BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 159/01 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur
Begründung wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom 12.
Januar 2001 Bezug genommen.
2
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.