BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1596/10 -
- 2 BvR 2346/10 -
- 2 BvR 1596/10 -,
- 2 BvR 2346/10 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des
§ 81a Abs. 2 StPO bei Anordnung einer Blutentnahme zum
Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ein Beweisverwertungsverbot
nach sich zieht.
2
1. Das Amtsgericht Weißwasser verurteilte den
Beschwerdeführer zu 1) wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr zu einer Geldstrafe. Die Berufung des
Beschwerdeführers wurde vom Landgericht Görlitz als
unbegründet verworfen. Das Landgericht sah es als erwiesen
an, dass der Beschwerdeführer in alkoholbedingt
fahruntüchtigem Zustand, den er habe erkennen können und
müssen, an einem Sonntag gegen 16.00 Uhr mit einem Fahrrad im
öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei. Dabei habe er -
ohne den Verkehr zu beachten - die Fahrbahn überquert, um auf
den gegenüberliegenden Radweg zu gelangen. Ein
entgegenkommender Funkstreifenwagen der Polizei habe deshalb
bis zum Stillstand des Fahrzeugs abbremsen müssen, um nicht
mit dem Fahrrad des Beschwerdeführers zu kollidieren. Da der
Beschwerdeführer einer Blutentnahme widersprochen habe, habe
einer der Polizeibeamten des Funkstreifenwagens beim
Diensthabenden auf der Wache angerufen, damit dieser einen
richterlichen Beschluss erwirke. Der Diensthabende habe den
Richter telefonisch nicht erreichen können und dies dem
Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt. Dieser habe deshalb Gefahr
im Verzug angenommen, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet
und den Diensthabenden auf der Wache hierüber informiert.
Sein Vorgehen habe er nicht in der Akte dokumentiert, weil es
beim Polizeirevier W. üblich sei, dass das der Diensthabende
auf der Wache vornehme.
3
Das Ergebnis der um 16.30 Uhr entnommenen
Blutprobe - die eine Blutalkoholkonzentration von 2,07
Promille im Analysenmittelwert ergeben habe - sei verwertbar.
Die Voraussetzungen einer Eilanordnung durch die Polizei
hätten vorgelegen. Die fehlende Dokumentation führe nicht zu
einem Verwertungsverbot. Auch wenn - was nicht aufgeklärt
worden sei - zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt
werde, dass der Diensthabende nicht versucht habe, den
Ermittlungsrichter zu erreichen, resultiere daraus kein
Verwertungsverbot. Maßgeblich sei, dass dem anordnenden
Polizeibeamten die Rechtslage bekannt gewesen sei und er
deshalb eine richterliche Anordnung habe herbeiführen wollen,
indem er den Diensthabenden gebeten habe, den
Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Sollte der
Diensthabende dem nicht nachgekommen sein, könne das dem
handelnden Polizeibeamten nicht angelastet werden. Dieser sei
nicht gehalten, das Handeln des Diensthabenden zu überprüfen,
sondern könne auf dessen Auskunft vertrauen.
4
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juni
2010 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Revision des
Beschwerdeführers zu 1) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der
Anordnung der Blutentnahme bestehe nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ungerechtfertigten
Inanspruchnahme einer gesetzlich eingeräumten
Eilanordnungskompetenz im Ausgangsfall kein
Beweisverwertungsverbot, weil der anordnende Polizeibeamte
Schritte unternommen habe, um den Bereitschaftsrichter zu
erreichen.
5
2. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den
Beschwerdeführer zu 2) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Verkehr zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer habe an
einem Sonntag gegen 04.25 Uhr mit einem Fahrrad in - wie ihm
bewusst gewesen sei - alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand
in Schlangenlinien eine öffentliche Straße in Wuppertal
befahren. Die Untersuchung der ihm um 04.55 Uhr auf Anordnung
der Polizei - die zuvor erfolglos versucht gehabt habe, den
staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen -
entnommenen Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von
2,78 Promille ergeben. Es sei gerichtsbekannt, dass in
Wuppertal zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr kein gerichtlicher
Eildienst existiere. Ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit des
gerichtlichen Eildienstes hätte die Blutentnahme nicht
unerheblich verzögert, während der Arzt zeitnah erreichbar
gewesen sei.
6
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. August
2010 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die
Sprungrevision des Beschwerdeführers zu 2) gegen das Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet. Ob die Blutentnahme rechtmäßig gewesen sei,
könne dahinstehen. Der Senat folge der Auffassung, dass die
Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung gemäß
§ 81a StPO in der Regel nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot führe. Für eine Ausnahmekonstellation
enthielten die Feststellungen des angefochtenen Urteils und
die Revisionsbegründung keine Anhaltspunkte.
7
1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie von
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. In der Ermittlungsakte sei
keine Gefahrenlage dokumentiert; außerdem sei dort kein
Hinweis enthalten, dass der Diensthabende tatsächlich
versucht habe, den Ermittlungsrichter zu erreichen.
Unterstelle man - wie es das Landgericht getan habe - als
wahr, dass der Diensthabende einen solchen Versuch nicht
unternommen habe, liege eine bewusste Missachtung des
Richtervorbehalts durch den Diensthabenden vor, die zwingend
zu einer Unverwertbarkeit der zu Beweiszwecken entnommenen
Blutprobe führen müsse. Bei der Prüfung eines
Beweisverwertungsverbots dürfe nämlich nicht nur auf den
tatsächlich die Blutentnahme anordnenden Beamten abgestellt
werden, wenn - wie hier mit dem Diensthabenden - ein weiterer
Beamter beteiligt gewesen sei. Das Verhalten der
Polizeibeamten sei als Einheit zu bewerten.
8
2. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4
und Art. 103 Abs. 1 GG. Er beanstandet insbesondere,
dass in Wuppertal kein nächtlicher richterlicher
Bereitschaftsdienst vorhanden sei. Dies sei objektiv
willkürlich, nachdem das Oberlandesgericht Hamm bereits
entschieden habe, dass in einer Großstadt ein nächtlicher
richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet sein müsse.
Hier sei nicht einmal der Bereitschaftsdienst der
Staatsanwaltschaft erreichbar gewesen. Dieser Gesetzesverstoß
sei so schwerwiegend, dass hieraus ein
Beweisverwertungsverbot folgen müsse.
9
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den
Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ).
10
1. a) Die Verfassungsbeschwerden geben keinen
Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
den aus dem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Maßstäben für die
Entscheidung über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots infolge möglicherweise
verfahrensfehlerhafter Blutentnahme zu überprüfen oder
fortzuentwickeln. Danach haben die Gerichte im Strafprozess
die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend
nachzuprüfen, sondern nur insofern, als dies für die
Entscheidung über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008
- 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 8 f.). Die Beurteilung der
Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen
strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu ein
Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10). Insofern gehen die
Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und von den
Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener
Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein
allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die
Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des
Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu
entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 ; 51, 285
). Die Annahme eines Verwertungsverbots
schränkt - auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf
Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist -
eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts
ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu
erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf
alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken hat. Daran gemessen bedeutet ein
Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus
übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen
ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im
Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden
Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen
(vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285
; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR
546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ;
speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris
Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss
vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn.
26 ff.).
11
b) In den Ausgangsfällen haben die Gerichte
das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab
überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19
Abs. 4 GG gerecht geworden.
12
aa) Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung
davon ausgeht, eine fehlende Dokumentation allein führe nicht
zu einem Verwertungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April
2007 - 1 StR 135/07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 ,
unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR
531/04 -, NStZ 2005, S. 392 ), ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese
Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den
Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im
Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung
zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn.
10). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich bedenklich,
dass das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren des
Beschwerdeführers zu 1) bei der Prüfung eines
Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der
Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt
hat.
13
bb) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen
Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründet.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur
Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG
verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der
Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfGE 103, 142 ;
BVerfGK 2, 176 ). Sie kann nicht schematisch auf
den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO
übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher
Mindeststandard geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR
784/08 -, juris Rn. 12). Selbst wenn das Fehlen eines
nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der
Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folgte
daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot.
Die Strafgerichte können darauf verweisen, dass die
handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den
Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet
umgehen.
14
cc) Schließlich führt die Nichterreichbarkeit
des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes im Fall
des Beschwerdeführers zu 2) nicht zu einem
verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Nach
dem Wortlaut von § 81a Abs. 2 StPO sowie der
Systematik der Richtervorbehalte der Strafprozessordnung
haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihre
Ermittlungspersonen im Sinne von § 152 GVG die Befugnis,
eine Blutentnahme anzuordnen. Das Ergebnis einer polizeilich
angeordneten Blutentnahme ist daher von Verfassungs wegen
unabhängig von der Antwort auf die einfachrechtliche Frage
verwertbar, ob und bejahendenfalls unter welchen
Voraussetzungen die Eilkompetenz nach § 81a StPO
vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010
- 2 BvR 1046/08 -, juris Rn. 26).
15
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch nicht
im Hinblick auf die Rüge anzunehmen, die Ablehnung eines
Beweisverwertungsverbots verstoße gegen das Recht auf ein
faires und rechtsstaatliches Verfahren.
16
a) Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind geklärt. Eine Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf
das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung
durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende
Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich
Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250
; 64, 135 ; 122, 248
).
17
Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des
§ 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des
rechtsstaatlich Unverzichtbaren (vgl. bereits BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008
- 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12). Das Grundgesetz enthält
ausdrückliche Richtervorbehalte nur für
Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und
Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1
GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3
GG). Auch die hohe Bedeutung des Grundrechts auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
gebietet verfassungsrechtlich nicht, dass die - zwingend von
einem Arzt vorzunehmende - Blutentnahme zum Nachweis von
Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nur
durch einen Richter angeordnet werden dürfte. Eine
Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts
tastet das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl.
BVerfGE 5, 13 ) und stellt auch keinen so
schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der
Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre
(vgl. BVerfGE 16, 194 ). Der
Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer
Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden
verfassungsrechtlichen Vorgabe.
18
Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein
Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2
StPO im nachfolgenden Strafverfahren keine
verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen könnte. Es bleibt
jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen
Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in
objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das
allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris
Rn. 12).
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b) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für
eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende
Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über
Beweisverwertungsverbote gegeben. Insbesondere ist es nicht
willkürlich, dass im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers
zu 1) die rechtliche Prüfung allein das Vorgehen des die
Blutentnahme unmittelbar anordnenden Ermittlungsbeamten in
den Blick genommen hat.
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3. Ob der in der Blutentnahme liegende
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der
Beschwerdeführer Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen, da Gegenstand der
Verfassungsbeschwerden nicht die Anordnung der Blutentnahme,
sondern die jeweilige strafgerichtliche Verurteilung ist.
Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet nicht,
im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a
StPO im Zuge einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ein
Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel
anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris
Rn. 11).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.