BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1603/06 -
des Herrn R ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit sie sich gegen eine Verletzung des Willkürverbots, des
Rechts auf den gesetzlichen Richter und der
Schuldangemessenheit der Strafe richtet.
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1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt vor, wenn die den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende
Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie
auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59
; stRspr).
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a) Die Aufrechterhaltung der Verurteilung
wegen fahrlässiger Körperverletzung verstößt nicht gegen das
Willkürverbot.
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Nach der ganz herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum erfüllt eine bloß psychische
Einwirkung auf den Geschädigten, die lediglich dessen
seelisches Wohlbefinden berührt, nicht den Tatbestand der
Körperverletzung. Erforderlich sei ein somatisch
objektivierbarer pathologischer Zustand infolge solcher
psychischer Belastungen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53.
Aufl. 2006, § 223 Rn. 6 m.w.N.).
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Hier stellten die Tatgerichte fest, dass der
Geschädigte durch das Tatgeschehen massiv in Angst und
Schrecken versetzt worden sei, so dass sich bei ihm
Unruhezustände, Nervosität und Schlafstörungen eingestellt
hätten. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Zeugen
so verschlechtert, dass dieser sich in ärztliche Behandlung
habe begeben müssen und über mehrere Monate mit einem
Psychopharmakon behandelt worden sei. Tagsüber habe sich der
Geschädigte in Folge der psychischen Belastungen und
Schlafstörungen "gerädert" gefühlt.
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Nach diesen Feststellungen war der Geschädigte
durch das Tatgeschehen nicht nur in seinem seelischen,
sondern auch in seinem körperlichen Wohlbefinden
beeinträchtigt. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die
Tatgerichte hätten eine Körperverletzung allein aufgrund der
eingetretenen Schlafstörungen angenommen, geht fehl. Mit der
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Geschädigten
über einen längeren Zeitraum, die einer medikamentösen
Behandlung bedurfte, ist die Steigerung eines pathologischen
Zustands festgestellt, den die Tatgerichte in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als
Körperverletzung würdigen konnten.
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b) Eine Verletzung des Willkürverbots liegt
auch nicht darin, dass das Revisionsgericht die Auffassung
des Landgerichts nicht beanstandete, eine betrügerische
Bereicherungsabsicht sei gegeben, weil es dem
Beschwerdeführer für die Verwirklichung seines Tatplans auf
die Zusage der Gegenleistung durch die beauftragten
Unternehmen und darauf, diese für sich arbeiten zu lassen,
ankam. Das Landgericht schloss sich damit ausdrücklich einer
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl.
BayObLG, JZ 1972, S. 25), mit der es sich kritisch
auseinandersetzte. Sachwidrige Erwägungen lässt diese
Auseinandersetzung nicht erkennen.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG liegt nicht vor.
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a) Die Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe als
Einzelstrafe durch das Revisionsgericht verstößt nicht gegen
das Recht auf den gesetzlichen Richter.
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Zwar kann ein Angeklagter seinem gesetzlichen
Richter dadurch entzogen werden, dass ein an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes
Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene
Zurückverweisung an das Tatsachengericht unterlässt (vgl.
BVerfGE 31, 145 ; 54, 100 ; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -,
NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR
2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 ). Die
Entscheidung des Revisionsgerichts verstößt aber nur dann
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von
willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall,
wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und
Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 3, 359 ; 29, 45
m.w.N.).
12
Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das
Revisionsgericht nicht das Recht des Beschwerdeführers auf
den gesetzlichen Richter. In Rechtsprechung und Schrifttum
ist anerkannt, dass § 354 Abs. 1 StPO bei einer Änderung
des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit zu Tateinheit
durch das Revisionsgericht eine Aufrechterhaltung der
ursprünglichen Gesamtstrafe als Einzelstrafe erlaubt, wenn
anzunehmen ist, dass der Tatrichter auf diese Strafe erkannt
hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 354
Rn. 22 m.w.N.). Diese Annahme konnte das Revisionsgericht in
willkürfreier Weise treffen, da die maßgeblichen vom
Tatgericht für die Strafzumessung herangezogenen
Gesichtspunkte - insbesondere die erhebliche Anzahl der
Betrugshandlungen und die daraus resultierenden extremen
Belastungen für den Geschädigten - auch bei der Bildung einer
dem Strafrahmen für Betrug zu entnehmenden Einzelstrafe zu
berücksichtigen waren.
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b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist
nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht die Sache
nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof
vorgelegt hat.
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Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des
Tatgeschehens als fahrlässige Körperverletzung ist bereits
ein Abweichen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts von
der des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar, so dass kein
Anlass bestand, die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG
vorzulegen.
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Hinsichtlich der Bejahung einer betrügerischen
Bereicherungsabsicht folgt das Oberlandesgericht zwar einer
in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutierten
Rechtsauffassung. Die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2
GVG entsteht aber nur, wenn die Herbeiführung der
Rechtseinheit unerlässlich ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.,
§ 121 GVG Rn. 5 m.w.N.). Dass die Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf die das Landgericht
und das Oberlandesgericht ihre Rechtsauffassung stützen, mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer
Oberlandesgerichte zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der
Bereicherungsabsicht beim Betrug unvereinbar wäre, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
vorgetragen.
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3. Ein Verstoß gegen das Gebot der
Schuldangemessenheit der Strafe liegt nicht vor.
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Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die
Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß
der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323
; 25, 269 ; 50, 5 ).
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei
denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem
Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als
objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das
Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR
466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR
2178/98 -, juris).
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Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die vom
Oberlandesgericht als Einzelstrafe aufrechterhaltene
Gesamtstrafe das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe
nicht.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 und 2
GG geltend gemacht wird.
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1. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die
Entscheidung des Revisionsgerichts lasse nicht eine
Berücksichtigung der mit der Revisionsrechtfertigungsschrift
und dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
vorgetragenen Erwägungen erkennen, begründet keine
Beschwer.
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Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen,
dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu
versehen ist. Bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr
anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen kann dies
verfassungsrechtlich geboten sein, wenn ein Gericht von
Normen einfachen Rechts in der Auslegung, die sie durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, abweicht
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122
; 81, 97 ). Dies ist hier, wie
dargelegt, bei der Anwendung der materiellen Strafnormen und
des § 354 Abs. 1 StPO nicht geschehen.
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2. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe
sich gegen die Würdigung der Tathandlung als Betrug nicht
verteidigen können, lässt die Möglichkeit einer Verletzung
rechtlichen Gehörs nicht erkennen.
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3. Ein Verstoß der angewendeten Strafnormen
gegen das Bestimmtheitsgebot wird vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert dargelegt.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.