BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1605/00 -
des aserbaidschanischen Staatsangehörigen
C...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3
Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der
Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
entgegen, da der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche
getan hat, um den nunmehr gerügten Grundrechtsverstoß zu
verhindern.
4
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Betroffene, bevor er
das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
zu erwirken oder zu verhindern, dass eine
Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22
; 84, 203 ; 95, 163 ). Dies
erfordert es, sich an dem fachgerichtlichen Verfahren
angemessen zu beteiligen und die dortigen Möglichkeiten zur
Korrektur der angegriffenen behördlichen oder gerichtlichen
Entscheidung wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März
1990 - 2 BvR 930/89 -, NVwZ 1990, 651 und vom 5. Februar 1998
- 2 BvR 1885/95 -, JURIS sowie Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2001
- 2 BvR 1459/99 - JURIS).
5
Im vorliegenden Verfahren hat der
Beschwerdeführer weder seine Klage noch den späteren Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet. Zur
Verhandlung selbst ist er aus nicht erkennbaren Gründen nicht
erschienen; ob seine ordnungsgemäß geladene
Prozessbevollmächtigte erschienen ist, ist nicht bekannt.
Hätte er sich angemessen am Verfahren beteiligt, wäre seine
Klage - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils
ergibt - jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet
abgewiesen worden. Damit hätten ihm weitere Rechtsmittel
offengestanden, wenn nicht sogar das Gericht nach weiterer
Sachaufklärung seiner Klage stattgegeben hätte. Die gerügte
Grundrechtsverletzung ist damit zu einem erheblichen Anteil
auf die eigene mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am
gerichtlichen Verfahren zurückzuführen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.