BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1609/02 -
des Herrn U ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Fachgerichte hätten gegen die Unschuldsvermutung verstoßen,
ist unbegründet.
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Strafprozessuale Entscheidungen über Kosten,
Auslagen oder Entschädigungsansprüche dürfen zwar nicht mit
Feststellungen zur Schuld begründet werden, wenn das
Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war (vgl.
BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ;
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84
-, NStZ 1988, S. 84; vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -,
NStZ 1992, S. 238; vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -,
NJW 1992, S. 2011; vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und
2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611 und 1612). Ein derartiger
Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt den angegriffenen
Entscheidungen aber nicht zu Grunde.
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Beide Instanzen haben das vom Beschwerdeführer
eingeräumte Verhalten - Abfrage der HEPOLIS-Informationen und
Kontakte zu den Beschuldigten des die verdeckten Ermittlungen
auslösenden Verfahrens - im Rahmen der Prüfung, ob dem
Beschwerdeführer ein Mitverschulden nicht im
strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinne
(Rechtsgedanke des § 254 BGB, vgl. BGHZ 63,
209 ff.; Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz und
Auslagenerstattung, 4. Auflage, vor §§ 5 und 6 Rn. 2)
anzulasten ist, erörtert. Die Gerichte haben hingegen keine
strafrechtliche Schuld festgestellt.
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Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 StrEG
stellt eine auf das Strafverfahren zugeschnittene Ausfüllung
des im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatzes dar, wonach
eine dem Geschädigten zurechenbare mitwirkende Verursachung
schon bei der Haftungsbegründung nach zivilrechtlichen
Grundsätzen berücksichtigt werden muss (vgl. Meyer, a.a.O.,
Rn. 3 m.w.N.; Schätzler, StrEG, 2. Auflage, § 5 Rn. 33).
Ein mitwirkendes Verschulden kann ihm dann angelastet werden,
wenn er sich in einer Weise verhält, bei der die
Strafverfolgungsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen
Auftrags zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten
schlechthin nicht untätig bleiben dürfen oder können (vgl.
Meyer, a.a.O.; Schätzler, a.a.O., § 5 Rn. 37).
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Ob diese Voraussetzungen vorlagen oder nicht,
ist eine Frage des einfachen Rechts und obliegt grundsätzlich
der Entscheidung der Fachgerichte. Maßstab für eine
verfassungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit Art. 3
Abs. 1 GG; die von den Fachgerichten angeordnete Maßnahme
muss objektiv unangemessen gewesen sein im Verhältnis zu der
Situation, deren sie Herr werden sollte (vgl. BVerfGE 62, 189
, 70, 93 ).
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Willkürliches Vorgehen ist hier weder
vorgetragen noch sonst aus dem - nur unzureichend
mitgeteilten - Sachverhalt ersichtlich.
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2. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.