BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 157/06 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil
der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
2
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, mit
dem der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtaufnahme einer
Rechtsbeschwerde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Celle gewandt hatte, mit der Begründung
verworfen, er sei mangels einer den Anforderungen des
§ 24 EGGVG entsprechenden Begründung unzulässig, weil
der Antragsschrift nicht zu entnehmen sei, wie der
Antragsteller die geplante Rechtsbeschwerde zu begründen
beabsichtigt habe und warum der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle die Aufnahme eines Protokolls abgelehnt haben
solle. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde ein, aus seiner Antragsschrift und den
ihr beigefügten Anlagen seien die Verweigerungshaltung des
Urkundsbeamten und das im Rahmen der Rechtsbeschwerde
beabsichtigte Vorbringen sehr wohl ersichtlich gewesen. Der
Sache nach macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass das
Gericht der ihm aus Art. 103 Abs. 1 GG erwachsenden
Pflicht, die wesentlichen Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen (vgl. BVerfGE 70, 215 ; 72, 119
; 79, 51 ; 83, 24 ; 96, 205
), nicht genügt habe.
3
Im Hinblick auf diesen von ihm gerügten
Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer zunächst die
Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erheben müssen, die nach
der Verweisungsnorm des § 29 Abs. 2 EGGVG auch im
Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig ist (vgl.
OLG Koblenz, NJW 1987, S. 855; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,
§ 29 EGGVG, Rz. 4).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.