BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1580/03 -
des Herrn W ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unbegründet.
2
Die Rüge des Beschwerdeführers, das gegen ihn
verhängte vorläufige Berufsverbot verstoße gegen Art. 12
Abs. 1 GG, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass
das Landgericht bei Auslegung und Anwendung der §§ 132a
Abs. 1 StPO, § 70 StGB grundrechtlich geschützte
Belange mit den entgegengesetzten Gemeinwohlinteressen nicht
in ein angemessenes Verhältnis gebracht und somit Bedeutung
und Tragweite des Berufsgrundrechts verkannt habe. Das die
Freiheit der Berufswahl einschränkende (vgl. BVerfGE 25, 88
zu § 42 Abs. 1 StGB a.F.) vorläufige
Berufsverbot ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 93, 213
m.w.N.). Die gemäß § 70 Abs. 1 StGB in das Ermessen des
Gerichts gestellte Sicherungsmaßregel "Berufsverbot", die
Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsmäßiger Weise
einschränkt (vgl. BVerfGE 25, 88 zu § 42
Abs. 1 StGB a.F.), soll die Allgemeinheit vor Gefahren
schützen, die von der Ausübung eines Berufs durch hierfür
nicht hinreichend zuverlässige Personen ausgehen (vgl.
Hanack, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10.
Aufl., § 70 Rn. 1 mit Rn. 39). Sie kann u.a. gegen
denjenigen angeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen
Tat verurteilt wurde, die er unter Missbrauch seines Berufs
oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten
begangen hat, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und der
Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung
dieses Berufs vergleichbare Straftaten begehen wird. Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein
Berufsverbot angeordnet wird, kann dieses bereits vorläufig
angeordnet werden (§ 132 a StPO), sofern die sofortige
Unterbindung weiterer Berufsausübung zur Abwehr konkreter
Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich
ist.
3
Zunächst ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht eine Gefahr der Begehung
vergleichbarer Straftaten durch den Beschwerdeführer bejaht
hat. Im Rahmen der Gefahrenprognoseentscheidung hat es eine
Gesamtwürdigung der Person des Beschwerdeführers und seiner
Taten vorgenommen. Bei der Beurteilung der Person des Täters
geht es - entsprechend dem Charakter der Maßregel - speziell
um die Würdigung unter dem Blickwinkel der Betätigung im
Beruf. Indem die Strafkammer ihre Prognoseentscheidung unter
anderem auf die beharrliche Bereitschaft des
Beschwerdeführers stützte, seinen Mandanten in Kenntnis
dessen betrügerischen Verhaltens bei der Rechtlosstellung der
Geschädigten zu unterstützen und dieses Verhalten auch nicht
einstellte, nachdem sein Mandant wegen der Betrugstaten
inhaftiert worden war, hat sie nicht nur die Taten, sondern
auch die Person des Beschwerdeführers gewürdigt. Das
Landgericht hat die konkrete Gefahr für die Rechtsordnung
ferner aus der Art und Schwere der Taten des Angeklagten
gefolgert. Hiergegen ist angesichts der "gesicherten"
Vermögenswerte in Höhe von mehreren 100.000 DM und dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach Vollmachten aus
der Strafanstalt schmuggelte und sogar den Verteidiger der
gleichfalls inhaftierten Ehefrau seines Mandanten zu
ebensolcher Tat anhielt, verfassungsrechtlich nichts
einzuwenden. Ob eine Ausnahmesituation vorlag, die gegen eine
Wiederholungsgefahr sprechen würde, hat das Landgericht
geprüft und beanstandungsfrei verneint.
4
Da das vorläufige Berufsverbot nicht an die
Rechtskraft einer Entscheidung anknüpft, hat das Landgericht
nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie die
Gründe des noch nicht rechtskräftigen Strafurteils
auswertete.
5
Auch soweit die Kammer die Anordnung des
vorläufigen Berufsverbots zur Abwehr konkreter Gefahren für
wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. auch BVerfGE 44, 105
; BVerfGE 48, 292 ), nämlich das
Funktionieren der Rechtspflege für geboten erachtet, ist dies
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist ein wichtiges
Gemeinschaftsgut, das es bei Berücksichtigung eines
erheblichen Tatvorwurfs zulässt, ein vorläufiges Berufsverbot
zu verhängen. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt,
dass die Tat bereits über zwei Jahre zurücklag, diesem
Umstand aber insbesondere im Hinblick auf die dem
Beschwerdeführer bekannten laufenden Ermittlungen und die
Tatsache, dass er bereits seit Februar 2002 nur noch
eingeschränkt als Rechtsanwalt tätig werden durfte, keine
erhebliche Bedeutung beigemessen. Diese Erwägungen lassen
nicht befürchten, dass das Landgericht Bedeutung und
Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt hat (vgl.
zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 97, 12 ).
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Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich. Das Ziel des
Schutzes der Rechtspflege würde bei einer weniger
einschneidenden Maßnahme - etwa durch die Beschränkung auf
bestimmte Tätigkeitsbereiche - nicht in gleichem Maße
erreicht, denn einem Rechtsanwalt wird auch im öffentlichen
Recht oder im Zivilrecht von Seiten des Gerichts und der
übrigen Verfahrensbeteiligten besonderes Vertrauen entgegen
gebracht. Mit dieser Vertrauensstellung ginge die konkrete
Gefahr weiterer unlauterer Informationsweitergaben einher.
Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich auch nicht
daraus, dass das vorläufige Berufsverbot nicht befristet ist,
denn die Aufrechterhaltung des Berufsverbots ist von Amts
wegen aufzuheben, wenn der für seine Anordnung maßgebende
Grund wieder entfallen ist (vgl. Boujong, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 132a Rn. 12).
7
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.