BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1586/07 -
des Herrn G…,
hat die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem
richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Weil der
Dienstherr die Urkunde an den ausgewählten Bewerber
unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er
insbesondere, dass ihm die Möglichkeit, Rechtsschutz beim
Bundesverfassungsgericht zu beantragen, genommen worden
sei.
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1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die vom
Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Koblenz. Die Auswahl fiel jedoch auf einen Mitbewerber, auch
der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb
erfolglos und wurde letztinstanzlich durch Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2007
zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Beteiligten am 22.
Juni 2007 per Telefax übermittelt; in unmittelbarem Anschluss
hieran wurde dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde
ausgehändigt.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG.
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Er ist der Auffassung, durch die unmittelbar
nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erfolgte Aushändigung
der Ernennungsurkunde habe ihm der Dienstherr die Möglichkeit
genommen, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies
gelte insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er
bereits im Vorfeld angekündigt habe, im Ablehnungsfall
Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, und einen
entsprechenden Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht auch
bereits angekündigt habe.
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Auch in materieller Hinsicht müssten die
Auswahlentscheidung des Justizministers sowie die diese
bestätigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte als
verfassungswidrig beurteilt werden. Bereits das
Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle sei
unzutreffend festgelegt worden, weil entgegen der bisherigen
Übung des Landes auf Fachkenntnisse und Vorerfahrung in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit verzichtet worden sei.
Angesichts der Tatsache, dass der Präsident des
Oberlandesgerichts auch als Spruchrichter tätig werde,
erweise sich dies jedoch als fehlerhaft. Entgegen der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das
Ministerium auch auf eine Berücksichtigung der
vorangegangenen Beurteilungen verzichtet. Eine Einbeziehung
der Beurteilungsentwicklung ergebe jedoch einen deutlichen
Vorsprung des Beschwerdeführers. Die Beurteilung des
Beigeladenen erweise sich als fehlerhaft, weil zu ihrer
Erstellung keine eigenen Beurteilungsgrundlagen eingeholt
worden seien. Darüber hinaus seien die dienstlichen
Beurteilungen nicht vergleichbar, weil sie einen
unterschiedlichen Beurteilungszeitraum umfassten. Schließlich
erweise sich auch die Auswahlentscheidung als fehlerbehaftet,
weil die umfangreiche Erfahrung des Beschwerdeführers als
Zivilrichter und die unterschiedliche Größe der von den
Konkurrenten geleiteten Gerichte nicht angemessen
berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus seien wesentliche
Aspekte nicht berücksichtigt worden, so dass in Zusammenschau
mit dem Ablauf der Bewerbung des Beigeladenen davon
ausgegangen werden müsse, dass der Justizminister bei seiner
Auswahlentscheidung nicht unvoreingenommen gewesen sei und
sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. In den
Medien seien angesichts dieser Ungereimtheiten politische
Motive für die Auswahlentscheidung vermutet worden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität
entgegensteht. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit zur
Seite, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz bei den
Verwaltungsgerichten zu suchen, dessen Inanspruchnahme nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint.
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1. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus Art. 19
Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung
des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde
einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen
Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde
oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die
Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -). Die trotz bereits
angekündigter Absicht der Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nach Zustellung der
Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte
Aushändigung der Ernennungsurkunde verletzt den
Beschwerdeführer daher in seinen Rechten aus Art. 33
Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.
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2. Zur Verfolgung seiner Rechte steht dem
Beschwerdeführer jedoch zunächst die Hauptsacheklage vor den
Verwaltungsgerichten offen. Angesichts der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in
verschiedenen Konstellationen die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens trotz bereits erfolgter Ernennung eines
Mitbewerbers für zulässig hält, kann die Durchführung des
grundsätzlich vorgängigen Hauptsacheverfahrens der
Fachgerichtsbarkeit nicht als offensichtlich aussichtslos
bewertet werden. Dem Beschwerdeführer ist die Erschöpfung des
Rechtswegs daher zuzumuten.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der
Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich nur vor Ernennung
des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Wird
hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem
unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme
gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer
Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Der um
eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich
grundsätzlich mit der endgültigen Besetzung der
ausgeschriebenen Stelle. Von diesen Grundsätzen ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann eine
Ausnahme zu machen, „wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten
rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder sich
über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt hat“
(vgl. BVerwGE 118, 370 ). Dem Dienstherrn
dürfe keine Möglichkeit zukommen, den verfassungsrechtlich
gewährleisteten effektiven Rechtsschutz zu vereiteln. Für die
Konstellationen, in denen der unterlegene Bewerber vom
Ausgang der Stellenbesetzung erst nach der Ernennung des
Mitbewerbers erfährt oder wenn sich der Dienstherr mit der
Ernennung des Konkurrenten über eine einstweilige Anordnung
des Gerichts hinweggesetzt hat, ist nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts daher die Verfolgung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hauptsacheverfahren
möglich.
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Angesichts der sachlichen Übereinstimmung
dieser Fallgestaltungen zu den Umständen des der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens, in dem
die bereits angekündigte Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts durch die unmittelbar nach
Zustellung erfolgte Aushändigung der Ernennungsurkunde
vereitelt wurde, ist nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel im Wege des
Hauptsacheverfahrens vor den Verwaltungsgerichten
weiterverfolgen kann. Die grundsätzliche Aufgabenverteilung
zwischen der Fachgerichtsbarkeit einerseits und dem
Bundesverfassungsgericht andererseits gebietet daher,
zunächst den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit zu geben,
effektiven Rechtsschutz zu gewähren und die Folgen des
Verfassungsverstoßes in die Systematik des
Verwaltungsprozessrechts und des Beamtenrechts
einzufügen.
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b) Dabei werden auch die materiellen Rügen des
Beschwerdeführers - die nicht von vornherein als unbegründet
bewertet werden können - einer vertieften Prüfung zugeführt
werden müssen. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung,
weil der Rechtsmittelzug im Hauptsacheverfahren auch die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht vorsieht, und die
vorgetragenen Verstöße gegen die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts so einer fachgerichtlichen Klärung
zugeführt werden können, bevor das Bundesverfassungsgericht
hierzu Stellung nimmt. Durch den Verweis ins
Hauptsacheverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht -
dessen Anrufung im Eilrechtsschutz nicht möglich ist -
überdies Gelegenheit gegeben, die nicht abschließend geklärte
Frage der zulässigen Rechtsmittel zu klären. Hierzu besteht
insbesondere in Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Notarsachen, der in Abgrenzung zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Grundsatz der
Ämterstabilität festhält (vgl. BGHZ 165, 139), hinreichender
Anlass.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.