BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1575/09 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zum
Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge
gemäß § 33a StPO, mit der eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine
unanfechtbare Gerichtsentscheidung gerügt werden kann. Die
Erhebung einer Anhörungsrüge war hier nicht ausnahmsweise
entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen
wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ).
2
Das Landgericht hat nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers mit der angegriffenen Entscheidung den
gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
abgelehnt, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die
zugrundeliegende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur
Kenntnis gegeben zu haben, mit der geltend gemacht worden
war, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anliegens,
das er auf dem Rechtsweg zu verfolgen beabsichtigt, zuvor
keinen Antrag bei der Justizvollzugsanstalt gestellt
habe.
3
Die Information über Äußerungen der Gegenseite
gehört zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 49, 325
; 55, 95 ). Art. 103 Abs. 1 GG gibt
den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR
188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 , und - 1 BvR 189/09 -
juris). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, der geltend
macht, bei rechtzeitiger Gelegenheit zur Stellungnahme würde
er dem Landgericht den bei der Justizvollzugsanstalt
gestellten Antrag vorgelegt haben, ist auch nicht
auszuschließen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem
behaupteten Gehörsverstoß beruht.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.