BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 160/08 -
des Herrn V…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie
ist unbegründet.
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1. Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht,
sich nicht im Umkreis von Schulen, Kindergärten und anderen
von Kindern und Jugendlichen besuchten Orten aufzuhalten,
führt nicht zu einem Eingriff in das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Die
Grundrechtsverbürgung des Art. 13 Abs. 1 GG betont
zwar die Bedeutung einer Wohnung, schützt diese jedoch nur
gegen bestimmte Beeinträchtigungen. Geschützt ist nicht das
Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit.
Art. 13 Abs. 1 GG schützt damit nicht das
Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu
machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung
nach Art. 13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten
Leben fernhalten und gewährleistet das Recht, in diesen
Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Zu den möglichen
Verletzungshandlungen können zwar auch substantielle
Eingriffe zählen, bei denen die Wohnung der Verfügung und
Benutzung des Inhabers ganz oder teilweise entzogen wird.
Derartige Eingriffe berühren aber nur dann den Schutzbereich
des Art. 13 Abs. 1 GG, wenn durch sie die
Privatheit der Wohnung aufgehoben wird (erfGE 89, 1
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Der Entzug der Verfügungsbefugnis über eine
Wohnung durch das Verbot, eine bestimmte Wohnung zu betreten,
bedeutet daher keinen Eingriff in das Grundrecht (vgl.
Hermes , in: Dreier
Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 13
Rn. 108).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Die Gerichte haben sich
ausführlich mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
auseinandergesetzt und die Weisung im Hinblick auf die
erhebliche Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten zu Lasten
von Minderjährigen aufrechterhalten. Dies ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.