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2 BvR 1579/11 - Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 WÜK begründet kein zwingendes Beweisverwertungsverbots. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen.