BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1589/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen
Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl.
BVerfGE 1, 97 ). Eine unmittelbar aus dem
Gesetz folgende Beschwer hat das Bundesverfassungsgericht
unter anderem anerkannt, wenn das Gesetz den Betroffenen
schon vor Erlass eines Vollzugsaktes zu entscheidenden
Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren
Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte
(vgl. BVerfGE 90, 128 ; 97, 157 ), und
wenn er erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens
eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten
erwirken zu können (vgl. BVerfGE 20, 283 ; 46, 246
; 81, 70 ; 97, 157 ).
Hierauf berufen sich die Beschwerdeführer.
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Nach diesem Maßstab sind die Beschwerdeführer
durch die angegriffenen Rechtsnormen nicht beschwert. Ihr
unternehmerisches Betätigungsfeld, das die digitale
Programmierung von Wegstreckenzählern zum Zwecke von deren
Umstellung, Reparatur und Justierung und die Herstellung
hierfür geeigneter Software umfasst, ist von den
angegriffenen Normen nach deren Wortlaut, Systematik und der
gesetzgeberischen Intention nicht betroffen.
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1. Die Strafvorschrift des § 22 b
Abs. 1 Nr. 1 StVG stellt das Verfälschen der Messung eines
Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet
ist, unter Strafe. Das Verfälschen kann nach dem
Gesetzeswortlaut dadurch erfolgen, dass das Ergebnis der
Messung durch Einwirkung auf das Messgerät oder den
Messvorgang beeinflusst wird. "Verfälschen" ist
umgangssprachlich und etymologisch (vgl. Duden,
Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache,
Eintrag "falsch") verwandt mit dem Adjektiv "falsch". Der
Begriff hat einen normativen Gehalt. Verfälscht werden können
Dokumentationen tatsächlicher Vorkommnisse. Ein Verfälschen
liegt nach dem gewöhnlichen Gebrauch des Wortes dann vor,
wenn eine Aufzeichnung so verändert wird, dass sie im
Hinblick auf die tatsächlichen Vorkommnisse, über die sie
Auskunft geben soll, falsch ist.
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Zweck eines Wegstreckenzählers ist es, über
die tatsächliche Laufleistung eines Kraftfahrzeugs Auskunft
zu geben. Ein Verfälschen der Messung eines
Wegstreckenzählers liegt mithin vor, wenn die durch ihn
geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht
über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs
Auskunft gibt. Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht
gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der
Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration
eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung
oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit
des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der
tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.
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Diese Auslegung wird durch die
Gesetzesmaterialien gestützt. Dem Gesetzgeber kam es bei der
Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht
darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf
Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder
Reparatur, unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt
vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer
Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von
Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels (vgl.
Protokoll der 182. Sitzung des Deutschen Bundestags, 15.
Wahlperiode, S. 17245 A; Protokoll der 813. Sitzung des
Bundesrats, S. 287 B) und ist im Hinblick auf diesen
Regelungszweck auszulegen.
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2. § 22 b Abs. 1 Nr. 3 StVG
sanktioniert das Vorbereiten einer Straftat nach § 22 b
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG durch das Herstellen, Verschaffen,
Feilhalten oder Überlassen von Computerprogrammen, deren
Verwendungszweck die Begehung einer solchen Straftat ist. Für
die Frage der Beschwer kommt es darauf an, ob der
Anwendungsbereich der Norm so weit ist, dass auch das
Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen der von
den Beschwerdeführern für die Ausübung ihrer
unternehmerischen Tätigkeit benötigten Computerprogramme
darunter fällt.
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Nach seinem Wortlaut erfasst § 22 b
Abs. 1 Nr. 3 StVG Computerprogramme, deren Zweck die Begehung
einer Straftat nach § 22 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVG
ist. Die Struktur der Norm entspricht der des
§ 263 a Abs. 3 StGB, bei dem die Straftat
objektiver Zweck des Computerprogramms sein muss (vgl.
BTDrucks 15/1720, S. 10 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 53.
Aufl., § 263 a Rn. 30 f.; Kühl, 25. Aufl.,
§ 263 a Rn. 26 b; Husemann, NJW 2004, S. 104
; krit., v.a. mit Blick auf die in
§ 22 b Abs. 1 Nr. 3 StVG nicht enthaltene
Tatbestandsalternative des Verwahrens, Duttge, in:
Festschrift für Ulrich Weber, 2004, S. 285
). Nach diesem Maßstab und in
Abgrenzung zu den systematisch vergleichbaren Normen der
§§ 149 und 275 StGB, die an die bloße Eignung der
Software zur Begehung von Straftaten anknüpfen, ist es für
eine Strafbarkeit nach § 22 b Abs. 1 Nr. 3 StVG
nicht ausreichend, dass das Computerprogramm lediglich zur
Begehung der in Bezug genommenen Straftaten geeignet ist oder
im Einzelfall der Begehung solcher Straftaten dient. Die von
der Vorschrift geforderte Zweckbestimmung muss vielmehr eine
Eigenschaft des Computerprogramms darstellen; es muss sich
also um "Verfälschungssoftware" für die strafbare
Manipulation von Wegstreckenzählern oder
Geschwindigkeitsbegrenzern handeln.
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Dieses Normverständnis wird dadurch gestützt,
dass der Gesetzgeber das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten
und Überlassen solcher Computerprogramme "in Vorbereitung auf
Manipulationen an Wegstreckenzählern oder
Geschwindigkeitsbegrenzern" als ebenso vorwerfbar wie das
Manipulieren selbst angesehen hat (BTDrucks 15/5315, S. 10).
Damit hatte er professionelle Anbieter im Blick, die durch
die Bereitstellung von Computerprogrammen, "die für die
Begehung von Straftaten geschrieben werden" (Protokoll der
182. Sitzung des Deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, S.
17245 B), ein vom Gesetzgeber als unerwünscht und strafbar
angesehenes Verhalten unterstützen und daraus Kapital
schlagen (vgl. BTDrucks 15/5315, S. 8; Protokoll der 182.
Sitzung des Deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, S. 17242
B, 17245 A, B; Protokoll der 813. Sitzung des Bundesrats, S.
287 B). Maßgebend für die Strafbarkeit des Bereitstellens von
Software für Manipulationszwecke ist nach Ansicht des
Gesetzgebers, "dass sich der Vorsatz gerade auch auf diesen
Zweck bezieht" (Protokoll der 182. Sitzung des Deutschen
Bundestags, 15. Wahlperiode, S. 17245 A). Strafbar mache sich
daher nur, "wer vorsätzlich handelt, wobei sich der Vorsatz
auch auf künftige strafbare Manipulationen erstreckt"
(a.a.O., S. 17245 B). Da objektiver Zweck der von den
Beschwerdeführern hergestellten Software die Reparatur,
Justierung und Umstellung von Wegstreckenzählern ist, kommt
dafür eine Strafbarkeit nach § 22 b Abs. 1
Nr. 3 StVG nicht in Betracht.
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3. § 22 b Abs. 3 Satz 1 StVG erlaubt
die Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Straftat
nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht. Bei solchen sog.
Beziehungsgegenständen, die auch in anderen Strafvorschriften
in Bezug genommen werden (vgl. etwa § 92 b Abs. 1
Nr. 2, § 261 Abs. 7 Satz 1, § 264 Abs. 6 Satz
2 StGB), handelt es sich um Sachen oder Rechte, die
notwendiger Gegenstand der Tat selbst sind (vgl.
Tröndle/Fischer, a.a.O., § 74 Rn. 10). Als solche
Gegenstände kommen hier in Betracht Wegstreckenzähler
(§ 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG) und
Geschwindigkeitsbegrenzer (§ 22 b Abs. 1 Nr. 2
StVG), die verfälscht worden sind, und Verfälschungssoftware
(§ 22 b Abs. 1 Nr. 3 StVG) im dargelegten
Sinn. Solche Gegenstände werden von den Beschwerdeführern
nicht zur Ausübung des Geschäftsbetriebs benötigt. Warum
dieser wegen der angegriffenen Normen nicht fortgesetzt
werden könnte, erschließt sich nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.