweiten Generation, der verheiratet oder Vater
eines im Inland lebenden Kindes ist, ist nicht generell und
unabhängig von den weiteren Umständen des Falles
- insbesondere der Schwere der von ihm begangenen
Straftaten - unverhältnismäßig (vgl. EGMR, Urteil vom
24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall
Boughanemi).
18
Weiter berücksichtigt der EGMR, inwieweit noch
ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner
Staatsangehörigkeit besteht. Dabei wird oftmals die Kenntnis
der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand
- im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in
die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR,
Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall
Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556; Urteil vom 13. Juli 1995
- 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996,
S. 1; Urteil vom 24. April 1996
- 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom
29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall
Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997
- 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom
30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ
2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober
2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002,
S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die
Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl
der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend
gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997
- 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998,
S. 1). Daneben hat der EGMR mehrfach auch
berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit
seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch
kundgetan hatte, die Staatsangehörigkeit seines
Aufenthaltslandes zu erwerben (vgl. EGMR, Urteil vom
24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall
Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997
- 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom
26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall
El Boujaidi; Urteil vom 21. Oktober 1997
- 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998,
S. 1; Urteil vom 30. November 1999
- 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000,
S. 1401).
19
Darüber hinaus lässt sich bei der
Rechtsprechung des EGMR feststellen, dass der Gerichtshof
seit dem Urteil vom 24. April 1996
- 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi – mehrheitlich
zu größerer Strenge zu neigen scheint und häufiger die
Ausweisung straffälliger Ausländer der zweiten Generation als
verhältnismäßig ansieht (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 45
Rn. 38). Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die
Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall
El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999
- 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401),
sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen
Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen
verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates
verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997
- 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia;
Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001
- 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582;
vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997
- 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998,
S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für
verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht
verstand, und Urteil vom 24. April 1996
- 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der
Beschwerdeführer mit einer Inländerin ein Kind hatte).
20
d) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des EGMR zur Ausweisung von straffälligen Ausländern der
zweiten Generation kann nicht festgestellt werden, dass die
Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig ist,
unabhängig davon, ob sie an Art. 6 Abs. 1 GG, an
Art. 2 Abs. 1 GG oder an beiden Grundrechtsnormen
zu messen ist.
21
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den
in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten
der Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten
und seines Alters bereits durch die Abstufungen des
Ausländergesetzes in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (vgl.
§§ 45, 47, 48 AuslG) sowie durch den besonderen
Ausweisungsschutz für Ausländer, die im Bundesgebiet geboren
oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind
(vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG), in
grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung getragen wird. Wie
dargelegt, ist die Ausweisung von Ausländern der zweiten
Generation nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK
nicht generell unverhältnismäßig. Der Geburt des
Beschwerdeführers in Deutschland wird somit bereits durch die
Gewährung des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Rechnung
getragen.
22
Bei der ergänzend gebotenen konkreten
Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Gunsten des
Beschwerdeführers neben dem Umstand, dass seine Eltern und
Geschwister hier leben, vor allem zu würdigen, dass er bei
Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt
haben, noch jung war, nämlich bei einer Tat Jugendlicher und
damit Minderjähriger und ansonsten Heranwachsender (zwischen
18 und 21 Jahre alt), auf den noch Jugendstrafrecht
angewendet wurde. Dieser Umstand allein macht eine Ausweisung
eines Ausländers der zweiten Generation nicht
unverhältnismäßig. Vielmehr sind des Weiteren insbesondere
die Schwere der vom Ausgewiesenen begangenen Straftaten,
seine familiäre Situation und sein Bezug zu dem Staat seiner
Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls weitere
Besonderheiten des Einzelfalles in die Abwägung mit
einzubeziehen.
23
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Fall
Moustaquim (vgl. Urteil vom 18. Februar 1991
- 31/1989/191/291 -, EuGRZ 1993, S. 552), bei
dem der EGMR die Ausweisung eines Ausländers, der wegen
mehrerer als Jugendlicher begangener Raubüberfälle und einer
Vielzahl von Fällen qualifizierten und versuchten
qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war, als Verstoß
gegen Art. 8 EMRK gewertet hat. Denn zum einen weist
dieser Fall die vom EGMR angeführte Besonderheit auf, dass
zwischen dem letzten dem Ausgewiesenen vorgeworfenen Delikt
und der Ausweisungsverfügung eine relativ lange Zeitspanne
von mehr als drei Jahren lag, während der er fast 23 Monate
lang nicht in Haft war (vgl. Ziff. 44 der Entscheidung).
Dies findet hier keine Entsprechung. Zum anderen
unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem auch durch
die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten
und der gegen ihn verhängten Strafe. Während im Fall
Moustaquim der Ausgewiesene zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, wurde hier der
Beschwerdeführer zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Jener ist zwar in einer Vielzahl
von Fällen (22) wegen Raubes, qualifizierten Diebstahls und
versuchten qualifizierten Diebstahls verurteilt worden, im
vorliegenden Fall kommen jedoch noch Straftaten gegen die
körperliche Unversehrtheit und gegen die Freiheit der
persönlichen Willensentschließung hinzu, wobei das
Amtsgericht in seinem der Ausweisung zu Grunde liegenden
Urteil festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bei der
Verwirklichung der Taten in massiver Weise brutal und
rücksichtslos auf andere eingewirkt und diese Brutalität
gegenüber anderen auch schon bei den vorherigen
Verurteilungen festgestellt wurde. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, weshalb es die vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten trotz seiner Jugend
nicht als jugendspezifische, sondern als wesensgetragene
Verhaltensweisen bewertet hat, sodass auch insofern
Unterschiede zum Fall Moustaquim bestehen. Darüber hinaus ist
zweifelhaft, inwieweit die Entscheidung des EGMR im Fall
Moustaquim aus dem Jahre 1991 durch Entscheidungen aus
jüngerer Zeit überholt und als Auslegungshilfe nicht mehr
heranzuziehen ist. Denn nach der jüngeren Rechtsprechung des
EGMR ist die Ausweisung und Abschiebung eines unverheirateten
und kinderlosen Ausländers der zweiten Generation, der über
Kenntnisse der Sprache seines Herkunftsstaates verfügt und zu
einer Freiheits- oder Jugendstrafe von drei bis vier Jahren
verurteilt worden ist, nicht als unverhältnismäßig angesehen
worden. Dies gilt nicht nur in Fällen der Drogenkriminalität
(vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999
- 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401),
sondern auch bei sonstigen schwereren Straftaten (vgl. EGMR,
Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001
- 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582;
vgl. auch Urteil vom 24. April 1996
- 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der
Beschwerdeführer sogar Vater eines Kleinkindes war).
24
Insbesondere im genannten Fall Adam, der vom
EGMR sogar einstimmig als offensichtlich unbegründet
eingestuft worden ist, sind die vom EGMR als
abwägungsrelevant herangezogenen Umstände nach Art und
Gewicht weitgehend gleichgelagert mit dem vorliegenden Fall.
Beide Ausländer der zweiten Generation sind zu
Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden wegen überwiegend gleichartiger Straftaten
(insbesondere räuberische Erpressung, Diebstahl und
Bedrohung), die sie teils als Minderjährige, teils als junge
Erwachsene begangen hatten. Beide sind im maßgeblichen
Zeitpunkt unverheiratet und kinderlos gewesen. Bei beiden ist
davon auszugehen, dass sie die Sprache des Staates ihrer
Staatsangehörigkeit verstehen, weil sie in ihrer
Herkunftsfamilie bis ins Jugendlichenalter gelebt haben (vgl.
EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001
- 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582
). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht
außerdem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die
türkische Sprache auch in Schriftform beherrsche, sodass
einer Integration in der Türkei - auch auf Grund seines
jungen Lebensalters - insofern keine gewichtigen
Hindernisse entgegenstünden. Diese fachgerichtlich
festgestellte Sprachkenntnis hat der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt.
Soweit der EGMR im Fall Adam hinsichtlich der familiären
Bindung neben der Ehe- und Kinderlosigkeit noch bemerkt hat,
dass der dortige Beschwerdeführer nicht mehr bei seiner
Familie lebte, seitdem er im Alter von 16 Jahren in ein
Jugendheim eingewiesen worden war, vermag dies keinen
Unterschied von ausschlaggebendem Gewicht gegenüber dem
vorliegenden Fall zu begründen. Denn sowohl nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
80, 81 ) als auch des EGMR (vgl. Urteil vom
17. April 2003 – 52853/99 – Fall Yilmaz) lassen die
Beziehungen zwischen einem erwachsenen Kind und seinen Eltern
keinen weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Schutz durch
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK angezeigt
erscheinen, wenn nicht das erwachsene Kind auf die Hilfe der
Eltern angewiesen ist und sich diese Hilfe nur im Inland
erbringen lässt.
25
Es kann nach alledem festgehalten werden, dass
auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei
dem Beschwerdeführer als unverheiratetem und kinderlosem
Ausländer der zweiten Generation, der zu einer mehrjährigen
Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist und die
Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit zumindest in
Grundzügen versteht, die Ausweisung nicht unverhältnismäßig
im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2
Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist.
26
3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich
einen Verstoß gegen europäisches Recht unter Hinweis auf
Art. 14 ARB Nr. 1/80 und das gegen die
Bundesrepublik Deutschland laufende Verfahren wegen
Verletzung der Richtlinie 64/221/EWG rügt, hat er weder
diesen Verstoß noch sich eine daraus ergebende
Grundrechtsverletzung substantiiert dargelegt.
27
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
28
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.