BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1592/02 -
des Herrn A ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
Peter.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
1. An der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bestehen schon deshalb Bedenken, weil
die angegriffenen Entscheidungen nicht innerhalb der Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingereicht worden sind.
Die für eine Wiedereinsetzung vorgebrachten Gründe sind nur
zum Teil glaubhaft gemacht worden. Der Widerspruch zwischen
der Behauptung, vor Absendung der
Verfassungsbeschwerdeschrift die Anweisung erteilt zu haben,
auch die Anlagen per Telefax vorab mitzusenden, widerspricht
dem diktierten Zusatz auf der ersten Seite "vorab per Fax ...
(ohne Anlagen)". Entgegen der Ankündigung durch Rechtsanwalt
Peter ist von Seiten Rechtsanwalts T. nicht erklärt worden,
seinen Kollegen vor Absendung des Telefaxes auf diese
Zulässigkeitsvoraussetzung hingewiesen zu haben, sodass
dieser noch habe reagieren können. Die eingereichte
eidesstattliche Versicherung verhält sich zum Zeitpunkt des
behaupteten Gesprächs zwischen den beiden Rechtsanwälten
nicht.
3
2. Unabhängig davon ist die
Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den
Gesamtstrafenbeschluss vom 2. November 2001 und die
Beschwerdeentscheidung vom 9. Januar 2002 richtet,
unzulässig, weil sie nicht binnen der Monatsfrist eingereicht
worden ist.
4
Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
ist einen Monat nach Zugang der landgerichtlichen
Entscheidung, also am 21. Februar 2002 abgelaufen. Durch
den vom Beschwerdeführer am 25. April 2002 gestellten Antrag
auf Rücknahme der Gesamtstrafenentscheidung wurde die
Monatsfrist nicht unterbrochen. Die Verwerfung der Beschwerde
war unanfechtbar (vgl. § 310 Abs. 2 StPO). Daher konnten
die auf den Antrag ergangenen gerichtlichen Entscheidungen
die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu
in Lauf setzen. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33a
StPO, den der Beschwerdeführer hier nicht gestellt hatte,
gehört der formlos und an keine Frist gebundene Antrag auf
Rücknahme der Gesamtstrafenentscheidung (auf den, sollte er
auch hier für zulässig erachtet werden, § 359 Nr. 5
StPO entsprechend anzuwenden wäre, vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Oktober 1990 - 2 BvR 157/90 -, Juris, S. 5) nicht zum
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
5
Hieran ändert es nichts, dass die Fachgerichte
den Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen
Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft haben. Denn ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG lag nicht vor. Der
Beschwerdeführer rügt demzufolge faktisch auch keinen
derartigen Verstoß, sondern einen solchen gegen Art. 3
Abs. 1 GG, den er lediglich in das Gewand einer Gehörsrüge
kleidet, mit dem er aber nach Ablauf der Beschwerdefrist
keinen Erfolg mehr haben kann.
6
3. Hinsichtlich der nachfolgenden Beschlüsse
vom 4. Juni (in der Beschwerdeentscheidung wie in der
Verfassungsbeschwerde wird als Datum versehentlich das
Ausfertigungsdatum 7. Juni anstelle des Beschlussdatums 4.
Juni verwendet) und 6. August 2002 ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Denn die
Fachgerichte haben den Antrag auf Rücknahme des
Gesamtstrafenbeschlusses in verfassungsrechtlich tragfähiger
Weise zurückgewiesen (zum Maßstab vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Oktober 1990 - 2 BvR 157/90 -, Juris, S. 5). Der Vortrag,
der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig gewesen und habe
deshalb die Bewährungsauflagen nicht erfüllen können, war
ebenso wenig neu wie der Inhalt des Attestes vom 28. Januar
2002. Die Voraussetzungen, unter denen in entsprechender
Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO eine Aufhebung des
Gesamtstrafenbeschlusses in Betracht kommen könnte, lagen
mithin nicht vor.
7
4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.