BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1586/12 -
des Herrn M…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie ist mangels hinreichender
Darlegung der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG unzulässig. Das in der Verfassungsbeschwerdeschrift
angegebene Datum der Bekanntgabe des angefochtenen
Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012
(erst) am 14. Juni 2012 kann schon deshalb nicht richtig
sein, weil die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht
bereits vom 4. Juni 2012 datiert und in dieser der
betreffende Beschluss mit Datum und Aktenzeichen angegeben
ist; zudem widerspricht der behauptete Zugang am 14. Juni
2012 ersichtlich dem Absendevermerk der Geschäftsstelle an
die Verteidiger (Rechtsanwalt E… und Rechtsanwalt K…) vom 11.
Mai 2012 (anders auch die zu den Akten gelangten
„Abschriften“ der Verfassungsbeschwerdeschrift, die eine
Bekanntgabe am 16. Mai 2012 ausweisen). Der
Verfahrensbevollmächtigte hat sich trotz eines entsprechenden
Hinweises zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht ausreichend
verhalten.
Dem Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von
1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1142/12 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.