BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1588/02 -
des Herrn O...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 17. Mai 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten:
einhunderttausend EURO) festgesetzt.
1
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10
Abs. 1 BRAGO.
2
Der nach billigem Ermessen festzusetzende
Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine
Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EURO (§ 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Maßgebliche Kriterien bei der
Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die
Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst
und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven
Verfassungsrechts (BVerfGE 79, 365 ).
Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben
dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
(vgl. a.a.O., S. 369 f.) - ein ganz
erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die
Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers
von hohem Rang betroffen. Sie hat zudem zu einer Beurteilung
der Verfassungsgemäßheit von Normen veranlasst, die
allgemein, über die individuelle Betroffenheit des
Beschwerdeführers hinaus, von besonderer Bedeutung ist.
3
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf
100.000 EURO entspricht dem Antrag des
Beschwerdeführers. Das Land Sachsen-Anhalt hat sich nicht
geäußert.