BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1608/07 -
des türkischen Staatsangehörigen O...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 16. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom
13. September 2006 - 381 Gs 552/06 - sowie des
Kammergerichts vom 18. Juni 2007 - (4) Ausl. A. 915/06
(183/06) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 bis 3 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache
an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Festhaltung des Beschwerdeführers auf der
Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
2
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
3
a) Er reiste im Jahre 2003 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Zur Begründung trug er vor, er sei seit 1990 Mitglied der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und habe sich bis zu seiner
Festnahme, die Ende November 1991 in der türkischen Stadt
Adana stattgefunden habe, durch Propaganda und logistische
Aktivitäten für die PKK betätigt. Er sei von den türkischen
Behörden mehrere Tage lang gefoltert worden und schließlich
nach einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Prozess vom
Staatssicherheitsgericht Malatya wegen Staatsgefährdung
beziehungsweise Landesverrats gemäß § 125 des türkischen
Strafgesetzbuchs alter Fassung zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe zunächst einen
Teil dieser Strafe verbüßt, bevor die Haft wegen seines
- auch aufgrund eines von ihm durchgeführten
Hungerstreiks - angegriffenen Gesundheitszustands
mehrfach unterbrochen worden sei. Während der letzten
Haftunterbrechung sei er nach Deutschland geflüchtet.
4
b) Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte im Dezember 2004 den Antrag
auf Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigten
nach Art. 16a GG ab, stellte aber fest, dass in seiner
Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes (AuslG,
vgl. jetzt § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)
vorlägen. Auf die gegen die Ablehnung des Asylantrags
erhobene Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht
Schwerin die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2006, den
Beschwerdeführer als Asylberechtigten anzuerkennen; das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kam dieser
Verpflichtung mit einem Anerkennungsbescheid im August 2006
nach.
5
2. Am 13. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeersuchens von
Interpol Ankara vor seiner Wohnung in Berlin festgenommen und
in Polizeigewahrsam verbracht. In einem Bericht des
Landeskriminalamtes vom selben Tage, der zu seiner
gerichtlichen Vorführung gefertigt wurde, heißt es unter
anderem, er sei nach dem türkischen Festnahmeersuchen an
mehreren Bombenanschlägen und drei Tötungsdelikten beteiligt
gewesen. Er verfüge über einen Reiseausweis für Flüchtlinge,
eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
und eine Meldeanschrift in Berlin. Er sei zudem anerkannter
Asylberechtigter. Er habe über erhebliche gesundheitliche
Probleme berichtet und in diesem Zusammenhang auch mehrere
Schreiben einer Menschenrechtsorganisation vorgelegt, die
psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte anbiete und aus
denen sich ergebe, dass er aufgrund des Verdachts einer
posttraumatischen Belastungsstörung medizinisch versorgt
werden müsse. Fachärztliche Berichte lägen nicht vor. Da
nicht einzuschätzen gewesen sei, ob er aufgrund der
Vorerkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand überhaupt
verwahrfähig sei, sei er medizinisch untersucht worden. In
dem eingeholten medizinischen Bericht werde als Diagnose
„Posttraumatisches, ggf. auch Hirnorganisches Psychosyndrom
nach langer Haft, Folter und Hungerstreik“ genannt. Zu
vorsichtigem Handeln, was Haft und „Wegsperren“ anbelange,
werde geraten. Es handle sich gewiss um keinen Simulanten;
mit schweren psychischen Krisen sei bei längerer Inhaftierung
vermutlich zu rechnen. Fluchtgefahr sei eher
unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer Umfeld und Hilfe
verlöre. Er sei verwahrfähig bis zur weiteren Klärung durch
einen Richter am heutigen Tage.
6
Noch am Tag seiner Festnahme wurde der
Beschwerdeführer dem Amtsgericht Tiergarten
(Bereitschaftsgericht) vorgeführt und gemäß § 22 IRG
vernommen. Er erklärte dabei zu seiner Person, er befinde
sich in psychiatrischer Behandlung. Er überreichte hierzu
verschiedene Unterlagen, unter anderem eine im Auftrag der
Agentur für Arbeit Berlin Mitte im April 2005 gefertigte
gutachterliche Äußerung, in der ein schwergradig ausgeprägtes
seelisches Leiden mit massiven psychosomatischen Beschwerden
festgestellt wurde. Der zuständige Amtsrichter vermerkte
daraufhin im Vernehmungsprotokoll, dass im Einklang mit der
Generalstaatsanwaltschaft im Falle nachgewiesener
Haftunfähigkeit die Freilassung des Beschwerdeführers
erfolgen solle. Sollte sich hingegen noch ein Klärungsbedarf
ergeben, sei eine Begutachtung auf Haftunfähigkeit
veranlasst. Im Rahmen der durchgeführten Vernehmung sei
dieser konzentriert, bewusstseinsklar und psychisch äußerlich
unauffällig gewesen. Der Beistand des Beschwerdeführers
erklärte seinerseits, dass dessen Verurteilung nicht im
Einklang mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) stehe und gegen Art. 2, 3, 5,
6 und 19 EMRK verstoße. Deshalb sei seine Auslieferung
unzulässig.
7
Das Amtsgericht Tiergarten ersuchte mit nicht
unterzeichnetem formularmäßigem Schreiben vom selben Tage
- dabei handelt es sich um die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßnahme dieses
Gerichts - die Justizvollzugsanstalt Berlin um Aufnahme
des Beschwerdeführers zum Vollzug. Als Grund der Verhaftung
ist dort „vorläufige Festnahme nach §§ 19, 21 IRG“, als
Haftgrund „Auslieferungssache“ angegeben. Eine weitere
Begründung enthält das Aufnahmeersuchen nicht, sondern
lediglich einen Hinweis auf einen Gutachtenauftrag an den
aufnehmenden Arzt des Haftkrankenhauses. Mit weiterem
Beschluss ordnete das Amtsgericht Tiergarten zudem die
Untersuchung der Verwahr- und Haftfähigkeit des
Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die vom
Landeskriminalamt zuvor eingeholte vorläufige ärztliche
Stellungnahme an. Die Begutachtung habe unverzüglich und so
schnell wie möglich zu erfolgen, das Ergebnis sei
unverzüglich und auf dem schnellsten Wege der
Generalstaatsanwaltschaft mitzuteilen.
8
3. Unter dem 19. September 2006 gab sodann der
leitende Arzt des Krankenhauses der Berliner
Vollzugsanstalten eine Stellungnahme zur Verwahr- und
Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer
habe zeitweise in einem Kriseninterventionsraum untergebracht
und fixiert werden müssen. Er befinde sich im Hunger- und
Durststreik und sei zeitweise aggressiv und beleidigend. Die
jetzige Inhaftierung habe wohl frühere Erfahrungen wieder
belebt und zur psychischen Dekompensation geführt; es sei
nicht erkennbar, wie dieser Zustand mit legalen Mitteln
durchbrochen werden könne. Aus ärztlicher Sicht erscheine
daher in der aktuellen Situation eine Haftfähigkeit nicht
mehr gegeben. Es könne auch nicht erwartet werden, dass im
Falle der Auslieferung die zu Recht angenommenen psychischen
Krisen im Falle einer potentiell langjährigen Inhaftierung in
der Türkei überlebt werden könnten. Der Beschwerdeführer
wurde daraufhin noch am selben Tag, dem 19. September 2006,
aus der Haft entlassen.
9
4. Bereits einen Tag zuvor, am 18. September
2006, hatte der Beschwerdeführer beim Kammergericht
beantragt, den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls
abzulehnen sowie festzustellen, dass seine Inhaftierung und
seine Unterbringung im „Keller“ der Vollzugsanstalt sowie die
Weigerung der Justizvollzugsanstalt, den Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers zu diesem vorzulassen, rechtswidrig gewesen
seien. Zur Begründung wies er unter anderem auf seine
Erkrankung und die in der Türkei erlittene Folter hin.
10
5. Mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluss
vom 18. Juni 2007, gegen den sich der Beschwerdeführer nur
insoweit wendet, als er die Rechtmäßigkeit seiner
Inhaftierung betrifft, lehnte das Kammergericht die Anträge
des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Haftentschädigung,
Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung und
Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Landeskasse
Berlin ab.
11
Zur Begründung heißt es - soweit hier von
Bedeutung -, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch
auf Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
(Strafrechtsentschädigungsgesetz - StrEG) zu, den der
Gesetzgeber für diesen Bereich der Rechtshilfe bewusst
ausgeschlossen habe. Etwas anderes gelte allenfalls dann,
wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen
Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik
Deutschland zu vertreten sei. So lägen die Dinge hier aber
nicht. Aus dem von Interpol Ankara in dem Festnahmeersuchen
mitgeteilten Sachverhalt habe sich ergeben, dass der
Beschwerdeführer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt und gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl
erlassen worden sei. Die Polizei sei daher nach Art. 16
Abs. 2 und 3 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk)
zu seiner vorläufigen Verhaftung berechtigt gewesen, die
ebenso rechtmäßig gewesen sei wie die Festhalteanordnung des
Amtsgerichts Tiergarten. Die Angaben in dem Festnahmeersuchen
hätten hierfür ausgereicht. Sein Vortrag hinsichtlich seines
Hungerstreiks habe die Anordnung seiner Festhaltung durch das
Amtsgericht nicht ausgeschlossen. An dem Wahrheitsgehalt
seiner Angaben hätten Zweifel bestanden, da er zur Erlangung
politischen Asyls zu seiner Verurteilung wegen der Begehung
schwerster Verbrechen nur vage Angaben gemacht habe. Die ihn
festnehmenden Polizeibeamten seien seinen Hinweisen auf seine
psychischen Probleme nachgegangen und hätten ihn von dem
Polizeiarzt untersuchen lassen, der seine Haftfähigkeit
jedenfalls für kurze Zeit festgestellt habe. Der Richter am
Amtsgericht habe ihn vernommen und sodann eine
Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 IRG erlassen.
Dabei habe der Beschwerdeführer ausweislich eines
gerichtlichen Vermerks einen konzentrierten,
bewusstseinsklaren und psychisch unauffälligen Eindruck
gemacht. Es sei richtig, dass dies nicht in einem besonderen,
begründeten Beschluss erfolgt sei. Gleichwohl liege eine
derartige Anordnung vor, da der zuständige Amtsrichter in das
Protokoll vom 13. September 2006 aufgenommen habe, das
Aufnahmeersuchen sei mit der Maßgabe erteilt, dass die
weiteren Verfügungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin
gebührten. Zudem habe das Amtsgericht schriftlich um die
Aufnahme des Beschwerdeführers in den Haftvollzug ersucht und
dabei auf seine psychische Erkrankung hingewiesen. Nach der
Abgabe der ärztlichen Stellungnahme sei er umgehend aus der
Haft entlassen worden. Die deutschen Behörden hätten daher
die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht zu vertreten.
Schließlich sei sein Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung zwar zulässig, da es
sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handele,
auch wenn die Strafprozessordnung eine derartige Feststellung
nicht kenne. Er sei aber unbegründet, da seine vorläufige
Festnahme und seine Festhaltung rechtmäßig gewesen seien. Die
Festhalteanordnung habe keiner Begründung bedurft, da nach
§ 34 StPO, § 77 IRG nur anfechtbare Entscheidungen
mit einer Begründung zu versehen seien.
12
1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
beiden angegriffenen Entscheidungen in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG verletzt.
13
a) Seine Verfassungsbeschwerde sei zulässig.
Es bestehe auch nach der Beendigung seiner Inhaftierung ein
Interesse an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. Ein
Rehabilitationsinteresse ergebe sich bereits aus der
Intensität des Eingriffs in seine persönliche Freiheit.
14
b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch
begründet.
15
aa) Die Regelung des § 22 Abs. 3
Satz 2 IRG sei verfassungswidrig. Dies folge schon
daraus, dass die Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage keine
materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer
Festhalteanordnung enthalte. Das Amtsgericht habe lediglich
die Identität der Person des Festgenommenen zu prüfen.
Handele es sich dabei um den Gesuchten, greife ein
Haftmechanismus ein, dem der Betroffene wehrlos bis zur
Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über den
Auslieferungshaftbefehl gegenüberstehe. § 22 Abs. 3
IRG stehe auch mit dem Richtervorbehalt des Art. 104 GG
nicht im Einklang. Denn das Verfahren über die Zulässigkeit
einer Freiheitsentziehung müsse in jedem Fall in besonderer
Weise dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei
sei auch eine zureichende richterliche Sachaufklärung
erforderlich. Die Annahme einer lediglich auf die
Identitätsfeststellung beschränkten Kompetenz des
Amtsgerichts sei mit den Anforderungen, die sich aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 7, 87
) ergäben, nicht zu vereinbaren. Bei der
Entscheidung über die Anordnung von Haft müsse die Prüfung
der Tatbestandsvoraussetzungen, etwaiger
Auslieferungsverbote, der offensichtlichen Unzulässigkeit der
Auslieferung und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Gegenstand jeder richterlichen Entscheidung im Einzelfall
sein.
16
bb) Lege man § 22 Abs. 3 IRG
verfassungskonform dahingehend aus, dass das Amtsgericht auch
die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung und das
Bestehen von Haftgründen im Sinne der §§ 15 und 16 IRG
zu prüfen habe, erweise sich der angegriffene Beschluss des
Kammergerichts gemessen an diesen Maßstäben ebenfalls als
verfassungswidrig. Eine Prüfung materieller Voraussetzungen
habe das Amtsgericht ersichtlich nicht vorgenommen, da es
noch nicht einmal eine Festhalteanordnung verkündet oder
schriftlich erlassen habe. Aus den Maßnahmen des Gerichts
ergebe sich eine derartige Festhalteanordnung nicht.
Grundlage seiner Inhaftierung sei ausschließlich das an die
Justizvollzugsanstalt Berlin gerichtete Aufnahmeersuchen
gewesen. Im Übrigen hätte das Amtsgericht, dem sämtliche
Unterlagen aus dem Asylverfahren bei seiner Vernehmung
vorgelegen hätten, ohne weiteres erkennen können, dass seine
Auslieferung offensichtlich unzulässig und auch das Vorliegen
von Haftgründen zu verneinen gewesen wäre. Ihm drohe in
seinem Heimatland politische Verfolgung; für eine
Fluchtgefahr habe es aufgrund seiner schwerwiegenden
Erkrankung keine Anhaltspunkte gegeben.
17
2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin hatte Gelegenheit zur Äußerung.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
19
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an
einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
etwa deshalb, weil der Beschwerdeführer aus der Haft
entlassen wurde und der Freiheitseingriff beendet ist. Es
würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit,
wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn
das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der
Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei
Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele. Dies
gilt unabhängig davon, ob der Eingriff bei Einlegung der
Verfassungsbeschwerde noch andauert und erst im Laufe des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens beendet wird oder ob sich
der Betroffene - wie hier - bereits bei Erhebung
der Verfassungsbeschwerde nicht mehr in Haft befunden hat
(vgl. BVerfGE 105, 239 ; stRspr).
20
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet. Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG.
21
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
bezeichnet die Freiheit der Person als „unverletzlich“. Diese
verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das
Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur
aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE
10, 302 ; 29, 312 ; 65, 317
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE
94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung,
Festnahme und ähnlichen Maßnahmen unmittelbaren Zwangs.
22
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104
Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und
verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er
neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht,
die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu
beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302
; 29, 183 ; 58, 208 ).
23
Für die Freiheitsentziehung fügt Art. 104
Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den
weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen
Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des
Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ). Der
Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle
staatlichen Organe sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen,
dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch
wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ). Die
Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche
Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung,
deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der
mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich
zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme
die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl.
BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ;
BVerfGK 7, 87 ).
24
Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin
Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für
Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der
richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare
Voraussetzung rechtsstaatlicher Verfahren, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
entspricht (BVerfGE 70, 297 ; BVerGK 7, 87
). Angesichts des hohen Ranges des
Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK 7, 87
).
25
b) Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen
Beschlüsse des Amts- und des Kammergerichts nicht gerecht
(bb). Soweit der Beschwerdeführer allerdings die
Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 3
Satz 2 IRG als solches rügt, hat seine
Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg (aa).
26
aa) Bei der Anordnung der Festhaltung auf der
Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erfolgt
zwar eine eigenständige richterliche Entscheidung vor der
Freiheitsentziehung. Diese gewährleistet dem Betroffenen aber
nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich einen Schutz
vor einer Personenverwechslung. Dem Amtsgericht wird damit
die richterliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung
abverlangt, ohne andererseits den Eintritt in eine auch nur
kursorische Prüfung der Zulässigkeit dieser Maßnahme zu
gestatten (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 4. Auflage 2006, Vor §§ 21, 22 IRG Rn.
22; Wilkitzki, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage,
Loseblatt: Stand Juni 2010, § 22 IRG Rn. 12; vgl. im
Hinblick auf die Regelungen der §§ 14, 15 und 21 des
Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929:
Vogler, Auslieferungsrecht und Grundgesetz, 1970,
S. 246 ff.).
27
Dies steht nicht ohne weiteres im Einklang mit
der aufgezeigten freiheitssichernden Funktion des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG und dem sich aus Art. 104 GG
ergebenden Verfassungsgebot einer richterlichen Prüfung der
Zulässigkeit und Fortdauer jeglicher Freiheitsentziehung und
der Übernahme der diesbezüglichen Verantwortung. Es ist
unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens,
dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
entspricht (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 7, 87
).
28
Die Regelung des § 22 Abs. 3
Satz 2 IRG lässt jedoch eine solche Sachaufklärung von
vornherein nicht zu. Eine derartige Reduzierung der (amts-)
richterlichen Überprüfung und Entscheidungskompetenz „auf
Null“ (vgl. Wilkitzki, a.a.O., § 22 IRG Rn. 12) lässt
sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schwerlich
rechtfertigen, zumal in der anschließenden Entscheidung über
die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 IRG sehr
wohl materielle Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung
geprüft werden. Allein der Umstand, dass von einem
Amtsgericht nicht „die Kenntnis der Rechtsprechung auf diesem
entlegenen Sondergebiet erwartet werden“ (BGHSt 2, 44
) kann, lässt es nicht zu, die Prüfung der
materiellen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung auf
einen ungewissen späteren Zeitpunkt - die Entscheidung
des Oberlandesgerichts über die Auslieferungshaft (vgl.
§ 17 Abs. 1 IRG) - zu verschieben und die
Oberlandesgerichte von einer Bindung an Entscheidungsfristen
freizustellen (so aber der Sache nach BGHSt 2, 44 ;
vgl. kritisch hierzu: Schomburg/Lagodny/Hackner, a.a.O., Vor
§§ 21, 22 IRG Rn. 23).
29
Um derartige verfassungsrechtlich bedenkliche
Ergebnisse zu vermeiden, bedarf es einer verfassungskonformen
Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2
IRG (vgl. Wilkitzki, a.a.O., § 22 Rn. 26;
Schomburg/Lagodny/Hackner, a.a.O., Vor §§ 21, 22 IRG Rn.
13, 26 ff.). Das Amtsgericht ist zumindest in
Evidenzfällen verpflichtet, bevor es seine Freilassungs- oder
Festhalteanordnung trifft, auf der (schmalen) ihm zu diesem
Zeitpunkt zugänglichen Erkenntnisgrundlage und daher
notwendig in summarischer Weise auch die Haftvoraussetzungen
der §§ 15, 16 IRG in seine Prüfung einzubeziehen.
Ergeben sich bei dieser Prüfung konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass ein Haftgrund offensichtlich nicht vorliegt oder dass
die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, muss das
Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die
Sach- und Rechtslage innerhalb der ihm gesetzten Frist mit
der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese
entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen
verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse
einbringen kann, welche die Zulässigkeit der
Auslieferungshaft und mithin der Festhalteanordnung nach
§ 22 Abs. 3 Satz 2 IRG begründen. Schlägt ein
solcher Versuch fehl oder kommt der Kontakt zur
Generalstaatsanwaltschaft nicht zustande (etwa an Wochenenden
oder Feiertagen), bleiben jedoch nach Auffassung des
Amtsgerichts durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Haft bestehen, über die nicht innerhalb der Fristen des
§ 22 IRG das Oberlandesgericht entscheiden kann, so muss
es in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung des
§ 22 Abs. 3 IRG eine Freilassungsanordnung erlassen
(vgl. Wilkitzki, a.a.O., § 22 Rn. 26 f.;
Schomburg/Lagodny/Hackner, a.a.O., Vor §§ 21, 22 IRG Rn.
25 ff.).
30
bb) Die beiden Fachgerichte haben sich
vorliegend namentlich nicht hinreichend mit der dem
Beschwerdeführer drohenden Gefahr politischer Verfolgung in
der Türkei auseinandergesetzt, obwohl sich die Prüfung eines
daraus folgenden Auslieferungshindernisses nach § 6
Abs. 2 IRG aufdrängen musste.
31
(1) Das Amtsgericht hat hier - offenbar
einer in der Praxis üblichen Vorgehensweise entsprechend
(vgl. Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 22 IRG
Rn. 8) - keine schriftliche Festhalteanordnung
gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erlassen, sondern
lediglich um Aufnahme des Beschwerdeführers in die
Justizvollzugsanstalt ersucht. Damit fehlt es schon an einer
für den Beschwerdeführer und das Bundesverfassungsgericht
nachprüfbaren Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die
den vom Amtsgericht eigenständig getroffenen Maßnahmen nur
gewissermaßen stillschweigend zugrunde liegt; mit den
Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 und
Abs. 3 GG steht eine solche Verfahrensweise nicht im
Einklang. Sie widerspricht der gerichtlichen
Informationspflicht und erschwert die Eröffnung der
Verteidigungs- und Einwendungsmöglichkeiten des
Festgenommenen. In der Sache ist das Amtsgericht vorliegend
zwar insoweit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen, als es im Hinblick auf seine gesundheitlichen
Probleme eine umgehende ärztliche Untersuchung durch den
aufnehmenden Arzt des Haftkrankenhauses angeordnet hat. Es
fehlt aber insbesondere an jeder Auseinandersetzung mit dem
- auch dem Amtsgericht bekannten - Umstand, dass
der Beschwerdeführer als Asylberechtigter anerkannt und daher
davon auszugehen ist, dass er in der Türkei politischer
Verfolgung ausgesetzt war und ihm im Falle seiner Rückkehr
möglicherweise auch erneut eine politische Verfolgung droht,
was jedenfalls Anlass zur Prüfung eines
Auslieferungshindernisses nach § 6 Abs. 2 IRG
gibt.
32
(2) Der Beschluss des Kammergerichts erfüllt
die verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Das
Kammergericht äußert lediglich Zweifel an dem Wahrheitsgehalt
der Angaben des Beschwerdeführers, ohne sich damit vertieft
auseinanderzusetzen, dass von dem dafür zuständigen und
sachkundigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge die Voraussetzungen des § 51 AuslG im
Hinblick auf den Beschwerdeführer bejaht worden waren. Der
bloße Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nur „vage
Angaben“ gemacht habe, stellt noch keine ausreichende
- auch im Auslieferungsverfahren verfassungsrechtlich
gebotene (vgl. BVerfGE 60, 348 ) - Prüfung
der Frage dar, ob die Auslieferung des Beschwerdeführers
möglicherweise im Hinblick auf die ihm drohende politische
Verfolgung in der Türkei nach § 6 Abs. 2 IRG
unzulässig sein könnte.
33
(3) Ebenso wenig befassen sich beide Gerichte
mit der gleichermaßen naheliegenden Frage, ob im Falle des
Beschwerdeführers, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht
und eine Meldeanschrift in Deutschland verfügt, auch
angesichts seines Gesundheitszustands eine Fluchtgefahr (vgl.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) ausnahmsweise verneint
werden kann.
34
3. Die beiden angegriffenen Beschlüsse sind
daher aufzuheben. Die Sache ist an das Kammergericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
35
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.