BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 157/03 -
des Herrn B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
unterbliebene Herabsetzung der Einzelstrafen wendet, hat er
den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
nicht beachtet. Danach sind über die Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren
prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
); hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer
Rechtsmittel vor den Fachgerichten in gehöriger Weise erhoben
und prozessualen Rüge- und Darstellungslasten genügt hat
(vgl. BVerfGE 87, 1 ). Eine mangelnde
Berücksichtigung der bis zum Erlass des Urteils des
Landgerichts am 22. Mai 1998 aufgetretenen
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen hätte der
Beschwerdeführer bereits mit seiner gegen dieses Urteil
gerichteten Revision geltend machen müssen. Ob dies der Fall
war, kann das Bundesverfassungsgericht mangels Vorlage oder
Mitteilung des wesentlichen Inhalts jener
Revisionsrechtfertigung nicht beurteilen; nach der vom
Beschwerdeführer nur auszugsweise mitgeteilten
Revisionsentscheidung nahm der Bundesgerichtshof jedenfalls
nicht an, dass der Beschwerdeführer in seinem damaligen
Rechtsmittel Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in einer den Erfordernissen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise gerügt
hatte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer meint, das
Landgericht habe im Urteil vom 18. Dezember 2001 noch weiter
gehende Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK annehmen
und entsprechenden Beweisanträgen nachgehen müssen. Der
Beschwerdeführer hat es sowohl im Revisionsverfahren als auch
in seiner Verfassungsbeschwerde versäumt, bestimmte Zeiträume
weiterer justizbedingter Verfahrensverzögerungen zu benennen,
deren Berücksichtigung durch die Fachgerichte fehlerhaft
unterblieben ist. Im Übrigen sind die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands,
die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf
den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und deshalb der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen; das
Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts eingreifen (vgl. BVerfGE 1,
418 ). Derartige Verletzungen hat der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zurückweisung der
Beweisanträge nicht dargetan, zumal die von ihm letztlich
erstrebte umfassende Rekonstruktion des Verfahrensgangs
einschließlich der in Befolgung der Amtsaufklärungspflicht
des Gerichts getroffenen Beweisanordnungen und der diesen zu
Grunde liegenden Erwägungen ohnehin ausscheiden musste.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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1. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
fordert die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens.
Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende
erhebliche Verzögerung verletzt den Beschuldigten in seinem
Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl.
BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 2, 239 ;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Ob eine mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang
stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung sind
dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der
Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung,
die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs
sowie der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern
des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen
besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden
hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte
selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten,
verursacht hat (vgl. BVerfGK 2, a.a.O.; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts
BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).
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Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden
dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
zu berücksichtigen. Diese haben im Falle eines mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen
Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Staat
gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen darf.
Belastende Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind
von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen ebenso
zu berücksichtigen wie die Umstände, die den Verstoß gegen
das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. BVerfGK 2, 239
m.w.N.).
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2. Hieran gemessen liegt keine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
vor.
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a) Bei der Bestimmung der Gesamtstrafe hat das
Landgericht den bisherigen Verfahrensgang vollständig auf
vermeidbare Verfahrensverzögerungen überprüft und Verstöße im
Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Ebenso
hat die Strafkammer die dem Beschwerdeführer im Verlauf des
Verfahrens entstandenen Belastungen umfassend festgestellt
und gewürdigt.
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b) Eine Verfahrenseinstellung, sei es nach
§§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2 StPO oder aufgrund
Annahme eines unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden
Verfahrenshindernisses, war hier von Verfassungs wegen nicht
geboten. Die gesetzlichen Möglichkeiten reichten aus, um das
Ausmaß der aus vermeidbarer Verfahrensverzögerung folgenden
zusätzlichen Belastung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Strafzumessung auszugleichen.
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Allerdings lagen hier die Taten sehr lange
zurück. Darüber hinaus belief sich die gesamte
Verfahrensdauer vom Zeitpunkt der Eröffnung des Tatvorwurfs
bis zur abschließenden Revisionsentscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 7. November 2002 auf mehr als zehn
Jahre, wobei die Schuldsprüche jedoch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt Rechtskraft erlangt hatten. Nach den
Feststellungen des Landgerichts lagen justizbedingte
Verzögerungen von insgesamt 26 Monaten vor. Daraus ergaben
sich erhebliche Belastungen des Beschwerdeführers.
Andererseits handelte es sich aber um ein besonders
umfangreiches und sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht schwieriges Verfahren, welches eine
überaus langwierige und komplizierte Beweisaufnahme
erforderte, was sich in einer außergewöhnlichen Dauer der
Hauptverhandlung niederschlug. Im Revisionsverfahren sah sich
der Strafsenat des Bundesgerichtshofs im ersten Durchgang zur
Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlasst.
Schließlich ging es um schwerwiegende Tatvorwürfe, wie die
Art der Tatbegehung, das Ausmaß des Schadens und die Höhe des
Strafmaßes zeigen.
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Es kommt hinzu, dass das Landgericht der aus
der Verfahrensdauer folgenden Belastung auf mehrfache Weise
Rechnung getragen hat. So hat es drei Einzeltaten trotz
rechtskräftigen Schuldspruchs nach der lediglich die
Strafhöhe betreffenden Aufhebung und Zurückverweisung
vollständig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den
hieraus folgenden geringeren Schuldumfang ausdrücklich bei
der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Außerdem hat es
sowohl die fiktiv für den Fall zeitnaher Aburteilung
gebildete Gesamtstrafe als auch das in Anbetracht der
Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herabgesetzte
Strafmaß erheblich reduziert.
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c) Die konkrete Begründung des infolge der
Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewährten
Strafnachlasses lässt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß
erkennen. Das Landgericht, das nur noch die Gesamtstrafe
festzusetzen hatte, hat unter Würdigung der sonstigen zu
Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkte
zunächst eine fiktive Strafe für den Fall nicht gegebener
Verfahrensverzögerungen gebildet, welche es sodann wegen der
festgestellten Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot
beträchtlich herabgesetzt hat. Einer weitergehenden
Spezifizierung im Hinblick auf die sonstigen von der Kammer
berücksichtigten Milderungsgründe bedurfte es nicht. Ebenso
wenig erforderte hier das Gebot schuldangemessenen Strafens,
bei der Festsetzung der (wegen der justizbedingten
Verfahrensverzögerungen reduzierten) Gesamtstrafe die
rechtskräftige Einsatzstrafe zu unterschreiten.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.