BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1582/04 -
des Herrn T...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den RichterGerhard
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zulässigkeit einer unter Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz zustandegekommenen
Untätigkeitsbeschwerde eines Strafgefangenen.
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Der Beschwerdeführer ist in der
Justizvollzugsanstalt Heilbronn inhaftiert. Am
25. Februar 2003 stellte der Vorsitzende der B... e.V.,
der in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftierte
Gefangene Sch., für den Beschwerdeführer unter Vorlage einer
von diesem erteilten Vollmacht beim Landgericht Heilbronn den
Antrag gemäß § 109 StVollzG, das Land
Baden-Württemberg zu verpflichten, ihn in einem Haftraum mit
räumlich fest abgetrennter, gesondert entlüfteter Toilette
und einer ihm allein zustehenden Grundfläche von etwa
10 m2 brutto unterzubringen. Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, er sei seit dem 21. November 2001
in einem mit insgesamt zwei Personen belegten Haftraum mit
einer Grundfläche von 7,4 m2 und unverkleideter, nicht
gesondert entlüfteter Toilette, die sich in unmittelbarer
Nähe des Esstisches und der Schlafplätze befinde, werktags
täglich 10 und am Wochenende 23 Stunden eingesperrt.
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Am 9. September 2003 erhob der Gefangene
Sch., der verschiedentlich in gerichtlichen Verfahren als
Vertreter für andere Gefangene aufgetreten ist, für den
Beschwerdeführer und die in derselben Anstalt wie dieser
inhaftierten Mitgefangenen S. und H. Untätigkeitsbeschwerde
beim Oberlandesgericht Stuttgart. Mit dem angegriffenen
Beschluss vom 21. Oktober 2003 verwarf das
Oberlandesgericht "In der Strafvollzugssache" des im Rubrum
namentlich aufgeführten Verfassungsbeschwerdeführers und
seiner beiden Mitgefangenen die "Beschwerde des Sch.", der im
Rubrum auch als Beschwerdeführer aufgeführt war, als
unzulässig. Die Beschwerde sei unzulässig, da der
Beschwerdeführer Sch. unter Verstoß gegen Art. 1
§ 1 Rechtsberatungsgesetz ohne behördliche Erlaubnis die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig
betreibe. Folge eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz sei die Nichtigkeit der
Vollmachterteilung. Dies habe, wie auch vom Landgericht im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, die
Unzulässigkeit des für den Beschwerdeführer und seine
Mitgefangenen gestellten Antrages zur Konsequenz. Infolge der
Unzulässigkeit des vor dem Landgericht gestellten Antrags
habe seither kein Anlass für eine Hauptsacheentscheidung
seitens der Strafvollstreckungskammern bestanden, so dass -
unabhängig von der Frage, ob in Strafvollzugssachen überhaupt
eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein könne - ein
rechtswidriges Unterlassen seitens des Landgerichts Heilbronn
nicht festzustellen sei.
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Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2004 zu.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3, Art. 3
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103
Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG.
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2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
in seiner Stellungnahme dargelegt, dass dem Beschwerdeführer
Angebote einer Verlegung zur Verbesserung seiner
Unterbringungssituation gemacht worden seien, die er
abgelehnt habe.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die
Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das
Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere fehlt es nicht an einer eigenen Betroffenheit
des Beschwerdeführers durch die angegriffene Entscheidung.
Jedenfalls aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung
ergibt sich, dass das Oberlandesgericht nicht nur - wie
der Tenor des Beschlusses nahelegt - über eine
Beschwerde des Gefangenen Sch. entschieden hat, sondern
zugleich über die für den Beschwerdeführer eingelegte
Beschwerde. Die erforderliche Beschwer ergibt sich daraus,
dass das Oberlandesgericht die Beschwerde als für den
Beschwerdeführer nicht wirksam eingelegt behandelt hat und
auch nicht davon ausging, nach Ergehen seines Beschlusses
stehe noch ein Rechtsbehelf des Beschwerdeführers, über den
es zu entscheiden hätte, im Raum.
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte
Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle
darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigender Weise eingeschränkt werden (vgl.
BVerfGE 40, 237 ; 74, 228 ; 77,
275 ; stRspr). Art. 19 Abs. 4 GG ist daher
verletzt, wenn eine gerichtliche Sachentscheidung ohne
nachvollziehbaren Grund versagt wird (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, ZfStrVo 2002, S. 178). Die
Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts vor allem auch darauf zu achten, dass der Zugang zu
den Gerichten allen Bürgern auf möglichst gleichmäßige Weise
eröffnet wird (BVerfGE 74, 228 ).
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b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht. Die Gerichte müssen zwar eine
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vertretung nicht
hinnehmen. Es entspricht gefestigter Rechtsauffassung, dass
ein Prozessbevollmächtigter, der mit seiner rechtsbesorgenden
Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt,
durch konstitutiven Beschluss vom weiteren Verfahren
auszuschließen ist (vgl. BGH, NZI 2004, S. 510 );
hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2003 -
2 BvR 1311/03 -, ZfStrVo 2003, S. 375 f.). Wird
aber eine Rechtsbeschwerde, mit deren Einlegung der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen
das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat, zulasten des
Beschwerdeführers als unzulässig oder - wie hier -
als unbeachtlich und deshalb für den Beschwerdeführer gar
nicht erhoben behandelt, so läuft dies, wie bereits
durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 2003 - 2 BvR
917/03 -, ZfStrVo 2004, S. 122 f. festgestellt, der
Schutzrichtung des Rechtsberatungsgesetzes zuwider und
verletzt den grundrechtlichen Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Insbesondere fehlt diesem Grundrechtsverstoß die
Entscheidungserheblichkeit nicht deshalb, weil das
Oberlandesgericht ergänzend eine Erwägung angestellt hat, aus
der sich ergibt, dass es die Untätigkeitsbeschwerde auch für
unbegründet hält. Die ergänzende Erwägung, das Landgericht
habe wegen Unzulässigkeit des dort gestellten Antrags keinen
Anlass gehabt, über diesen zu entscheiden, ist
gleichfalls verfassungsrechtlich nicht haltbar. Sie beruht
ihrerseits auf der nicht haltbaren Auffassung, dass ein
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Einlegung
eines Rechtsbehelfs diesen unzulässig mache. Zudem verkennt
sie den Inhalt der grundgesetzlichen Garantie effektiven
Rechtsschutzes auch insofern, als sie davon ausgeht, dass
sich im Falle der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs eine
Entscheidung erübrige. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
nicht nur die Prüfung des Streitbegehrens, sondern auch eine
verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395
). Die Annahme der Unzulässigkeit eines Antrags
entbindet ein Gericht daher nicht von der Pflicht, über den
Antrag zu entscheiden. Für die Begründetheit der
Verfassungsbeschwerde kommt es daher auch nicht darauf an, ob
und unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer für
das Verfahren, auf das sich seine Untätigkeitsbeschwerde
bezieht, ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre, wenn
sich feststellen ließe, dass er zumutbare alternative
Unterbringungsangebote ausgeschlagen hat.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.