BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1596/01 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren.
2
1. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 1983
wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Mainz wegen Mordes
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der
Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen
verurteilt. Am 18. Mai 1995 beschloss das Landgericht
Koblenz, die Schwere der Schuld gebiete nicht die Fortsetzung
der Vollstreckung über die Mindestverbüßungsdauer von 15
Jahren hinaus.
3
b) Mit Beschluss vom 9. März 2000 ordnete
das Landgericht Koblenz an, zur Frage des Fortbestehens der
in der Tat zutage getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten,
zur Notwendigkeit des Maßregelvollzugs sowie zur
Kriminalprognose ein Sachverständigengutachten einzuholen,
das unter dem 28. April 2000 gefertigt wurde.
4
c) Am 9. November 2000 forderte die
Landesjustizkasse Mainz den Beschwerdeführer mit einer
Kostenrechnung auf, die entstandenen Auslagen für das
Gutachten in Höhe von 2.132,30 DM zu bezahlen.
5
d) Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer
mit seiner Kostenerinnerung vom 26. Februar 2001. Ihm
würden die finanziellen Mittel genommen, die er sich für den
Zeitpunkt der Entlassung angespart habe. Dies sei weder mit
den Zielen des Strafvollzugs zu vereinbaren noch mit der
Verfassung. Der zu lebenslanger Haft Verurteilte sei
außerstande, durch Arbeit nennenswerte Beträge zu verdienen.
Anzuwenden sei vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 4
Justizvollzugskostenordnung (JVKostO); denn die
Gutachterkosten seien keine Verfahrenskosten im Sinne des
Gerichtskostengesetzes, sondern Justizverwaltungskosten. Aus
der Notwendigkeit einer eigenen Kostenentscheidung im
gerichtlichen Verfahren über die Begründetheit
vollzugsrechtlicher Rechtsbehelfe (§ 121 Abs. 1
StVollzG), sei abzuleiten, dass mit der
Kostengrundentscheidung im Urteil gerade nicht über alle
zukünftigen und schon gar nicht über die im Zeitpunkt des
Urteilserlasses noch gar nicht bestimmbaren Kosten
entschieden werde.
6
Die gemäß § 57 a StGB zu treffende
Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung habe
einen anderen Gegenstand als das Strafurteil. In ihr gehe es
um eine Modifikation der im Urteil ausgesprochenen
Rechtsfolge, aber nicht um deren Vollstreckung.
7
Ferner diene die Einholung des Gutachtens
nicht dem Interesse des Verurteilten, sondern dem Schutz der
Allgemeinheit. Da neben der lebenslangen Freiheitsstrafe
keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, trete die
Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld an deren
Stelle.
8
e) Mit Beschluss vom 30. März 2001 hat
das Landgericht Mainz die Erinnerung des Beschwerdeführers
gegen die Kostenrechnung als unbegründet verworfen.
9
f) In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde
betonte der Beschwerdeführer, es verstoße gegen das
Übermaßverbot und den Grundsatz der Schuldangemessenheit des
Strafens, wenn die finanzielle Belastung aus einer
Begutachtung herrühre, die der Gefangene nicht gewollt und
der Gesetzgeber nicht in seinem Interesse angeordnet
habe.
10
g) Mit Beschluss vom 16. Juli 2001
verwarf der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
die Beschwerde als unbegründet. Auch die nach
Urteilsrechtskraft angefallenen Vollstreckungskosten seien
von der Kostengrundentscheidung im Urteil gemäß
§ 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst. Bei
dem nachträglichen Verfahren gemäß § 454 StPO handle es
sich um ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 1
Abs. 1 Buchstabe a GKG. Für eine Differenzierung
danach, ob ein Gutachten nach § 454 Abs. 2
Nr. 1 oder § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO
eingeholt werde, sehe der Senat keine Veranlassung.
11
h) Mit Schriftsatz vom 15. August 2001
erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und begehrte
zugleich Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß
§ 33 a StPO, weil bisher keines der Gerichte auf
seine verfassungsrechtlichen Argumente eingegangen sei. Es
sei unzumutbar, dass die Gutachterkosten die
Gefangenenentlohnung von neun Monaten aufzehrten. Das
Oberlandesgericht habe sich auch nicht mit der
Verfassungsmäßigkeit des § 464 a StPO
auseinandergesetzt. Das Kostenrecht werde eher vom
Veranlasserprinzip geprägt als vom Verschuldensprinzip. Der
Beschwerdeführer sei jedoch nicht einmal Zweckveranlasser der
Begutachtung, die ausschließlich dem Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit diene.
12
i) Das Oberlandesgericht Koblenz hielt im
Beschluss vom 6. September 2001 an seiner Auffassung
fest. Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugten
nicht.
13
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt und wiederholt seinen bisherigen
Vortrag. Die Erhebung der Kosten für das Prognosegutachten
verstoße gegen den Schuldgrundsatz, weil das Gutachten allein
im Interesse der Allgemeinheit eingeholt worden sei. Ferner
sei das Resozialisierungsgebot verletzt.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung; denn die wesentlichen
aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere in Bezug auf die
Vereinbarkeit des den §§ 465, 464 a StPO zu Grunde
liegenden kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips mit dem
Grundgesetz, wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht
entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keinen
Erfolg.
15
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
16
a) Zwar kann die Auferlegung der Auslagen
grundsätzlich zu einer Verletzung des
Resozialisierungsgebotes führen (aa). Auf der Grundlage der
geltenden Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften kann den
unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der
Verurteilten angemessen Rechnung getragen werden (bb). Ob im
vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das
Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund des nicht
hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens (vgl.
BVerfGE 6, 132 ; 28, 17 ; 52, 303
; 98, 169 ) nicht beurteilt werden
(cc).
17
aa) (1) Die Auferlegung der Auslagen kann in
Widerstreit mit dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Resozialisierung
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174
) geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen des
Verurteilten noch seine derzeitigen oder - sich etwa bei
bevorstehender Entlassung konkret abzeichnenden -
zukünftigen Einkünfte eine - auch nicht
ratenweise - Befriedigung der Verbindlichkeit in
absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird. Der
Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor
schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des
Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf
ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und
Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202
; 45, 187 ; 64, 261
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999
- 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999,
S. 255).
18
(2) Mit Rücksicht auf das
Resozialisierungsgebot ist bei Ansatz und Beitreibung der
Gutachterkosten auch darauf Bedacht zu nehmen, dass bei
Gefangenen oder Untergebrachten, die über kein für die
Begleichung der Gutachterkosten hinreichendes Vermögen oder
entsprechende außervollzugliche Einkünfte - etwa aus
Vermietung und Verpachtung - verfügen, keine
Unstimmigkeit zu dem Konzept gewährter Anerkennung für im
Vollzug geleistete Arbeit eintritt. Ist die Anerkennung
finanzieller Art, muss dem Gefangenen ein mehr als nur
unerheblicher Teil der ihm aus der Beschäftigung im Vollzug
zustehenden Entlohnung verbleiben; denn dem Gefangenen sollen
die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung
vermittelt werden. Die Arbeit im Vollzug ist aber nur dann
ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn sie angemessene
Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR
2175/01 -, NJW 2002, S. 2023 ).
Demgegenüber ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb einem
Gefangenen oder Untergebrachten, dessen wirtschaftliche
Verhältnisse die Tragung der Gutachterkosten unschwer
zulassen, diese Verpflichtung zu Lasten der Allgemeinheit
abgenommen werden sollte.
19
(3) Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt
nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten;
es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
an (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999
- 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999,
S. 255).
20
Die vorhandenen empirischen Untersuchungen
lassen generelle und eindeutige Rückschlüsse von der
Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten auf den
Resozialisierungserfolg nicht zu (vgl. Meier, Die Kostenlast
des Verurteilten, 1991, S. 66 f. mit der
zusammenfassenden Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse und
m.w.N.; zu den methodischen Mängeln und der begrenzten
Aussagekraft der vorhandenen Untersuchungen vgl. Beste, Die
Kostenlast im Strafprozess, 1988, S. 13 ff.
m.w.N.). Die Kostenzahlungspflicht ist bei zahlreichen
Verurteilten eine von vielen Belastungen, die in ihrer
Gesamtheit und in ihren Auswirkungen auf die Lebensumstände
des Verurteilten rückfallfördernd wirken können (vgl. hierzu
Zimmermann, Die Verschuldung des Strafgefangenen, 1981,
S. 57 ff.; Hassemer, ZStW 85 ,
S. 651 ; Baumgärtel, JZ 1975, S. 427;
Rieß, ZRP 1977, S. 67 ; Schmid, ZRP 1981,
S. 209; Meier, a.a.O., S. 66 f.), etwa weil
der Verurteilte darauf verzichtet, eine Arbeit aufzunehmen
oder sich zum Wechsel der Arbeits- und Wohnverhältnisse
veranlasst sieht. Bei Lohnpfändungen ist häufig mit negativen
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu rechnen, wenn die
Landesjustizkasse als Gläubigerin an den Arbeitgeber
herantritt (vgl. Meier, a.a.O., S. 68).
21
Dabei kann sich die durch die
Kostenauferlegung hervorgerufene Belastungssituation für den
einzelnen Verurteilten jeweils sehr unterschiedlich
darstellen. Die Kosten treffen den hart, der sie gerade noch
bezahlen kann, während sie denjenigen relativ unbehelligt
lassen, der sie entweder ohne Anstrengung begleichen kann
oder bei dem jeder Vollstreckungsversuch wegen
Vermögenslosigkeit sinnlos ist (vgl. Hassemer, a.a.O.,
S. 667; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO,
Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 43; Meier, a.a.O.,
S. 66).
22
aa) Auf der Grundlage der geltenden Gesetze
und weiteren Rechtsvorschriften kann den unterschiedlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen der Verurteilten angemessen
Rechnung getragen werden. Die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts muss dabei im Lichte des
Resozialisierungsgebotes geschehen.
23
Wird eine Geldstrafe verhängt, können gemäß
§ 459 a Abs. 4 und § 459 d
Abs. 2 StPO Zahlungserleichterungen bewilligt werden
oder die Vollstreckung der Kostenforderung sogar ganz oder
zum Teil unterbleiben, wenn hierdurch die Wiedereingliederung
des Verurteilten erschwert wird (vgl. Meier, a.a.O.,
S. 69 f.). Im Jugendstrafverfahren steht es im
Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der Kosten und
Auslagen abzusehen (§§ 74, 109 Abs. 1 Satz 1
JGG). Eine außergewöhnliche Kostenbelastung kann generell
auch im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge im Sinne von
§ 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (vgl.
Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor
§ 464 Rn. 43 m.w.N.).
24
Für alle Kostenpflichtigen gilt daneben
§ 10 Abs. 1 Kostenverfügung (KostVfg), der die
Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz für den Fall
vorsieht, dass der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist
oder sich dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine
Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Zwar findet die
Niederschlagung bei Gefährdung der Resozialisierung nicht
ausdrücklich Erwähnung, jedoch wird den
verfassungsrechtlichen Anforderungen auch durch eine
Auslegung und Anwendung der Vorschrift im Lichte des
Resozialisierungsgebots genügt. In der Literatur mitgeteilte
Erfahrungen lassen darauf schließen, dass § 10
Abs. 1 KostVfg in der Praxis großzügig ausgelegt und
regelmäßig dann angewandt wird, wenn die Resozialisierung des
Verurteilten in Frage steht (vgl. Voßhans/Paul,
Bewährungshilfe 1979, S. 252 ;
Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 706; Meier,
a.a.O., S. 70). Neuerdings wird in der Rechtsprechung
auch die Billigkeitsregel des § 465 Abs. 2 StPO
entsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
10. Dezember 2004 – 2 Ws 466/04 - ).
25
Eine Berücksichtigung der Interessen des
Kostenschuldners ist auch noch im Beitreibungsverfahren nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften möglich (vgl.
Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor
§ 464 Rn. 15; OLG Düsseldorf, NStZ 1984,
S. 283). Es kommen Stundung, Ratenzahlung,
Niederschlagung und Erlass in Betracht; vorliegend etwa gemäß
§ 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) Rheinland-Pfalz in
Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach
den § 58 und § 59 der Landeshauhaltsordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom
24. Oktober 2001 (GVBl S. 268; vgl. auch
Zimmermann, Bewährungshilfe 1992, S. 383 ff.).
26
bb) Ob die dem Beschwerdeführer auferlegten
Auslagen für diesen eine die Resozialisierung erschwerende
Belastung bedeuten, kann auf der Grundlage seines Vortrages
nicht hinreichend beurteilt werden. Er hat bei
Beschwerdeeinlegung einen Monatsverdienst von 433,60 DM
angegeben. Hiervon stehen ihm gemäß § 47 Abs. 1
StVollzG 3/7 als unpfändbares Hausgeld (vgl. Lückemann,
in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 43 Rn. 11)
für Barausgaben zur Verfügung (185,83 DM). Da das
Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) offenbar bereits
angespart wurde, entfallen 4/7 (247,77 DM) auf das so
genannte Eigengeld (§ 52 StVollzG), das auch zur
Schuldentilgung eingesetzt werden kann und nach herrschender
Meinung keinem Pfändungsverbot unterliegt (vgl. Lückemann,
a.a.O., § 52 Rn. 4 m.w.N.). Zwar erschiene die
vollständige Auferlegung von Auslagen, die mehr als das
Achtfache des frei verfügbaren Monatslohns betragen, wegen
des dann nur noch geringen Arbeitsanreizes bedenklich, falls
der Beschwerdeführer über keine weiteren Einkünfte oder
sonstiges Vermögen verfügen sollte. Zu den sonstigen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen lässt sich jedoch
seinem Vortrag nichts entnehmen.
27
b) Die nicht hinreichend substantiierten
Ausführungen des Beschwerdeführers lassen auch keine Prüfung
der Frage zu, ob eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vorliegt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 17, 306 ;
44, 353 ; 80, 137 ; zu den
Bestandteilen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 70, 278 m.w.N.). Auch
insoweit sind die Angaben zu den persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichend.
28
aa) Dabei bestehen unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit nicht schon von vornherein Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit der § 465 und § 464 a
StPO. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der
strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des
darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht
(vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ;
Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR
1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990
- 2 BvR 1720/89 - ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2
BvR 902/04 - ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999,
S. 255; implizit durch Normanwendung: BVerfGE 85, 134
; 98, 169 ). Die Ermittlung des
richtigen Kostenpflichtigen unter Anwendung der § 465
und § 464 a StPO und damit auf der Grundlage des
Veranlasserprinzips ist in erster Linie eine Frage des
einfachen Rechts (dazu unter 2. c).
29
(1) Ziel der Erhebung von Gebühren und
Auslagen ist die zutreffende Zuordnung der Kosten nach dem
Veranlassungsprinzip und die Entlastung des Justizhaushalts
von Kosten, die andernfalls von der Allgemeinheit zu tragen
wären (vgl. Hassemer, ZStW 85 , S. 651
; Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl.
Juli 1993, vor § 464 Rn. 33; Meier, a.a.O.,
S. 79; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des
Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 89). Das Mittel liegt
im öffentlichen Interesse und ist verfassungslegitim (vgl.
BVerfGE 10, 264 ; Meier, a.a.O., S. 79;
Foellmer, a.a.O., S. 75 f.).
30
Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers wird
durch das allgemeine - bereits aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abzuleitende (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 94,
12 ) - Willkürverbot begrenzt. Sie endet dort,
wo sich ein aus der Sache folgender oder sonstwie
einleuchtender Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht
finden lässt (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249
). Ob der Gesetzgeber die gerechteste und
zweckmäßigste Regelung gefunden hat, unterliegt nicht der
Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 19,
354 ; 38, 154 ; 68, 237 ).
Es kann nur die Überschreitung jener äußersten Grenzen
beanstanden (vgl. BVerfGE 19, 354 ; 68,
237 ).
31
Der Kostenzuordnung gemäß § 465 StPO
liegt der Veranlassungsgedanke zu Grunde (vgl. BVerfGE 18,
302 ; BGHSt 25, 109 ; Franke, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 465
Rn. 1; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 15;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, vor § 464
Rn. 3; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991,
S. 39; Foellmer, a.a.O., S. 73; a.A. BGHSt 14, 391
). Dessen Kern ist die Ursächlichkeit des
verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung
der hiermit verbundenen Kosten (vgl. Meier, a.a.O.,
S. 39).
32
Im Einzelnen werden hier in der Literatur sehr
unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. die Darstellung
bei Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl.
Juli 2003, vor § 464 Rn. 8 ff.; Meier, Die
Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 36 ff.). Zur
Begründung und Bemessung der Kostenpflicht werden im
Wesentlichen die Gesichtspunkte Verschulden, Veranlassung
- materiell oder prozessual - und Billigkeit
genannt (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991,
S. 36 ff.). Die Frage nach den dogmatischen
Grundlagen des Kostenrechts im Strafprozess, vor allem, ob
sich dieses auf ein einheitliches Grundprinzip zurückführen
lässt (bejahend Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl.
Juli 1993, vor § 464 Rn. 39 ff.; a.A. die ganz
herrschende Meinung: vgl. Hassemer, ZStW 85 ,
S. 651 ; Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Degener, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 2003, vor
§ 464 Rn. 9; Meier, a.a.O., S. 44; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April 2000,
vor § 464 Rn. 14; Foellmer, a.a.O., S. 60),
bedürfte allenfalls dann einer Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht, wenn lediglich einer der
Denkansätze mit dem Grundgesetz in Einklang stünde (zur
Entbehrlichkeit einer verfassungsgerichtlichen Stellungnahme
zur einfach-rechtlichen Dogmatik, vgl. BVerfGE 45, 187
). Dies ist jedoch nicht der Fall.
33
(a) Zwar besitzt das Verschulden gegenüber der
Veranlassung die größere Legitimationskraft für die
Kostenerhebung (vgl. Michaelowa, ZStW 94 ,
S. 969 ), doch ist es keineswegs
sachlich zwingend geboten, die Kostenlast allein nach
Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen.
34
Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast
haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb
voneinander zu trennen. Die Kostenentscheidung verfolgt keine
materiellen Strafzwecke und ist nicht auf Schuldausgleich
ausgerichtet (Hassemer, a.a.O., S. 661; Degener, a.a.O.,
vor § 464 Rn. 37). Die Kostenregeln sollen eine
sachgerechte Aufteilung der im Strafverfahren anfallenden
Kosten zwischen dem Staat, dem Verurteilten und den weiteren
Verfahrensbeteiligten herbeiführen. Folgte die Kostenpflicht
dem Verschulden, würde sie mit einem Unwerturteil
angereichert, das ihr der Gesetzgeber nicht beigegeben hat,
und das mit Blick auf Art. 103 Abs. 3 GG
verfassungsrechtlich nicht unbedenklich wäre. Eine strikte
Anbindung an das jeweilige Prozessverhalten könnte den
Angeklagten sogar in der Ausübung seiner legitimen
Verteidigungsrechte und seines Aussageverweigerungsrechts
beschneiden (vgl. Foellmer, a.a.O., S. 48 f.). An
die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt als Korrektiv
zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens
(vgl. Foellmer, a.a.O., S. 55).
35
(b) Der Veranlassungsgedanke ist als
Zurechnungskriterium für die Verteilung der Kosten des
Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nicht objektiv
sachfremd und willkürlich. Das Bundesverfassungsgericht hat
das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht
wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl.
BVerfGE 18, 302 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. August 1994 - 2 BvR 902/94 -
).
36
(aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach
herrschender Meinung die Zurechnung nicht auf einer rein
kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden
Betrachtung beruht. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich
dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch
die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit
überschritten, gegen grundlegende Normen des
Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die
Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür
vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig
gemacht habe (vgl. Michaelowa, ZStW 94 ,
S. 669 ; Meier, a.a.O.,
S. 43 f.; Foellmer, a.a.O., S. 56). Die
Erwägung, es sei eher an dem ermittelten Täter als an der
Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen
Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens
und der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist gerade mit Blick auf
vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu
beanstanden (vgl. Michaelowa, a.a.O., S. 978). Da eine
verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich
nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht
generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung
zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den
angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen
Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im
Gebührenrecht, vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz,
1973, S. 86) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen
werden, als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem
Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf
zurückgeht (vgl. Michaelowa, a.a.O., S. 978).
37
(bb) Dass die Sicherungsverwahrung ebenso wie
die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach
Verbüßung der Schuld in erster Linie öffentlichen
Sicherheitsbedürfnissen dient (vgl. BGHSt 33, 398
; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in:
Münchener Kommentar zum StGB , § 66
Rn. 5), führt von Verfassungs wegen zu keinem anderen
Ergebnis.
38
(aaa) Abgesehen davon, dass der Strafprozess
vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 465
Rn. 3 m.w.N.), steht es der Kostenerhebung für konkrete
öffentliche Leistungen auch sonst - etwa im
Gebührenrecht (vgl. allgemein für Gebührentatbestände: Wilke,
a.a.O., S. 89) - nicht entgegen, dass diese
überwiegend im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.
Auch das Strafverfahren bis zur Verurteilung dient ganz
überwiegend den Interessen der Allgemeinheit, hingegen
- abgesehen etwa von der Ermittlung entlastender
Umstände - regelmäßig nicht denen des Angeklagten. Mit
der Strafvollstreckung vor Ende der
Schuldverbüßung werden ebenfalls vor allem öffentliche Zwecke
verfolgt. Auch die Resozialisierung folgt aus der staatlichen
Schutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger und dient damit
dem Allgemeininteresse (vgl. Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR
1673/04 und 2 BvR 2402/04 -, C.I.4.b); BVerfGE 35, 202
). Allein der Übergang von der repressiven
zur rein präventiven Zwecksetzung der Vollstreckung erweist
sich deshalb nicht als eine Zäsur, die - nimmt man die
Verschuldensunabhängigkeit der Kostenpflicht ernst -
eine veränderte kostenrechtliche Behandlung verlangt.
39
(bbb) Dass die Fortsetzung der
Strafvollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach
Schuldverbüßung und die Sicherungsverwahrung der Sicherheit
der Allgemeinheit dienen, darf weder den Blick auf die für
den Untergebrachten positive Zwecksetzung der
Gutachteneinholung - Prüfung der
Entlassungsvoraussetzungen - verstellen noch auf den
übergeordneten Zusammenhang, dass es sich bei den in Rede
stehenden Maßnahmen um eine kostenintensive reaktive Maßnahme
des Staates auf ein bestimmtes gemeinschädliches Verhalten
handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten
ohnehin zum ganz überwiegenden Teil von der Allgemeinheit
getragen und nur in geringem Umfang auf die Verurteilten
verlagert werden (vgl. Meier, Die Kostenlast des
Verurteilten, 1991, S. 285 ff.).
40
(cc) Das Veranlassungsprinzip ist keine
Besonderheit des gerichtlichen Kostenrechts, sondern findet
sich auch in anderen Rechtsgebieten.
41
(aaa) Vor allem im Polizei- und
Sicherheitsrecht knüpfen Handlungs-, Duldungs-, und
Kostenpflicht allein daran an, dass eine bestimmte Person
nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten einen
Schaden verursachen wird (Verhaltensverantwortlicher) oder
eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
ausübt, von der eine Gefahr ausgeht
(Zustandsverantwortlicher), wobei es auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht ankommt (vgl. etwa § 4
Abs. 1 und § 5 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz
sowie Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003,
Rn. 324 ff., 349 ff.; Denninger, in:
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl.
2001, Buchst. E, Rn. 57 ff., 92 ff.). Die
so gefundene Verantwortlichkeit, die eine besondere
Nähebeziehung zwischen dem Verantwortlichen und der drohenden
Gefahr voraussetzt, wird dabei als ein sachgerechtes
Kriterium zur Abgrenzung der Risikosphären zwischen
Gefährdetem, Gefährdendem und Allgemeinheit angesehen (vgl.
Gusy, a.a.O., Rn. 327; Denninger, a.a.O., Rn. 58;
zur Kostenpflicht des Zustandsverantwortlichen bei
Ersatzvornahme, vgl. etwa § 5 Abs. 1 POG
Rheinland-Pfalz i.V.m. § 63 Abs. 1 LVwVG
Rheinland-Pfalz). Selbst dem so genannten Anscheinsstörer,
der durch sein Verhalten oder sein Eigentum zurechenbar die
Voraussetzungen einer (tatsächlich nicht vorliegenden)
Anscheinsgefahr unmittelbar verursacht hat, können die Kosten
des Verwaltungshandelns, einschließlich der Auslagen,
auferlegt werden (vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch
des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Buchst. M,
Rn. 50).
42
Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich
auch die Heranziehung des Zustandsstörers zur Beseitigung von
Gefahren und die Erhebung auch hoher Kosten als
verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 102,
1 ).
43
(bbb) Gerade der Vergleich mit dem allgemeinen
Sicherheitsrecht macht augenfällig, dass den Verurteilten
bezogen auf die Auslagenentscheidung kein Sonderopfer im
Interesse der Allgemeinheit abverlangt wird, sondern die
Kostenerhebung für die Prognosegutachten mit den auch sonst
das Kostenrecht prägenden Zurechnungskriterien in Einklang zu
bringen ist. Den Verurteilten können die Kosten danach
zugerechnet werden, weil die gefahrbegründenden Umstände
unmittelbar von ihrer Person ausgehen und an eigenes
- sogar rechtswidriges und schuldhaftes -
Vorverhalten anknüpfen. Letzteres begründet eine besondere
Nähebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der drohenden
Gefahr und weist diese ihrer eigenen Risikosphäre zu.
44
(2) Zur Erreichung des genannten Zwecks ist
die Erhebung der Auslagen auch geeignet.
45
Teilweise wird dies bezweifelt, weil die
Verfahrenskosten nur zu einem minimalen Bruchteil die
tatsächlichen Kosten deckten, so dass allenfalls ein
symbolischer Wert realisiert werden könne (Hassemer, a.a.O.,
S. 670: "quantité négligeable"; Baumgärtel, JZ 1975,
S. 425 ; Schmid, ZRP 1981, S. 209
).
46
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts genügt jedoch bereits eine geringe
Teileignung des Mittels, wenn es nur das Ziel zu fördern
vermag (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 30, 292 ;
33, 171 ). Eine im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz durchgeführte und im Jahre 1991 veröffentlichte
Erhebung hat einen nachweisbaren fiskalischen Nutzen der
Kostenlast Verurteilter mit einer durchschnittlichen
Deckungsquote von 13,6 % ergeben (vgl. Meier, a.a.O.,
S. 293 ff., 314), so dass ein nicht zu
vernachlässigender Beitrag zur Zielerreichung geleistet
wird.
47
(3) Auch ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne (vgl. BVerfGE
67, 157 ; 90, 145 ) liegt nicht
vor.
48
(a) Verfassungsrechtliche Bedenken werden zum
Teil damit begründet, dass die Höhe der Kosten und Auslagen
außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnte (vgl.
Schmid, ZRP 1981, S. 209 ; Peters,
Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 706). Diese
Erwägung steht der grundsätzlichen Zurechnung der Kosten zu
dem Verurteilten jedoch nicht entgegen. Sollte sich im
Einzelfall die Kostenauferlegung mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige
Belastung erweisen, so bieten bei Geldstrafen
§ 459 d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren
die § 74 und § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG
sowie gegenüber allen Kostenschuldnern § 10 KostVfg und
weitere im Beitreibungsverfahren anzuwendende
landesrechtliche Vorschriften (vorliegend etwa § 59 der
Landeshaushaltsordnung von Rheinland-Pfalz in Verbindung mit
der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den § 58
und § 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums der Justiz vom 24. Oktober 2001)
hinreichend Möglichkeit, von der Kostenauferlegung oder
-vollstreckung abzusehen. Die Kostenlast kann auch bei der
Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. Meier, a.a.O.,
S. 80). Das Übermaßverbot fordert jedoch nicht die
generelle Freistellung aller Verurteilten von den
Verfahrenskosten, weil diese auch denjenigen zugute käme, die
sie unschwer tragen könnten. Durch die Berücksichtigung beim
Kostenansatz und im Beitreibungsverfahren kann zudem etwaigen
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse am besten
Rechnung getragen werden.
49
(b) Auch die Obergrenze der Kostendeckung wird
nicht überschritten, weil Auslagen nach dem
Wirklichkeitsmaßstab abgerechnet und auferlegt werden (vgl.
Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 313). Mit
Blick auf die Kostendeckungsquote von durchschnittlich
13,6 % (vgl. Meier, a.a.O., S. 314), die je nach
Verfahrensart zwischen 1,2 % und 26,5 % variiert
(vgl. Meier, a.a.O., S. 317), bestehen insoweit auch
hinsichtlich der anfallenden Gerichtsgebühren keine
Bedenken.
50
bb) Ob allerdings dem Beschwerdeführer die
Auferlegung der Auslagen hier zumutbar ist, lässt sich anhand
der unvollständigen Angaben zu den persönlichen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen nicht beurteilen (vgl. oben
1.a.cc).
51
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
52
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
weder gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103
Abs. 3 GG) noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit
des Strafens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG;
vgl. BVerfGE 45, 187 ; 50, 205
; 80, 244 ; 86, 288
).
53
Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten
handelt es sich nicht um die Verhängung einer Strafe im
eigentlichen Sinne, also einer missbilligenden hoheitlichen
Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht (vgl. BVerfGE
105, 135 ; 109, 133 ). Strafähnlich ist
eine Maßnahme nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an
Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die
Wirkung eines Übels entfaltet (vgl. BVerfGE 110, 1
).
54
Die Kostenpflicht des verurteilten Täters ist
eine von der Sanktion unabhängige, allgemeine
justizverwaltungsrechtliche Pflicht, die ausschließlich
fiskalische Gründe hat (vgl. Meier, Die Kostenlast des
Verurteilten, 1991, S. 62; Paulus, in: KMR, Kommentar
zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 25).
Soweit teilweise in außergewöhnlich hohen Verfahrenskosten,
insbesondere Auslagen, ein strafähnliches Übel gesehen wird
(vgl. Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl.
Juli 2003, vor § 464 Rn. 39; ähnlich - und
insofern widersprüchlich - Meier, a.a.O.,
S. 63 f.), führt dies zu keiner anderen
Beurteilung. Allein die Höhe der finanziellen Belastung
besagt noch nicht, dass es sich um eine Strafe im materiellen
Sinn handelt. Ob dem Verurteilten eine übermäßige
Gesamtbelastung zugemutet wird, ist eine Frage der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
55
b) Die unterschiedliche Ausgestaltung der
Kostentragung für Auslagen im gerichtlichen
Unterbringungsverfahren gemäß §§ 70 ff. FGG
einerseits und im strafprozessualen Nachtragsverfahren gemäß
§ 454 und § 463 StPO andererseits verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
56
aa) Gemäß § 128 b Satz 2 KostO
werden in Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70 n
FGG im gerichtlichen Verfahren - abgesehen von Beträgen,
die an den Verfahrenspfleger gezahlt wurden (§ 137
Abs. 1 Nr. 17 KostO n.F.) - keine Auslagen
erhoben. Die Vorschrift dient der Berücksichtigung des
Umstandes, dass zumindest die seelische Not des
Untergebrachten nicht auch noch mehr als gänzlich
unvermeidbar auf seine Kosten erschwert werden soll (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 128 b
KostO Rn. 2).
57
bb) Die unterschiedliche Kostenbehandlung ist
sachlich gerechtfertigt und deshalb von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
58
(1) Ohne Bezug zu einem Strafverfahren können
Personen gegen ihren Willen oder im Zustand der
Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr
krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder
besonders gewichtige Rechtsgüter anderer gegenwärtig in
erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders
abgewendet werden kann (vgl. etwa § 11 Abs. 1
Satz 1 PsychKG Rheinland-Pfalz; sog.
öffentlich-rechtliche Unterbringung, vgl. Volckart, in:
Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung,
4. Aufl. 2001, Buchst. A, Rn. 31 ff.).
Für unter Betreuung stehende Personen sieht § 1906
Abs. 1 BGB unter ähnlichen Voraussetzungen die so
genannte zivilrechtliche Unterbringung (vgl. Volckart,
a.a.O.) vor (zur Genehmigung der Unterbringung eines Kindes,
vgl. §§ 1631 b, 1800, 1915 BGB). Zwar hat sich
insbesondere das öffentlich-rechtliche Unterbringungsrecht
mit Blick auf die von dem Kranken für die Allgemeinheit
ausgehende Gefahr aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht
heraus entwickelt (vgl. Marschner, in: Marschner/Volckart,
Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001,
Buchst. A, Rn. 8 ff.), doch ist - auch
mit Rücksicht auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG) - mit
dem Gedanken der Fürsorge für den Untergebrachten als
Ausdruck sozialstaatlicher Gesundheitspflege ein weiterer
zumindest gleichrangiger Legitimationsgrund erwachsen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998
- 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774
; Volckart, a.a.O, Buchst. A, Rn. 45;
Marschner, a.a.O., Buchst. B, Rn. 33 ff.;
Göppinger, FamRZ 1980, S. 856 ff.; Neumann, NJW
1982, S. 2588 ). Dies zeigt vor
allem die Unterbringungsmöglichkeit bei ausschließlicher
Selbstgefährdung, die im Mittelpunkt des zivilrechtlichen
Unterbringungsrechts steht (vgl. Volckart, a.a.O.,
Buchst. A, Rn. 45), aber auch nach den
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen aller Länder als
äußerstes Mittel die Unterbringung zur Folge haben kann (vgl.
etwa § 11 Abs. 1 PsychKG Rheinland-Pfalz sowie die
Nachweise bei Volckart, a.a.O., Buchst. A, Rn. 40).
Die Vorschriften über die Unterbringung sind dabei
eingebettet in ein Konzept, das auf Unterbringungsvermeidung
ausgerichtet ist und vor allem in der Gewährung von Hilfen
und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen besteht
(vgl. etwa §§ 4 ff. PsychKG Rheinland-Pfalz sowie
Marschner, a.a.O., Buchst. B, Rn. 5 ff.).
59
(2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich
notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 96,
100 ) steht demgegenüber bei der Anordnung der
Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung
der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld
die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten
ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133
, mit Hinweisen auf die Historie, a.a.O.,
S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in:
Münchener Kommentar zum StGB , § 66
Rn. 5 m.w.N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl.
BGHSt 33, 398 ). Im Übrigen ist auch
Resozialisierung nicht gleichbedeutend mit Fürsorge im Sinne
der Verbesserung des Gesundheitszustandes eines Menschen,
sondern darauf ausgerichtet, dem Verurteilten die Fähigkeit
und den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu
vermitteln (vgl. BVerfGE 98, 169 ).
60
cc) Auch eine ungerechtfertigte
Gleichbehandlung der schuldlos und der schuldhaft Handelnden
liegt nicht vor, weil die Kostenpflicht in beiden Fällen auf
dem Veranlassungsprinzip und nicht auf Verschuldenserwägungen
beruht.
61
c) Die Rechtsanwendung in den angegriffenen
Entscheidungen, namentlich die Auslegung der § 465
Abs. 1 und § 464 a Abs. 1 StPO, lässt
einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die Erwägungen in
den angegriffenen Entscheidungen sind weder objektiv
sachfremd noch sonst willkürlich (vgl. BVerfGE 18, 85
).
62
Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der
Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, die durch
das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, derentwegen er
verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
gegen ihn angeordnet wurde; im letzteren Falle selbst dann,
wenn der Angeklagte zugleich wegen Schuldunfähigkeit
freigesprochen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.
2005, § 465 Rn. 2). Dazu gehören gemäß § 464 a
Abs. 1 Satz 2 StPO auch die Vollstreckungskosten,
einschließlich der Kosten einer angeordneten Maßregel der
Besserung und Sicherung. Dem Wortlaut von § 464 a
StPO in seiner früheren Fassung ließ sich dies ausdrücklich
entnehmen (vgl. BGBl I 1968 S. 511). Bei dessen Änderung
im Jahre 1974 (vgl. BGBl I S. 502 )
beabsichtigte der Gesetzgeber keine Änderung des
Regelungsinhalts, sondern lediglich eine redaktionelle
Straffung (vgl. BTDrucks 7/550, S. 300, 316; ferner dazu
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.
April 2000, § 464 a Rn. 17; Franke, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 464 a
Rn. 5).
63
Ordnet das Gericht im Vorfeld einer
Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung gemäß §§ 57, 57 a StGB, 454 Abs. 2
StPO ein Sachverständigengutachten für die
Gefährlichkeitsprognose an, so ist es jedenfalls von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kosten des
Gutachtens zu den Vollstreckungskosten im Sinne von
§ 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu rechnen.
Dies ist auch die in der Rechtsprechung überwiegend
vertretene Auffassung (vgl. BGH, NJW 2000,
S. 1128 f.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003,
S. 350 ; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997,
S. 224; StraFo 1997, S. 61 f.; JR 2006, S.
83 ff.; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3
Ws 36/00 - ; OLG Köln, Beschluss vom
10. Dezember 2004 – 2 Ws 466/04 - ;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 464 a
Rn. 3; ähnlich OLG Schleswig, SchlHA 1986, S. 114;
OLG Celle, Nds. Rpfl. 1988, S. 13; OLG Düsseldorf, MDR
1991, S. 557 mit Blick auf
Verteidigerauslagen des Verurteilten).
64
Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Hamm
eine einschränkende Auslegung des § 464 a Abs. 1
Satz 2 StPO für geboten (StV 2001, S. 32 f.).
Nach ihrer systematischen Stellung seien die §§ 465 und
464 a StPO nicht im Nachtragsverfahren anwendbar.
Überdies sei es unbillig, den Verurteilten mit den
Gutachterkosten zu belasten, wohingegen ihm die Haftkosten
gemäß § 10 JVKostO - seit 15. Dezember 2001
§ 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG (BGBl I
S. 3422) - nur bei verschuldeter
Arbeitsverweigerung auferlegt würden. Diese Auffassung hat in
der Literatur teilweise Zustimmung gefunden
(Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003,
S. 232 f.; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur
StPO, 3. Aufl. 2001, § 464 a Rn. 4;
Eisenberg, JR 2006, S. 57 ff.; zumindest
missverständlich: Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl., Stand: 1. April 2000, § 464 a
Rn. 18; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991,
S. 28 ff., die sämtliche Strafvollstreckungskosten
den Justizverwaltungskosten zuordnen; ebenso OLG Koblenz
- 2. Strafsenat -, NStZ 1997, S. 256;
aufgegeben in JR 2006, S. 83 ff.).
65
Ohne dass es einer Entscheidung der
Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht bedürfte, ist
die vorherrschende Auffassung, der sich hier auch das
Oberlandesgericht angeschlossen hat, keinesfalls
unvertretbar. Die Ansicht kann sich vor allem auf den
Wortlaut des § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO
stützen, wonach auch die Kosten der Strafvollstreckung zu den
Verfahrenskosten im Sinne von § 465 Abs. 1 StPO
gehören. Der 2. Abschnitt des Siebten Buches der
Strafprozessordnung steht unter der Überschrift "Kosten des
Verfahrens", was als eine umfassende Regelung der
Kostentragung verstanden werden kann. Auch das Argument, die
Auferlegung der Gutachterkosten trage dem in den § 465
und § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zum
Ausdruck kommenden Verursacherprinzip Rechnung (vgl. OLG
Karlsruhe, a.a.O.), liegt nicht fern.
66
d) Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
67
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes
Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden,
namentlich nicht - wie hier - bei
letztinstanzlichen Entscheidungen. Ein Gehörsverstoß kann nur
festgestellt werden, wenn er sich aus den besonderen
Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl. BVerfGE
86, 133 ; 88, 366 ). Den
Beschlüssen des Oberlandesgerichts Koblenz ist zu entnehmen,
dass sich der Senat mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
befasst hat, jedoch der verfassungsrechtlichen Argumentation
des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.
68
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.